Verfahrensinformation

Die Kläger sind irakische Staatsangehörige, die wegen drohender Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins zwischen 2000 und 2004 als Flüchtlinge anerkannt wurden. Im Jahr 2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen der geänderten Verhältnisse im Irak die Flüchtlingsanerkennungen. Die Verwaltungsgerichte gaben den Klagen gegen die Widerrufe statt, während die Berufungsgerichte (die Oberverwaltungsgerichte Münster und Schleswig sowie der Verwaltungsgerichtshof München) die Klagen abwiesen. Auf die Revisionen der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG (Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nachdem der EuGH im vergangenen Jahr über die Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat (Urteil vom 2. März 2010), ist in den fünf noch anhängigen Verfahren zu entscheiden, ob bei den Klägern auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der jeweiligen Berufungsgerichte die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH erfüllt sind.


Pressemitteilung Nr. 12/2011 vom 24.02.2011

Widerruf der Anerkennung irakischer Flüchtlinge

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteilen vom heutigen Tag in Fällen irakischer Staatsangehöriger entschieden, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland nach den Vorgaben der hierzu ergangenen Grundsatzentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vorliegen.


Die Kläger der fünf Ausgangsverfahren sind zwischen 1997 und 2002 nach Deutschland eingereiste irakische Staatsangehörige. Sie wurden als Flüchtlinge anerkannt, weil sie seinerzeit mit Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins rechnen mussten. Nach dessen Sturz widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2005 die Anerkennungen wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak. Die Klagen hatten in erster Instanz Erfolg. Im Berufungsverfahren wurden die Widerrufsbescheide hingegen als rechtmäßig angesehen. Dies wurde damit begründet, dass die Verfolgungsgefahr im Irak nach der Entmachtung Saddam Husseins und der Zerschlagung seines Regimes endgültig weggefallen sei und den Klägern auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung drohe.


Auf die Revisionen der Kläger legte der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dem EuGH im Jahr 2008 mehrere Fragen zu den unionsrechtlichen Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft vor (Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG). Diese Fragen hat der EuGH inzwischen mit Urteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a.) beantwortet. Dem ist zu entnehmen, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die der Flüchtlingsanerkennung zugrundeliegenden Umstände in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung weggefallen sind und der Betroffene auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben muss. Der in der Erlöschensvorschrift angesprochene Schutz des Landes bezieht sich daher nur auf den Schutz vor Verfolgung im Sinne der Richtlinie. Unerheblich ist deshalb, ob im Herkunftsland sonstige Gefahren drohen. Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft ist damit grundsätzlich das Spiegelbild der Anerkennung. Allerdings muss die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend sein (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie). Dafür muss feststehen, dass die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling geführt haben, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann. Dauerhaft ist die Veränderung in der Regel nur, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern.


In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht den Widerruf in zwei Fällen bestätigt. Hier beruhte die Flüchtlingsanerkennung allein auf der Asylantragstellung und der daraus abgeleiteten Gegnerschaft gegen das Regime Saddam Husseins. Die sich hieraus ergebende Furcht vor Verfolgung ist nach den Feststellungen der Berufungsgerichte inzwischen dauerhaft weggefallen, ohne dass andere Umstände geltend gemacht worden sind, die eine Verfolgungsfurcht begründen könnten. In den drei anderen Fällen fehlte es hingegen an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen, ob die der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände tatsächlich dauerhaft weggefallen sind und den Klägern auch nicht wegen anderer Umstände Verfolgung droht. Diese Verfahren mussten deshalb zur weiteren Aufklärung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen werden.


Fußnote:

Auszug aus Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG:


(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn er



e) nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.


(2) Bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben e) und f) haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.


BVerwG 10 C 3.10 - Urteil vom 24.02.2011

Vorinstanzen:

OVG Schleswig, OVG 1 LB 33/05 - Urteil vom 09.08.2006 -

VG Schleswig, VG 6 A 41/05 - Urteil vom 05.08.2005 -

BVerwG 10 C 5.10 - Urteil vom 24.02.2011

Vorinstanzen:

OVG Münster, OVG 16 A 4354/05.A - Urteil vom 27.07.2006 -

VG Köln, VG 18 K 5073/05.A - Urteil vom 19.10.2005 -

BVerwG 10 C 6.10 - Urteil vom 24.02.2011

Vorinstanzen:

VGH München, VGH 05.30858 - Urteil vom 06.03.2006 -

VG München, VG M 8 K 05.50193 - Urteil vom 28.07.2005 -

BVerwG 10 C 7.10 - Urteil vom 24.02.2011

Vorinstanzen:

OVG Münster, OVG 16 A 4045/05.A - Urteil vom 10.07.2006 -

VG Köln, VG 18 K 4138/05.A - Urteil vom 28.09.2005 -

BVerwG 10 C 9.10 - Urteil vom 24.02.2011

Vorinstanzen:

OVG Münster, OVG 16 A 4598/05.A - Urteil vom 18.08.2006 -

VG Köln, VG 18 K 5797/05.A - Urteil vom 02.11.2005 -


Urteil vom 24.02.2011 -
BVerwG 10 C 3.10ECLI:DE:BVerwG:2011:240211U10C3.10.0

Leitsätze:

1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG i.V.m Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188).

2. Die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände ist nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG erheblich und nicht nur vorübergehend, wenn feststeht, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann. Dauerhaft ist die Veränderung in der Regel nur, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern.

3. Macht der Flüchtling im Widerrufsverfahren unter Berufung auf den gleichen Verfolgungsgrund wie den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten geltend, dass nach dem Wegfall der Tatsachen, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden war, andere Tatsachen eingetreten seien, die eine Verfolgung aus dem gleichen Verfolgungsgrund befürchten ließen, ist dies normalerweise bereits bei Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG zu beachten.

  • Rechtsquellen
    AufenthG § 60 Abs. 1
    AsylVfG §§ 26, 73
    VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4
    GFK Art. 1 C Nr. 5 und 6
    Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. c und e, Art. 4 Abs. 4, Art. 8, 11 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 09.08.2006 - AZ: OVG 1 LB 33/05
    VG Schleswig - 05.08.2005 - AZ: VG 6 A 41/05 

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 - 10 C 3.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:240211U10C3.10.0]

Urteil

BVerwG 10 C 3.10

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 09.08.2006 - AZ: OVG 1 LB 33/05
  • VG Schleswig - 05.08.2005 - AZ: VG 6 A 41/05 

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revisionen der Kläger wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2006 aufgehoben.
  2. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf ihrer Flüchtlingsanerkennungen.

2 Der 1975 geborene Kläger zu 1 und seine 1981 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2, sind irakische Staatsangehörige aus dem Zentralirak. Sie sind arabischer (Kläger) bzw. kurdischer (Klägerin) Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Im Januar 2002 reisten die Kläger nach Deutschland ein und beantragten Asyl. Zur Begründung gaben sie an, der Kläger werde als aktives Mitglied der „Demokratischen Volkspartei“ vom Geheimdienst gesucht; die Klägerin sei deshalb misshandelt worden. Mit bestandskräftigem Bescheid lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - im Februar 2002 die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (jetzt: § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, weil die Kläger im Irak schon wegen ihrer Asylantragstellung, die von den irakischen Behörden als politische Gegnerschaft bewertet werde, Verfolgung zu befürchten hätten.

3 Nach dem Sturz des Regimes Saddam Husseins leitete das Bundesamt im September 2004 wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak ein Widerrufsverfahren ein. Nach Anhörung der Kläger widerrief es mit Bescheid vom 20. Januar 2005 die Flüchtlingsanerkennungen der Kläger. Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. August 2005 den Widerrufsbescheid des Bundesamtes aufgehoben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Kläger vorgetragen, der Führer der „Demokratischen Volkspartei“ sei seit einigen Monaten untergetaucht. Nach schweren Vorwürfen gegen die Schiiten sei er ernstlich bedroht worden. Als Aktivist der Partei wäre auch der Kläger bei Rückkehr gefährdet. Außerdem hätte er Schwierigkeiten mit einer sunnitischen Gruppe namens „Bedr“, die mit dem Staat zusammenarbeite, und mit der Familie der Klägerin, die er ohne deren Einverständnis geheiratet habe.

