Verfahrensinformation

Die Klägerin wendet sich u.a. gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung einer Straße. Diese erfolgte auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages zwischen der beklagten Ortsgemeinde und einem privaten Erschließungsträger; in diesem Vertrag hatte sich die Gemeinde verpflichtet, dem Erschließungsträger die für die Herstellung der Straße entstandenen Kosten zu erstatten. Die Klägerin, die mit dem Erschließungsträger keinen Werkvertrag abgeschlossen hatte, wurde von der Gemeinde zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen herangezogen. Hiergegen machte sie geltend, dass weder der städtebauliche Vertrag öffentlich ausgeschrieben worden sei noch der Erschließungsträger bei der Auftragsvergabe an Subunternehmer die Ausschreibungspflicht beachtet habe. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es könne unterstellt werden, dass der städtebauliche Vertrag hätte ausgeschrieben werden müssen. Der Ausbauaufwand wäre nur dann nicht beitragsfähig, wenn die auf die Beitragspflichtigen umgelegten Kosten wegen des Verzichts auf eine Ausschreibung eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten. Hierfür seien keine Anhaltspunkte erkennbar.


Die vom Senat zugelassene Revision kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ausschreibung der Leistungen eines städtebaulichen Vertrages oder Erschließungsvertrages auf die Erschließungsbeitragspflicht von Grundstückseigentümern hat.


Beschluss vom 16.09.2011 -
BVerwG 9 B 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:160911B9B3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.09.2011 - 9 B 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:160911B9B3.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 3.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 03.11.2010 - AZ: OVG 6 A 10699/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. November 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 4 818,35 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ausschreibung der Leistungen eines städtebaulichen Vertrages oder Erschließungsvertrages auf die Erschließungsbeitragspflicht der Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet hat, auf die die Gemeinde die ihr von dem Erschließungsträger in Rechnung gestellten Kosten der Erschließungsmaßnahme umlegt.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 11.11 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.