Beschluss vom 08.03.2006 -
BVerwG 3 PKH 20.05ECLI:DE:BVerwG:2006:080306B3PKH20.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 3 PKH 20.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080306B3PKH20.05.0]
Beschluss
BVerwG 3 PKH 20.05
- VG Meiningen - 29.08.2005 - AZ: VG 1 K 378/02.Me
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. August 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Kläger erstrebt die berufliche Rehabilitierung seiner am 21. Juli 1981 verstorbenen Mutter nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Die mit diesem Ziel erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Meiningen mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2005 abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt.
2 Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Antragsvorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. In der Beschwerdebegründung wird lediglich vorgebracht, der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Antragstellung gemäß § 20 Abs. 1 BerRehaG, "um gegenüber dem Beklagten andere Ansprüche - außerhalb des Bereichs von Waisenrenten - geltend zu machen". Diese "Verengung des Begriffs 'rechtliches Interesse' möge "für die überwiegende Mehrheit der diesbezüglichen Vorgänge zutreffend sein". Im vorliegenden Fall, "welcher außerordentlich atypisch" sei, greife "dieser Hinweis jedoch rechtlich nicht durch". Damit wird jedoch ein Zulassungsgrund nicht dargetan.