4 Mit Beschluss vom 9. August 2006 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im Irak sei eine einschneidende und dauerhafte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Die früheren Verfolgungsgefahren seien weggefallen. Das Regime Saddam Husseins sei endgültig beseitigt worden. Von Seiten des irakischen Staates oder staatsähnlicher Herrschaftsstrukturen drohten keine Verfolgungsgefahren mehr, die an die Stellung eines Asylantrags anknüpften. Allgemeine Gefahren würden weder vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG noch von Art. 1 C Nr. 5 GFK erfasst. Es drohe auch keine Verfolgung aus anderen Gründen. Aus dem Vorbringen der Kläger ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger als einfaches, nicht profiliertes oder in besonderen Funktionen hervorgetretenes Mitglied der „Demokratischen Volkspartei“, deren Führer nach den Wahlen vom 30. Januar 2005 im Irak Mitglied des Parlaments gewesen sei, oder die Klägerin, die an den Parteiaktivitäten ihres Ehemanns weder beteiligt gewesen sei noch davon gewusst habe, bei Rückkehr landesweit gefährdet wären. Eine solche Gefährdung gehe weder vom irakischen Staat noch von den multinationalen Streitkräften aus. Für eine schutzrelevante Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure - etwa die befürchteten Schwierigkeiten mit einer „Bedr“-Gruppe - fehlten greifbare Anhaltspunkte. Die angedeuteten Schwierigkeiten mit der Familie der Klägerin knüpften nicht an die in § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter an. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG stehe der Widerrufsentscheidung nicht entgegen. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, die eine Rückkehr in den Irak unzumutbar erscheinen ließen, seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beklagte habe den Widerrufsbescheid unverzüglich im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlassen. Dieses Gebot diene im Übrigen ausschließlich öffentlichen Interessen. Dahinstehen könne, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG bei Widerrufsentscheidungen zu beachten sei, da sie eingehalten wäre. Einer Ermessensentscheidung habe es nicht bedurft.

5 Die Kläger erstreben mit ihren Revisionen die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Beschluss vom 31. März 2008 - BVerwG 10 C 32.07  - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG eingeholt. Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 2. März 2010 beantwortet.

II

6 Die Revisionen der Kläger sind zulässig und begründet. Der die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Widerrufsentscheidungen bestätigende Beschluss des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Widerrufe nicht an einem formellen Mangel leiden (1.) und der angefochtene Bescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - kein Ermessen ausgeübt hat (2.). Die Berufungsentscheidung verstößt aber hinsichtlich der materiellen Widerrufsvoraussetzungen gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG, der seinerseits im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188) auszulegen ist (3.). Mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Senat nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden. Das Verfahren war daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

7 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Widerrufe ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 <257 f.> Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (Urteil vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 53.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 31).

8 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gilt Satz 2 nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

9 Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt. Die Voraussetzungen für den Widerruf nach dieser Vorschrift sind deshalb im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - orientieren. Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl- und Asylrecht Nr. 19).

10 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Widerrufe nicht an einem formellen Mangel leiden. Sie entsprechen insoweit den maßgeblichen Anforderungen des § 73 AsylVfG in der zum Zeitpunkt ihres Erlasses und im Übrigen auch jetzt noch unverändert geltenden Fassung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes. Insbesondere begegnen die angefochtenen Entscheidungen weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit der Widerrufe im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG Bedenken. Das Gebot der Unverzüglichkeit dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 13 m.w.N.). Der Senat hat auch bereits entschieden, dass die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung findet, in denen die Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG widerrufen wird (Urteil vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 m.w.N.). Diese Vorschrift enthält eine bereichsspezifische Sonderregelung, welche die allgemeine Widerrufsfrist nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz verdrängt und auch für Altanerkennungen gilt.

11 2. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt kein Ermessen ausgeübt hat. Die für die Zulassung der Revisionen ausschlaggebende Frage, ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung einer Ermessensentscheidung (bisher nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG; nunmehr nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG) bedurfte, ist durch die klarstellende Neuregelung in § 73 Abs. 7 AsylVfG geklärt. Danach hat in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen. Damit hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für Altanerkennungen getroffen, die vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden sind, und festgelegt, bis wann diese auf einen Widerruf oder eine Rücknahme zu überprüfen sind. Daraus folgt, dass es vor einer solchen Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keiner Ermessensentscheidung bedarf (Urteil vom 25. November 2008 a.a.O. m.w.N.).

12 3. Die Berufungsentscheidung ist hinsichtlich der materiellen Widerrufsvoraussetzungen aber nicht mit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu vereinbaren, der im Lichte der inzwischen umgesetzten Richtlinie 2004/83/EG auszulegen ist. Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG).

13 a) Die diesen Bestimmungen zu entnehmenden Vorgaben hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der im vorliegenden Verfahren eingeholten Vorabentscheidung mit Urteil vom 2. März 2010 (a.a.O.) konkretisiert.

14 Danach erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 76 1. Spiegelstrich).

15 In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG angesprochene „Schutz des Landes“ sich nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen bezieht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 67). Gleiches gilt mithin für den in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erwähnten „Schutz des Staates“. Unerheblich ist, ob dem Betroffenen im Herkunftsland sonstige Gefahren drohen. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft hängt insbesondere nicht davon ab, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG nicht erfüllt sind. Die Richtlinie verfolgt insoweit zwei unterschiedliche Schutzregelungen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 78 ff.).

16 Dem Urteil des Gerichtshofs ist weiter zu entnehmen, dass die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft wegen Veränderungen im Herkunftsland grundsätzlich das Spiegelbild zur Anerkennung ist. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG sieht ebenso wie Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 GFK vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund derer sie zuerkannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 65). Nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit befindet, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ändern sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG deshalb nicht mehr begründet, kann der Staatsangehörige es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 66). Die Umstände, die zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, stehen sich mithin in symmetrischer Weise gegenüber (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 68).

17 Der Gerichtshof hebt aber zugleich hervor, dass für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG erheblich und nicht nur vorübergehend sein muss, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 72). Dafür muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 73). Dauerhaft ist die Veränderung in der Regel nur, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 70 f.).

18 Sind die Umstände, aufgrund derer die Anerkennung als Flüchtling erfolgte, weggefallen, ist vor der Feststellung des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft weiter zu prüfen, ob nicht andere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung haben kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 82). Dabei ist zu differenzieren, je nachdem, auf welchen der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten (Verfolgungs-)Gründe sich der Flüchtling beruft. Macht er im Widerrufsverfahren unter Berufung auf den gleichen Verfolgungsgrund wie den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten geltend, dass nach dem Wegfall der Tatsachen, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden war, andere Tatsachen eingetreten seien, die eine Verfolgung aus dem gleichen Verfolgungsgrund befürchten ließen, ist dies normalerweise bereits bei Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG zu beachten (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 98). In diesem Fall hat die Behörde die geltend gemachte Verfolgungsgefahr also in der Regel schon bei der Frage mit zu berücksichtigen, ob überhaupt eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände vorliegt, aufgrund derer die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Beruft sich der Flüchtling hingegen auf einen anderen Verfolgungsgrund als den bei der Anerkennung festgestellten, fehlt es an einem Bezug zu den seiner Anerkennung zugrunde liegenden Umständen. Dieses Vorbringen stellt daher nicht den Wegfall der der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände in Frage. In diesem Fall findet aber die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG Anwendung, wenn frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung eine Verknüpfung mit dem nunmehr geltend gemachten Verfolgungsgrund aufweisen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 96).

