Pressemitteilung Nr. 12/2006 vom 10.03.2006
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in zwei die Restitutionsansprüche an Grundstücken in der Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow (Landkreis Potsdam-Mittelmark) betreffende Verfahren über die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Februar 2005 und 10. März 2005 entschieden.
Gegen das Urteil vom 17. Februar 2005 wurde die Revision zugelassen. In dem Verfahren geht es um die Rückübertragung eines knapp 600 m2 großen Grundstücks in Kleinmachnow. Das Grundstück war Bestandteil einer insgesamt ca. 1 Mio m2 großen Fläche, die eine Siedlungsgesellschaft, an der der jüdische Bauunternehmer und Architekt Adolf Sommerfeld seit 1930 knapp 80 % der Geschäftsanteile hielt, im Mai 1927 von einem Gutsbesitzer erwarb. Entsprechend dem Unternehmensziel sollten die erworbenen Flächen entwickelt, parzelliert und sodann als Grundstücke zur Eigenheimbebauung verkauft werden.
Das Grundstück wurde als Bestandteil eines einheitlichen Baugeländes, aus dem 100 Parzellen entwickelt werden sollten, aufgrund eines formell fehlerhaften Kaufvertrags vom 15. März 1933 auf die Deutsche Land- und Baugesellschaft GmbH (DLB) übertragen. Die grundbuchliche Umschreibung erfolgte am 11. April 1933. Die hier streitige Parzelle wurde von der DLB mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. April 1933 an ein Ehepaar verkauft.
Adolf Sommerfeld, der Ende März 1933 in seinem Wohnhaus von SA-Männern überfallen worden war und dem Überfall nur knapp entkam, emigrierte daraufhin aus Deutschland. Spätestens am 21. April 1933 ging die Leitung des Gesamtkonzerns von Adolf Sommerfeld im Wesentlichen auf ein NSDAP- und SS-Mitglied über, das später auch alleiniger Geschäftsführer der Siedlungsgesellschaft wurde. Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. (JCC) meldete hinsichtlich des in Kleinmachnow belegenen Betriebsvermögens der Siedlungsgesellschaft Ansprüche nach dem Vermögensgesetz an und trat diese später an den Kläger ab. Nachdem das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg die Rückübertragung des Grundstücks an den Kläger abgelehnt hatte, erhob dieser Klage. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 17. Februar 2005 den Beklagten verpflichtet, das Grundstück auf den Kläger zu übertragen, und die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen.
Auf die Beschwerde des derzeitigen Grundstückseigentümers hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Verfahren werde voraussichtlich Gelegenheit geben, grundsätzlichen Fragen hinsichtlich des maßgeblichen Schädigungszeitpunkts bei einem nicht notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag, des Zeitpunkts für eine faktische Entziehung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und hinsichtlich der Anwendbarkeit des Restitutionsausschlusses nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG bei einem Zwischenerwerb durch eine juristische Person - hier die DLB - zu klären. Die Zulassung der Revision lässt keine Schlüsse auf das Ergebnis des Verfahrens zu.
BVerwG 8 B 89.05 - Beschluss vom 28.02.2006