Verfahrensinformation
Die Klägerin wendet sich u.a. gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung einer Straße. Diese erfolgte auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages zwischen der beklagten Ortsgemeinde und einem privaten Erschließungsträger; in diesem Vertrag hatte sich die Gemeinde verpflichtet, dem Erschließungsträger die für die Herstellung der Straße entstandenen Kosten zu erstatten. Die Klägerin, die mit dem Erschließungsträger keinen Werkvertrag abgeschlossen hatte, wurde von der Gemeinde zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen herangezogen. Hiergegen machte sie geltend, dass weder der städtebauliche Vertrag öffentlich ausgeschrieben worden sei noch der Erschließungsträger bei der Auftragsvergabe an Subunternehmer die Ausschreibungspflicht beachtet habe. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es könne unterstellt werden, dass der städtebauliche Vertrag hätte ausgeschrieben werden müssen. Der Ausbauaufwand wäre nur dann nicht beitragsfähig, wenn die auf die Beitragspflichtigen umgelegten Kosten wegen des Verzichts auf eine Ausschreibung eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten. Hierfür seien keine Anhaltspunkte erkennbar.
Die vom Senat zugelassene Revision kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ausschreibung der Leistungen eines städtebaulichen Vertrages oder Erschließungsvertrages auf die Erschließungsbeitragspflicht von Grundstückseigentümern hat.