19 b) Mit dieser Grundsatzentscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen Union die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Vorgaben geklärt. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten haben, das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft setze stets - unabhängig von einer konkreten Verfolgungsgefahr - die Möglichkeit der Inanspruchnahme effektiven staatlichen Schutzes voraus, ist dies der Entscheidung des Gerichtshofs nicht zu entnehmen. Der Gerichtshof differenziert vielmehr zwischen den der Anerkennung zugrunde liegenden und anderen Verfolgungsgründen. Nur hinsichtlich der der Anerkennung zugrunde liegenden Verfolgungsgründe findet Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG in der Regel Anwendung. Hinsichtlich anderer Verfolgungsgründe verbleibt es hingegen bei der gleichen Prüfung wie im Anerkennungsverfahren (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 83 und 88). Damit hängt das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nicht davon ab, dass im Herkunftsland umfassender Schutz vor jeglicher Art von Verfolgung gewährt wird.

20 c) In Anwendung der sich aus Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Vorgaben ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht von einem Wegfall der den Flüchtlingsanerkennungen der Kläger zugrunde liegenden Verfolgungsgefahr ausgegangen. Die Kläger wurden vom Bundesamt mit Bescheid vom 26. Februar 2002 als Flüchtlinge anerkannt, weil das Bundesamt seinerzeit davon ausging, dass die irakischen Behörden schon die Asylantragstellung im Ausland als politische Gegnerschaft werten. Diese die Furcht der Kläger vor einer staatlichen Verfolgung begründende Tatsache ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dauerhaft beseitigt worden. Die Entmachtung des Diktators Saddam Hussein und seines Regimes ist nach diesen Feststellungen unumkehrbar. Eine Rückkehr des Baath-Regimes wird als ausgeschlossen angesehen. Weder die neue irakische Regierung noch sonstige Akteure knüpfen an die Asylantragstellung im Ausland Verfolgungsmaßnahmen (BA S. 7 f.). Steht damit fest, dass die Kläger wegen der Asylantragstellung von keiner Seite im Irak mehr Verfolgung zu befürchten haben, umfasst dies zugleich die Feststellung, dass mit der neuen irakischen Regierung ein staatlicher Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der die bisherigen staatlichen Sanktionen und Übergriffe aufgrund der Asylantragstellung abgeschafft hat und damit ausreichende geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung dauerhaft zu verhindern.

21 Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung setzt neben dem Wegfall der der Anerkennung zugrunde liegenden Verfolgungsgefahr aber weiter voraus, dass der Betreffende auch nicht wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung hat. Insoweit hat der Kläger im Berufungsverfahren schriftsätzlich geltend gemacht, dass ihm unabhängig von der seiner Anerkennung zugrunde gelegten Verfolgungsgefahr bei Rückkehr Verfolgung drohe. In diesem Zusammenhang hat er sich insbesondere auf seine aktive Mitgliedschaft in der „Demokratischen Volkspartei“ berufen. Deren Führer habe inzwischen aus Furcht vor Verfolgung untertauchen müssen. Außerdem befürchtet der Kläger, dass er Schwierigkeiten mit einer mit dem Staat zusammenarbeitenden sunnitischen Gruppe namens „Bedr“ hätte. Zu diesen anderen Umständen hat das Berufungsgericht den Kläger nicht angehört, sondern ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege festgestellt, dass sich aus diesem Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung ergäben (BA S. 11).

22 Diese Feststellung beruht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und wird den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht gerecht. Nachdem sich der Kläger im Berufungsverfahren darauf berufen hat, er habe im Irak inzwischen wegen anderer Umstände Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG zu befürchten, hätte das Berufungsgericht ihm Gelegenheit geben müssen, hierzu - etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - persönlich Stellung zu nehmen, und die Befürchtungen des Klägers sodann anhand der Erkenntnisquellen auf ihre Glaubhaftigkeit und Entscheidungserheblichkeit überprüfen müssen. Erst auf der Grundlage einer dergestalt aufgearbeiteten Tatsachengrundlage hätte zuverlässig beurteilt werden können, ob insoweit tatsächlich keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung bestehen.

23 Darin liegt hinsichtlich des Klägers eine Verletzung materiellen Rechts, da das Berufungsgericht die Anforderungen an einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insoweit verkannt hat. Dieser Rechtsfehler wirkt sich auch gegenüber der Klägerin aus. Diese hat im Widerrufsverfahren zwar keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht. Sollte ihrem Ehemann jedoch weiterhin Verfolgung drohen und der Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung daher keinen Bestand haben, hätte sie nach § 26 Abs. 4 AsylVfG einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz. In diesem Fall dürfte aber auch ihre Flüchtlingsanerkennung nicht widerrufen werden.

24 4. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht insbesondere zu klären hat, ob dem Kläger nach Wegfall der seiner Anerkennung zugrunde liegenden Verfolgungsgefahr im Irak wegen anderer Tatsachen oder Umstände Verfolgung droht. Hierzu hat es den Kläger zu den von ihm geltend gemachten anderen Verfolgungsgefahren anzuhören und festzustellen, inwieweit diese auf dem gleichen Verfolgungsgrund im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG beruhen wie seine Anerkennung. Hiervon dürfte vor allem bei einer an die Mitgliedschaft in der „Demokratischen Volkspartei“ anknüpfenden Verfolgungsgefahr auszugehen sein. Denn der Kläger hat im Anerkennungsverfahren geltend gemacht, dass er sich schon vor seiner Ausreise für diese - damals in Opposition zum Regime Saddam Husseins stehende - Partei engagiert habe. Seine Anerkennung beruhte zwar nicht auf diesem Vorbringen, knüpfte aber an die wegen der Asylantragstellung von den irakischen Behörden vermutete Gegnerschaft gegen das damalige Regime und damit an den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung an. Sollte dem Kläger mit Blick auf sein Engagement für die „Demokratische Volkspartei“ Verfolgung drohen, wäre dies daher schon im Rahmen der Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG bei der Frage zu berücksichtigen, ob die festgestellte Veränderung der Umstände, nämlich die Beseitigung der Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins und die Etablierung einer neuen Regierung als Schutzakteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG hinreichend erheblich ist, um die Furcht des Klägers vor Verfolgung als nicht mehr begründet ansehen zu können (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 98 f.). Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass dem Kläger zumindest in Teilen des Irak Verfolgung droht, müsste es schließlich auch die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG prüfen.

25 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Urteil vom 24.02.2011 -
BVerwG 10 C 5.10ECLI:DE:BVerwG:2011:240211U10C5.10.0

Urteil

BVerwG 10 C 5.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.07.2006 - AZ: OVG 16 A 4354/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2006 aufgehoben, soweit es den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betrifft.
  2. Die Sache wird insoweit an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung.

2 Der 1982 in Kirkuk (Zentralirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Er reiste im April 2001 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung berief er sich auf Probleme mit zwei Mitgliedern der regierenden Baath-Partei. Mit bestandskräftigem Bescheid lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - im Mai 2001 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen. Der Kläger habe glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen Sabotage drohe.

3 Im November 2004 leitete das Bundesamt wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak ein Widerrufsverfahren ein. Nach Anhörung des Klägers widerrief es mit Bescheid vom 22. August 2005 die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 1 des Bescheids), und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2 des Bescheids) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheids) nicht vorliegen.

4 Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2005 den Widerrufsbescheid des Bundesamtes aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 27. Juli 2006 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf sei rechtmäßig. Es könne auf sich beruhen, ob der Kläger den Irak unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung durch das Baath-Regime Saddam Husseins verlassen habe. Denn er sei vor einer solchen Verfolgung jetzt hinreichend sicher. Das Regime Saddam Husseins habe seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die im März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. Eine Rückkehr des Regimes sei nach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso ausgeschlossen wie die Herausbildung einer Struktur, die vom früheren Regime als Gegner angesehene Personen erneut (wiederholend) verfolge. Dem Kläger drohe auch nicht aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine - wie auch immer geartete - Verfolgung. Greifbare Anhaltspunkte für asylerhebliche Übergriffe von Seiten der neu gebildeten irakischen Regierung oder dem irakischen Staat sonst zurechenbarer Kräfte einschließlich der multinationalen Streitkräfte und der kurdischen Parteien im Nordirak ließen sich den aktuellen Erkenntnissen nicht entnehmen. Dabei könne auf sich beruhen, ob mit der neuen Regierung ein zu politischer Verfolgung fähiges Machtgebilde in dem Sinne entstanden sei, dass es eine gewisse Stabilität aufweise und die Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung besitze. Auch für eine nichtstaatliche Verfolgung gebe das Vorbringen des Klägers nichts Tragfähiges her. Soweit es nach wie vor insbesondere zu Anschlägen und Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition sowie regulären Streitkräften und Koalitionsstreitkräften komme, sei nicht erkennbar, dass dieses Geschehen - bezogen auf den Kläger - an asylerhebliche Merkmale anknüpfe. Die Richtlinie 2004/83/EG entfalte vor Ablauf der Umsetzungsfrist keine unmittelbare Wirkung, außerdem ändere sie § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in seinem Kerngehalt. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, die eine Rückkehr in den Irak unzumutbar erscheinen ließen, seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. § 73 Abs. 2a AsylVfG sei vorliegend weder direkt noch analog anwendbar. Ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgesprochen habe, sei nicht entscheidungserheblich. Dahinstehen könne, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG bei Widerrufsentscheidungen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu beachten sei, da sie eingehalten wäre. Der Kläger könne auch nicht die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG beanspruchen.

5 Mit der vom Senat beschränkt auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zugelassenen Revision erstrebt der Kläger insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG eingeholt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 2. März 2010 beantwortet.

II

6 Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Das die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Widerrufsentscheidung bestätigende Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf nicht an einem formellen Mangel leidet (1.) und der angefochtene Bescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - kein Ermessen ausgeübt hat (2.). Das Berufungsurteil verstößt aber hinsichtlich der materiellen Widerrufsvoraussetzungen gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG, der seinerseits im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188) auszulegen ist (3.). Mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Senat nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden. Das Verfahren war daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

7 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte. Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen m.w.N.).

8 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf nicht an einem formellen Mangel leidet. Insbesondere begegnet die angefochtene Entscheidung weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG Bedenken (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

9 2. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt kein Ermessen ausgeübt hat. Die für die Zulassung der Revision ausschlaggebende Frage, ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung einer Ermessensentscheidung (bisher nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG; nunmehr nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG) bedurfte, ist durch die klarstellende Neuregelung in § 73 Abs. 7 AsylVfG geklärt. Danach ist in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, vor Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keine Ermessensentscheidung erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

10 3. Das Berufungsurteil ist hinsichtlich der materiellen Widerrufsvoraussetzungen aber nicht mit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu vereinbaren, der im Lichte der inzwischen umgesetzten Richtlinie 2004/83/EG und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (a.a.O.) auszulegen ist. Danach ist - wie der Senat in seinem Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 im Einzelnen ausgeführt hat - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss.

11 Eine abschließende Prüfung dieser materiellen Widerrufsvoraussetzungen ist dem Senat im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich. Danach haben sich die Verhältnisse im Irak inzwischen geändert. Dabei hat das Berufungsgericht es dahinstehen lassen, ob der Kläger den Irak unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung durch das Baath-Regime Saddam Husseins verlassen habe, denn er sei vor einem Wiederaufleben der Verfolgung durch dieses frühere Regime im Irak hinreichend sicher. Eine Rückkehr des alten Regimes sei nach den aktuellen Verhältnissen ebenso ausgeschlossen wie die Bildung einer Struktur, die eine vom früheren Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernehme und erneut (wiederholend) verfolge (UA S. 8 f.).

12 Diese pauschalen Ausführungen genügen nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union notwendig sind, um ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Danach müssen sich die zuständigen Behörden und Gerichte mit Blick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 70 ff.). Hierzu fehlen vorliegend nähere Feststellungen. Der Kläger wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 8. Mai 2001 als Flüchtling anerkannt, weil das Bundesamt seinerzeit davon ausging, dass ihm im Irak Verfolgung in Form einer Bestrafung wegen Sabotage drohte. Mit diesem der Anerkennung konkret zugrunde liegenden Umstand hat sich das Berufungsgericht nicht auseinander gesetzt. Auch wenn nach dem Sturz des Regimes Saddam Husseins eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung wegen Sabotage gegen dieses Regime eher fernliegen dürfte, ist dem Revisionsgericht vorliegend eine eigene abschließende Entscheidung prozessrechtlich verwehrt.

13 4. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht in einem neuen Berufungsverfahren klären muss, ob die Faktoren, die nach der Einschätzung des Bundesamts in seinem Anerkennungsbescheid konkret die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, mit dem Wegfall des Regimes Saddam Husseins und den weiteren Veränderungen im Irak inzwischen als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Dies setzt voraus, dass der Kläger insoweit keine Verfolgung mehr zu befürchten hat und die Änderung von Dauer ist, weil der irakische Staat inzwischen ein Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um diese Verfolgung zu verhindern. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht insbesondere aufzuklären, ob gegen den Kläger seinerzeit ein Strafverfahren wegen Sabotage eingeleitet wurde. Sollte dies der Fall sein, wäre weiter zu prüfen, ob in einem solchen Strafverfahren auch heute noch die Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung besteht und ob der Kläger hiergegen ggf. wirksamen Rechtsschutz erlangen kann.

14 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Urteil vom 24.02.2011 -
BVerwG 10 C 6.10ECLI:DE:BVerwG:2011:240211U10C6.10.0

Urteil

BVerwG 10 C 6.10

  • Bayerischer VGH München - 06.03.2006 - AZ: VGH 13a B 05.30858

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung.

2 Der 1973 in Kirkuk (Zentralirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger turkmenischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste im Februar 2000 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung gab er an, er habe im Dezember 1999 aus Verzweiflung über die Inhaftierung seines Bruders dessen Vermieter zweimal in die Brust gestochen. Der Vermieter sei ein Mitglied der Baath-Partei gewesen und habe seinen Bruder wegen eines Streits um die Miete angezeigt; aus Angst vor einer Verhaftung habe er danach den Irak verlassen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte den Asylantrag ab. Im Klageverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt mit Urteil vom 28. August 2000, für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) festzustellen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger den Irak aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, denn jedenfalls habe er wegen des illegalen Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 14. Juli 2004 nach.

3 Im Oktober 2004 leitete das Bundesamt wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak ein Widerrufsverfahren ein. Nachdem der anwaltlich vertretene Kläger sich auf das Anhörungsschreiben nicht zur Sache geäußert hatte, widerrief es mit Bescheid vom 11. Februar 2005 die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 1 des Bescheids), und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2 des Bescheids) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheids) nicht vorliegen.

4 Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die Situation im Irak habe sich in letzter Zeit massiv verschlechtert. Die politischen Verhältnisse und die Sicherheitslage seien so instabil, dass eine dauerhafte, einen Widerruf rechtfertigende Änderung der Verhältnisse nicht angenommen werden könne. Diejenige Person, mit der er früher in einem Konflikt gelebt habe, lebe weiterhin in Kirkuk. Er habe dort auch keine Angehörigen mehr. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Juli 2005 den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 1 und 2 des Bescheids) aufgehoben und die Klage im Übrigen (hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids) abgewiesen.

5 Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2006 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf sei rechtmäßig. Der Kläger habe zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft infolge der inzwischen eingetretenen grundlegenden Änderung der Verhältnisse im Irak keinen Anspruch auf flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Wegen seines Asylantrags und seiner illegalen Ausreise drohten ihm keine Verfolgungsmaßnahmen mehr. Das bisherige Regime Saddam Husseins habe durch die im März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA seine militärische und politische Herrschaft über den Irak endgültig verloren. Weder von den Koalitionstruppen noch von der irakischen Regierung hätten Exiliraker Gefährdungen zu erwarten. Trotz der schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak bestehe für eine Änderung der Situation zum Nachteil des Klägers kein Anhalt. Zwar fänden vermehrt Anschläge statt, die aber an der grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets auch durch alliierte Kräfte nichts änderten. Allerdings seien im Irak terroristische Anschläge an der Tagesordnung. Die allgemeine Sicherheitslage sei nach der Beendigung der Hauptkampfhandlungen im Mai 2003 hochgradig instabil. Ziel der in ihrer Intensität zunehmenden Anschläge sei es, Furcht und Schrecken zu verbreiten, Gewalttätigkeiten verschiedener irakischer Bevölkerungsgruppen gegeneinander zu provozieren und das Land insgesamt zu destabilisieren. Gemessen an der Vielzahl der Anschläge auf verschiedene Bevölkerungsgruppen durch nichtstaatliche Akteure seien die Übergriffe auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, etwa auf Rückkehrer, aber nicht derart häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung begründen könnten. Das Bundesamt habe bei dem Widerruf zu Recht kein Ermessen ausgeübt, da die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht vorgelegen hätten. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien nicht erfüllt.

6 Mit der vom Senat - beschränkt auf die Anfechtung des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung - zugelassenen Revision erstrebt der Kläger insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

7 Mit Beschluss vom 31. März 2008 - BVerwG 10 C 15.07  - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG eingeholt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 2. März 2010 beantwortet.

II

8 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung in Übereinstimmung mit Bundesrecht als rechtmäßig bestätigt. Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf nicht an einem formellen Mangel leidet (1.) und der angefochtene Bescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - kein Ermessen ausgeübt hat (2.). Er hat auch zu Recht das Vorliegen der materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG bejaht, der seinerseits im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188) auszulegen ist (3.).

9 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte. Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen m.w.N.).

10 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf nicht an einem formellen Mangel leidet. Insbesondere begegnet die angefochtene Entscheidung weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG Bedenken (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

11 2. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt kein Ermessen ausgeübt hat. Die für die Zulassung der Revision ausschlaggebende Frage, ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung einer Ermessensentscheidung (bisher nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG; nunmehr nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG) bedurfte, ist durch die klarstellende Neuregelung in § 73 Abs. 7 AsylVfG geklärt. Danach ist in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, vor Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keine Ermessensentscheidung erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

12 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis auch zu Recht das Vorliegen der materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG bejaht, der im Lichte der inzwischen umgesetzten Richtlinie 2004/83/EG und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (a.a.O.) auszulegen ist. Danach ist - wie der Senat in seinem Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 im Einzelnen ausgeführt hat - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss.

13 In Anwendung der sich aus Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Vorgaben ist der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zu Recht von einem Wegfall der der Flüchtlingsanerkennung des Klägers zugrunde liegenden Verfolgungsgefahr ausgegangen. Der Kläger wurde aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 28. August 2000 allein deshalb als Flüchtling anerkannt, weil er wegen seines illegalen Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins zu befürchten habe. Diese, die Furcht des Klägers vor einer staatlichen Verfolgung begründende Tatsache, ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs dauerhaft beseitigt worden. Mit der Entmachtung Saddam Husseins und der Zerschlagung seiner Machtstrukturen ist nach diesen Feststellungen eine Verfolgung durch dessen Regime nicht mehr möglich. Der - inzwischen festgenommene und angeklagte - Ex-Diktator werde keinen Einfluss mehr auf Strafverfolgung und Strafvollzug ausüben können. Von den Koalitionstruppen oder von der neuen irakischen Regierung hätten Exiliraker Gefährdungen nicht zu erwarten. Der Ausschluss solcher Verfolgungsmaßnahmen sei trotz der schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak als dauerhaft anzusehen. Denn die Errichtung eines neuen irakischen Regimes ähnlich dem des gestürzten Machthabers würde von den Kriegsalliierten und der irakischen Regierung in überschaubarer Zeit nicht zugelassen. Es sei daher mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass sich eine Staatsgewalt neu etablieren könnte, von der Irakern in Anknüpfung an das gegen das untergegangene Regime Saddam Husseins angeblich gerichtete eigene Tun Übergriffe drohen würden (BA S. 9 f.). Aus diesen Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, dass der Kläger wegen seiner Asylantragstellung und seines Aufenthalts in Deutschland und der deswegen vermuteten Gegnerschaft gegen das Regime Saddam Husseins keine Bestrafung und auch keine sonstige Verfolgung mehr zu befürchten hat. Dies umfasst zugleich die Feststellung, dass mit der neuen irakischen Regierung ein staatlicher Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die frühere Verfolgung wegen der Asylantragstellung und des Auslandsaufenthalts dauerhaft zu verhindern.

14 Soweit der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf vermehrte Anschläge im Irak ausgeführt hat, dass diese an der grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets „auch durch alliierte Kräfte“ nichts änderten, kann dem nicht entnommen werden, dass die neue irakische Regierung etwa mangels ausreichender effektiver Gebietsgewalt kein geeigneter Schutzakteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG wäre. Denn die Frage, ob ein Akteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG ausreichend Schutz bietet, ist bezogen auf die jeweilige der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu beurteilen. Die neue irakische Regierung ist aber angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten politischen Entwicklung, die u.a. zur Abschaffung der staatlichen Verfolgung und Bestrafung wegen Asylantragstellung und Aufenthalt im Ausland geführt hat, insoweit als schutzbietender Akteur anzusehen. Lag der Anerkennung dagegen eine andere Verfolgung zugrunde, kann diese Frage anders zu beantworten sein (vgl. etwa das Urteil des Senats in der gemeinsam verhandelten Sache vom gleichen Tag BVerwG 10 C 5.10 ).

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Kläger auch nicht wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung haben muss. Der Kläger hat im Widerrufsverfahren hierzu nur vorgetragen, dass die Person, mit der er früher in Konflikt gelebt habe, weiter in Kirkuk wohne. Dieses Vorbringen, das sich ersichtlich auf den von ihm nach eigenen Angaben niedergestochenen Vermieter des Hauses seines Bruders bezieht, ist unter keinem Gesichtspunkt geeignet, eine Verfolgung in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. auch Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG) darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen zu diesem Vorbringen an anderer Stelle ausgeführt, dass diese „vage Behauptung“ schon keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG biete (BA S. 15). Andere Umstände, wegen derer er im Irak nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG zu befürchten hätte, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sie liegen auch nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht vor (BA S. 10 f.). Die vom Kläger angeführte allgemeine instabile Sicherheitslage im Irak und der Umstand, dass er in Kirkuk keine Familienangehörigen mehr habe, reichen hierfür nicht aus. Schließlich kam auch ein Absehen vom Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG wegen zwingender auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründen ersichtlich nicht in Betracht.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Urteil vom 24.02.2011 -
BVerwG 10 C 7.10ECLI:DE:BVerwG:2011:240211U10C7.10.0

Urteil

BVerwG 10 C 7.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.07.2006 - AZ: OVG 16 A 4045/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2006 aufgehoben, soweit es den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betrifft.
  2. Die Sache wird insoweit an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung.

2 Der 1971 in Khanakin (Zentralirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste 1997 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung trug er u.a. vor, er habe seit 1975 in Bagdad gelebt und sei nach dem Schulabschluss als Händler zwischen Kurdistan und Bagdad tätig gewesen. Er gehöre einer kommunistischen Familie an, zwei seiner Brüder seien Mitglieder der kommunistischen Partei in Arbil. Er sei von den Irakern verdächtigt worden, Informationen für die kommunistische Partei in Kurdistan zu sammeln, und deshalb sowie wegen seiner Desertion vom Militär 1988 vier Monate inhaftiert gewesen. Da die irakischen Behörden auch 1997 nach ihm gesucht hätten, habe er die Teilnahme an einer Trauerfeier in Arbil genutzt, um aus dem Irak auszureisen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte im Oktober 1997 den Asylantrag ab. Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. August 2000 hinsichtlich der Asylanerkennung ab, da das Vorbringen des Klägers über seine Verfolgung im Irak in wesentlichen Punkten unauflösbar widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft sei. Das Gericht verpflichtete aber das Bundesamt, für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) festzustellen, weil dieser im Irak wegen seiner Asylantragstellung politische Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins zu befürchten habe. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 30. Oktober 2000 nach.

3 Im Januar 2005 leitete das Bundesamt wegen der veränderten Verhältnisse im Irak ein Widerrufsverfahren ein. In der Anhörung berief sich der Kläger darauf, dass bei einem Widerruf auch seine persönliche Situation zu berücksichtigen sei, also sein langjähriger Aufenthalt in Deutschland und der Umstand, dass er wegen der Verbindungen seiner Familie zur kommunistischen Partei bei einer Rückkehr nunmehr von Islamisten bedroht sei; er sei auch als Rückkehrer besonders gefährdet, und es gebe keine Institution, die willens und in der Lage sei, ihn vor Übergriffen und Bombenattentaten zu schützen. Das Bundesamt widerrief mit Bescheid vom 28. Juni 2005 die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 1 des Bescheids), und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2 des Bescheids) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheids) nicht vorliegen.

4 Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. September 2005 den Widerrufsbescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 10. Juli 2006 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf sei rechtmäßig. Ihm stehe nicht entgegen, dass die Flüchtlingsanerkennung auf einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beruhe. Denn die Rechtskraft erstrecke sich nur auf die seinerzeit maßgebliche Sachlage. Diese habe sich in der Folgezeit aber mit Blick auf den Wegfall des Regimes Saddam Husseins wesentlich geändert. Deshalb und weil dem Kläger auch nicht aus sonstigen Gründen erneut Verfolgung drohe, lägen auch die Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vor. Dabei könne auf sich beruhen, ob der Kläger den Irak unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung durch das Baath-Regime Saddam Husseins verlassen habe. Denn er sei vor einer solchen Verfolgung jetzt hinreichend sicher. Das Regime Saddam Husseins habe seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die im März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. Eine Rückkehr des Regimes sei nach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso ausgeschlossen wie die Herausbildung einer Struktur, die vom früheren Regime als Gegner angesehene Personen erneut (wiederholend) verfolge. Dem Kläger drohe auch nicht aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine - wie auch immer geartete - Verfolgung. Greifbare Anhaltspunkte für asylerhebliche Übergriffe von Seiten der neu gebildeten irakischen Regierung oder dem irakischen Staat sonst zurechenbarer Kräfte einschließlich der multinationalen Streitkräfte und der kurdischen Parteien im Nordirak ließen sich den aktuellen Erkenntnissen nicht entnehmen. Dabei könne auf sich beruhen, ob mit der neuen Regierung ein zu politischer Verfolgung fähiges Machtgebilde in dem Sinne entstanden sei, dass es eine gewisse Stabilität aufweise und die Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung besitze. Auch für eine nichtstaatliche Verfolgung gebe das Vorbringen des Klägers nichts Tragfähiges her. Soweit es nach wie vor insbesondere zu Anschlägen und Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition sowie regulären Streitkräften und Koalitionsstreitkräften komme, sei nicht erkennbar, dass dieses Geschehen bezogen auf den Kläger an asylerhebliche Merkmale anknüpfe. Die Richtlinie 2004/83/EG entfalte vor Ablauf der Umsetzungsfrist keine unmittelbare Wirkung, außerdem ändere sie § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in seinem Kerngehalt. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, die eine Rückkehr in den Irak unzumutbar erscheinen ließen, seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. § 73 Abs. 2a AsylVfG sei vorliegend weder direkt noch analog anwendbar. Ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgesprochen habe, sei nicht entscheidungserheblich. Dahinstehen könne, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG bei Widerrufsentscheidungen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu beachten sei, da sie eingehalten wäre. Der Kläger könne auch nicht die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG beanspruchen.

5 Mit der vom Senat beschränkt auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 1 und 2 des Bescheids) zugelassenen Revision erstrebt der Kläger insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Beschluss vom 31. März 2008 - BVerwG 10 C 22.07  - hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Februar 2008 in den Parallelfällen BVerwG 10 C 33.07 u.a. zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 2. März 2010 beantwortet.

II

6 Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Das die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Widerrufsentscheidung bestätigende Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf nicht an einem formellen Mangel leidet (1.) und der angefochtene Bescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - kein Ermessen ausgeübt hat (2.). Das Berufungsurteil verstößt hinsichtlich der materiellen Widerrufsvoraussetzungen aber gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG, der seinerseits im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188) auszulegen ist (3.). Mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Senat nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden. Das Verfahren war daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

7 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte. Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen m.w.N.).

8 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf nicht an einem formellen Mangel leidet. Insbesondere begegnet die angefochtene Entscheidung weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG Bedenken (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

9 2. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt kein Ermessen ausgeübt hat. Die für die Zulassung der Revision ausschlaggebende Frage, ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung einer Ermessensentscheidung (bisher nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG; nunmehr nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG) bedurfte, ist durch die klarstellende Neuregelung in § 73 Abs. 7 AsylVfG geklärt. Danach ist in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, vor Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keine Ermessensentscheidung erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

10 3. Das Berufungsurteil ist hinsichtlich der materiellen Widerrufsvoraussetzungen aber nicht mit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu vereinbaren, der im Lichte der inzwischen umgesetzten Richtlinie 2004/83/EG und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (a.a.O.) auszulegen ist. Danach ist - wie der Senat in seinem Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 im Einzelnen ausgeführt hat - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss.

11 Eine abschließende Prüfung dieser materiellen Widerrufsvoraussetzungen ist dem Senat im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich.

12 Allerdings ist das Berufungsgericht in Anwendung der sich aus Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Vorgaben im Ergebnis zu Recht von einem Wegfall der der Flüchtlingsanerkennung des Klägers zugrunde liegenden Verfolgungsgefahr ausgegangen. Der Kläger wurde aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 10. August 2000 allein deshalb als Flüchtling anerkannt, weil er wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr Verfolgung aus politischen Gründen durch das Regime Saddam Husseins zu befürchten habe. Diese die Furcht des Klägers vor einer staatlichen Verfolgung begründende Tatsache ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dauerhaft beseitigt worden. Nachdem das Regime Saddam Husseins seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren hat, ist diesen Feststellungen zufolge nach den aktuellen Machtverhältnissen eine Rückkehr des alten Regimes ebenso ausgeschlossen wie die Bildung einer Struktur, die eine vom früheren Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. Dies gelte auch nach Wiederherstellung der Souveränität des Irak im Juni 2004 und dem nachfolgenden Umstrukturierungsprozess mit Durchführung von Parlamentswahlen, Bildung einer Regierung sowie der Annahme einer neuen irakischen Verfassung mit Referendum vom 15. Oktober 2005, nach der der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat ist und der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (UA S. 6 f.). Aus diesen Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, dass der Kläger wegen seiner Asylantragstellung und der deswegen vermuteten Gegnerschaft gegen das Regime Saddam Husseins keine Bestrafung und auch keine sonstige Verfolgung mehr zu befürchten hat. Dies umfasst zugleich die Feststellung, dass mit der neuen irakischen Regierung ein staatlicher Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die frühere Verfolgung wegen der Asylantragstellung und der illegalen Ausreise dauerhaft zu verhindern.

13 Soweit das Berufungsgericht an anderer Stelle - im Zusammenhang mit der Prüfung einer staatlichen Verfolgung im Sinne des verfassungsrechtlichen Asylrechts nach Art. 16a GG - offenlässt, ob mit der neuen irakischen Regierung ein „zu politischer Verfolgung fähiges Machtgebilde in dem Sinne entstanden ist, dass es eine gewisse Stabilität aufweist und die Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung besitzt“ (UA S. 13), kann dem bei verständiger Würdigung der Urteilsgründe nicht entnommen werden, dass damit die zuvor getroffene Feststellung, dass eine Verfolgung des Klägers wegen der Asylantragstellung nunmehr dauerhaft ausgeschlossen ist, in Frage gestellt werden sollte. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass die neue irakische Regierung im Rahmen der Prüfung des Wegfalls der Umstände nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht als geeigneter Schutzakteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG in Betracht kommt. Denn die Frage, ob ein Akteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG ausreichend Schutz bietet, ist bezogen auf die jeweilige der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu beurteilen. Die neue irakische Regierung ist aber angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten politischen Entwicklung, die u.a. zur Abschaffung der staatlichen Verfolgung und Bestrafung wegen Asylantragstellung und der deshalb vermuteten Gegnerschaft zum Regime Saddam Husseins geführt hat, insoweit als schutzbietender Akteur anzusehen.

14 Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung setzt neben dem Wegfall der der Anerkennung zugrunde liegenden Verfolgungsgefahr aber weiter voraus, dass der Betreffende auch nicht wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung hat. Insoweit hat der Kläger im Widerrufsverfahren geltend gemacht, dass er wegen der Verbindungen seiner Familie zur kommunistischen Partei bei einer Rückkehr nunmehr von Islamisten bedroht sei. Auf seine Zugehörigkeit zu einer kommunistischen Familie und eine daraus folgende Gefährdung seiner Person durch das damalige Regime Saddam Husseins hatte er sich auch schon - allerdings erfolglos - im Anerkennungsverfahren berufen. Auf dieses Vorbringen des Klägers ist das Berufungsgericht in den Urteilsgründen nicht eingegangen, sondern hat nur pauschal festgestellt, dass sich für eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aus seinem Vorbringen nichts Tragfähiges ergebe. Soweit es nach wie vor zu terroristischen Anschlägen und fortgesetzten offenen Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition im Irak sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften komme, sei nicht erkennbar, dass derartiges Geschehen an asylerhebliche Merkmale des Klägers anknüpfe (UA S. 15).

15 Diese Feststellung beruht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und wird den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht gerecht. Darin liegt eine Verletzung materiellen Rechts. Nachdem sich der Kläger im Widerrufsverfahren darauf berufen hat, er habe im Irak wegen anderer Umstände Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG zu befürchten, hätte das Berufungsgericht die Befürchtungen des Klägers anhand der Erkenntnisquellen auf ihre Glaubhaftigkeit und Entscheidungserheblichkeit überprüfen müssen und ihn gegebenenfalls persönlich hierzu anhören müssen. Dies war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Verwaltungsgericht im Anerkennungsverfahren seinerzeit den Vortrag des Klägers über seine Vorverfolgung im Irak, die u.a. auch mit Aktivitäten von Familienangehörigen für die kommunistische Partei begründet worden war, für widersprüchlich und unglaubhaft gehalten hat. Denn diese Feststellungen werden von der Rechtskraft des damaligen Urteils nicht erfasst und haben deshalb auch für das Widerrufsverfahren keinerlei Bindungswirkung. Vielmehr hätte das Bundesamt bzw. das Gericht sich im Widerrufsverfahren auf das entsprechende Vorbringen des Klägers hin insoweit unter Berücksichtigung der maßgeblichen aktuellen Sachlage eine eigene Überzeugung bilden müssen. Erst auf der Grundlage einer dergestalt aufgearbeiteten Tatsachengrundlage hätte zuverlässig beurteilt werden können, ob tatsächlich keine Anhaltspunkte für die vom Kläger geltend gemachte Verfolgung bestehen.

16 4. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht insbesondere zu klären hat, ob dem Kläger nach Wegfall der seiner Anerkennung zugrunde liegenden Verfolgungsgefahr im Irak wegen anderer Tatsachen oder Umstände Verfolgung droht. Hierzu hat es den Kläger zu den von ihm geltend gemachten anderen Verfolgungsgefahren anzuhören und festzustellen, inwieweit diese auf dem gleichen Verfolgungsgrund im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG beruhen wie seine Anerkennung. Hiervon dürfte bei einer etwaigen an Verbindungen seiner Familie zur kommunistischen Partei anknüpfenden Verfolgungsgefahr durch Islamisten auszugehen sein. Denn eine solche Verfolgung würde ebenso wie die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung an den Verfolgungsgrund der (vermuteten) politischen Überzeugung anknüpfen. Sollte dem Kläger mit Blick auf Verbindungen seiner Familie zur kommunistischen Partei Verfolgung drohen, wäre dies daher normalerweise schon im Rahmen der Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG bei der Frage zu berücksichtigen, ob die festgestellte Veränderung der Umstände, nämlich die Beseitigung der Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins und die Etablierung einer neuen Regierung als Schutzakteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG, hinreichend erheblich ist, um die Furcht des Klägers vor Verfolgung als nicht mehr begründet ansehen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 98 f. und Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10, Leitsatz 3 und Rn. 24). Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass dem Kläger zumindest in Teilen des Irak Verfolgung droht, müsste es schließlich auch die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG prüfen.

17 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Urteil vom 24.02.2011 -
BVerwG 10 C 9.10ECLI:DE:BVerwG:2011:240211U10C9.10.0

Urteil

BVerwG 10 C 9.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.08.2006 - AZ: OVG 16 A 4598/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung.

2 Der 1982 in Sheikhan (Zentralirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Er reiste im November 2001 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung trug er u.a. vor, er habe im Oktober 2001 den Aufruf erhalten, beim Militärdienst zu erscheinen und sei daraufhin geflohen; sein Vater sei als Offizier im iranisch-irakischen Krieg gefallen. Zuvor sei er mit seinem Geschäftspartner im Frühjahr 2000 für 20 Tage inhaftiert gewesen, weil in ihrem Laden Schimmel an Mehlsäcken festgestellt worden sei. Erst nachdem sie eine größere Summe Geld bezahlt hätten, seien sie freigelassen worden. Er sei in der Haft auch gefoltert worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte im Januar 2002 den Asylantrag ab. Auf die Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt mit Urteil vom 8. April 2002, für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) festzustellen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger vor seiner Ausreise verfolgt worden sei, denn jedenfalls wegen seiner Asylantragstellung und seiner illegalen Ausreise aus dem Irak habe er politische Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins zu befürchten. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 10. Mai 2002 nach.

3 Im Juli 2005 leitete das Bundesamt wegen der veränderten Verhältnisse im Irak ein Widerrufsverfahren ein. In der Anhörung berief sich der Kläger darauf, dass er wegen der vollkommen unsicheren Lage im Irak nicht gefahrlos zurückkehren könne und die irakische Regierung keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren könne. Das Bundesamt widerrief mit Bescheid vom 20. September 2005 die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 1 des Bescheids), und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2 des Bescheids) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheids) nicht vorliegen.

4 Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. November 2005 den Widerrufsbescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 18. August 2006 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf sei rechtmäßig. Ihm stehe nicht entgegen, dass die Flüchtlingsanerkennung auf einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beruhe. Denn die Rechtskraft erstrecke sich nur auf die seinerzeit maßgebliche Sachlage. Diese habe sich in der Folgezeit aber mit Blick auf den Wegfall des Regimes Saddam Husseins wesentlich geändert. Deshalb und weil dem Kläger auch nicht aus sonstigen Gründen erneut Verfolgung drohe, lägen auch die Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vor. Dabei könne auf sich beruhen, ob der Kläger den Irak unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung durch das Baath-Regime Saddam Husseins verlassen habe. Denn er sei vor einer solchen Verfolgung jetzt hinreichend sicher. Das Regime Saddam Husseins habe seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die im März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. Eine Rückkehr des Regimes sei nach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso ausgeschlossen wie die Herausbildung einer Struktur, die vom früheren Regime als Gegner angesehene Personen erneut (wiederholend) verfolge. Dem Kläger drohe auch nicht aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine - wie auch immer geartete - Verfolgung. Greifbare Anhaltspunkte für asylerhebliche Übergriffe von Seiten der neu gebildeten irakischen Regierung oder dem irakischen Staat sonst zurechenbarer Kräfte einschließlich der multinationalen Streitkräfte und der kurdischen Parteien im Nordirak ließen sich den aktuellen Erkenntnissen nicht entnehmen. Dabei könne auf sich beruhen, ob mit der neuen Regierung ein zu politischer Verfolgung fähiges Machtgebilde in dem Sinne entstanden sei, dass es eine gewisse Stabilität aufweise und die Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung besitze. Auch für eine nichtstaatliche Verfolgung gebe das Vorbringen des Klägers nichts Tragfähiges her. Soweit es nach wie vor insbesondere zu Anschlägen und Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition sowie regulären Streitkräften und Koalitionsstreitkräften komme, sei nicht erkennbar, dass dieses Geschehen bezogen auf den Kläger an asylerhebliche Merkmale anknüpfe. Die Richtlinie 2004/83/EG entfalte vor Ablauf der Umsetzungsfrist keine unmittelbare Wirkung, außerdem ändere sie § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in seinem Kerngehalt. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, die eine Rückkehr in den Irak unzumutbar erscheinen ließen, seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. § 73 Abs. 2a AsylVfG sei vorliegend weder direkt noch analog anwendbar. Ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgesprochen habe, sei nicht entscheidungserheblich. Dahinstehen könne, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG bei Widerrufsentscheidungen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu beachten sei, da sie eingehalten wäre. Der Kläger könne auch nicht die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG beanspruchen.

5 Mit der vom Senat beschränkt auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 1 und 2 des Bescheids) zugelassenen Revision erstrebt der Kläger insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Beschluss vom 1. April 2008 - BVerwG 10 C 26.07 - hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorab-entscheidungsersuchen des Senats vom 7. Februar 2008 in den Parallelfällen BVerwG 10 C 33.07 u.a. zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 2. März 2010 beantwortet.

II

6 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung in Übereinstimmung mit Bundesrecht als rechtmäßig bestätigt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf nicht an einem formellen Mangel leidet (1.) und der angefochtene Bescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - kein Ermessen ausgeübt hat (2.). Es hat auch zu Recht das Vorliegen der materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG bejaht, der seinerseits im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188) auszulegen ist (3.).

7 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte. Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen m.w.N.).

8 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf nicht an einem formellen Mangel leidet. Insbesondere begegnet die angefochtene Entscheidung weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG Bedenken (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

9 2. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt kein Ermessen ausgeübt hat. Die für die Zulassung der Revision ausschlaggebende Frage, ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung einer Ermessensentscheidung (bisher nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG; nunmehr nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG) bedurfte, ist durch die klarstellende Neuregelung in § 73 Abs. 7 AsylVfG geklärt. Danach ist in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, vor Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keine Ermessensentscheidung erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

10 3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht das Vorliegen der materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG bejaht, der im Lichte der inzwischen umgesetzten Richtlinie 2004/83/EG und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (a.a.O.) auszulegen ist. Danach ist - wie der Senat in seinem Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 im Einzelnen ausgeführt hat - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss.

11 In Anwendung der sich aus Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Vorgaben ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht von einem Wegfall der der Flüchtlingsanerkennung des Klägers zugrunde liegenden Verfolgungsgefahr ausgegangen. Der Kläger wurde aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 8. April 2002 allein deshalb als Flüchtling anerkannt, weil er wegen seiner Asylantragstellung und seiner illegalen Ausreise aus dem Irak bei einer Rückkehr eine Bestrafung aus politischen Gründen durch das Regime Saddam Husseins zu befürchten habe. Diese die Furcht des Klägers vor einer staatlichen Verfolgung begründende Tatsache ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dauerhaft beseitigt worden. Nachdem das Regime Saddam Husseins seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren hat, ist diesen Feststellungen zufolge nach den aktuellen Machtverhältnissen eine Rückkehr des alten Regimes ebenso ausgeschlossen wie die Bildung einer Struktur, die eine vom früheren Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. Dies gelte auch nach Wiederherstellung der Souveränität des Irak im Juni 2004 und dem nachfolgenden Umstrukturierungsprozess mit Durchführung von Parlamentswahlen, Bildung einer Regierung sowie der Annahme einer neuen irakischen Verfassung mit Referendum vom 15. Oktober 2005, nach der der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat ist und der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (UA S. 6 f.). Aus diesen Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, dass der Kläger wegen seiner Asylantragstellung und seiner illegalen Ausreise aus dem Irak im Jahre 2001 und der deswegen vermuteten Gegnerschaft gegen das Regime Saddam Husseins keine Bestrafung und auch keine sonstige Verfolgung mehr zu befürchten hat. Dies umfasst zugleich die Feststellung, dass mit der neuen irakischen Regierung ein staatlicher Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die frühere Verfolgung wegen der Asylantragstellung und der illegalen Ausreise dauerhaft zu verhindern.

12 Soweit das Berufungsgericht an anderer Stelle - in Zusammenhang mit der Prüfung einer staatlichen Verfolgung im Sinne des verfassungsrechtlichen Asylrechts nach Art. 16a GG - offenlässt, ob mit der neuen irakischen Regierung ein „zu politischer Verfolgung fähiges Machtgebilde in dem Sinne entstanden ist, dass es eine gewisse Stabilität aufweist und die Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung besitzt“ (UA S. 13), kann dem bei verständiger Würdigung der Urteilsgründe nicht entnommen werden, dass damit die zuvor getroffene Feststellung, dass eine Verfolgung des Klägers wegen der Asylantragstellung und der illegalen Ausreise nunmehr dauerhaft ausgeschlossen ist, in Frage gestellt werden sollte. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass die neue irakische Regierung im Rahmen der Prüfung des Wegfalls der Umstände nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht als geeigneter Schutzakteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG in Betracht kommt. Denn die Frage, ob ein Akteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG ausreichend Schutz bietet, ist bezogen auf die jeweilige der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu beurteilen. Die neue irakische Regierung ist aber angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten politischen Entwicklung, die u.a. zur Abschaffung der staatlichen Verfolgung und Bestrafung wegen Asylantragstellung und illegaler Ausreise wegen vermuteter Gegnerschaft zum Regime Saddam Husseins geführt hat, insoweit als schutzbietender Akteur anzusehen. Lag der Anerkennung dagegen eine andere Verfolgung zugrunde, kann diese Frage anders zu beantworten sein (vgl. etwa das Urteil des Senats in der gemeinsam verhandelten Sache vom gleichen Tag BVerwG 10 C 5.10).

13 Sind danach aufgrund einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland diejenigen Umstände weggefallen, auf denen die begründete Furcht vor Verfolgung und die Flüchtlingsanerkennung des Klägers beruhte, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass die Rechtskraft des zur Anerkennung verpflichtenden Urteils einem Widerruf nicht entgegensteht. Denn bei einer solchen wesentlichen Veränderung der Sachlage endet auch die Rechtskraft des Urteils.

14 Das Berufungsgericht hat ferner in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Kläger auch nicht wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung haben muss. Der Kläger hat im Widerrufsverfahren hierzu nur vorgetragen, dass er wegen der vollkommen unsicheren Lage im Irak nicht gefahrlos zurückkehren könne und die irakische Regierung keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren könne. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verfolgung in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. auch Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG) darzutun. Andere Umstände, wegen derer er im Irak nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG zu befürchten hätte, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sie liegen auch nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor (UA S. 12 ff.). Die vom Kläger angeführte allgemeine instabile Sicherheitslage im Irak reicht hierfür nicht aus. Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass auch ein Absehen vom Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG wegen zwingender auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründen vorliegend ersichtlich nicht in Betracht kommt.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.