Verfahrensinformation

Die Klägerin, eine Lebensversicherungsgesellschaft mit Sitz in Dublin (Irland), unterhält eine unselbstständige Zweigniederlassung in Deutschland. Sie begehrt deren Aufnahme in den Sicherungsfonds für die Lebensversicherung, der im Jahr 2004 zur Insolvenzsicherung gegründet wurde. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, das Versicherungsaufsichtsgesetz beschränke die Mitgliedschaft im Sicherungsfonds auf Unternehmen, die der inländischen Versicherungsaufsicht unterlägen. Dazu zählten inländische Versicherer und inländische Zweigniederlassungen von Versicherern aus Drittstaaten, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörten. Lebensversicherer aus EWR-Staaten wie die Klägerin würden dagegen ausschließlich im Sitzstaat beaufsichtigt. Im Gegensatz zu Pensionskassen könnten sie auch keine freiwillige Mitgliedschaft erwerben.


Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht die Klägerin geltend, die gesetzlichen Regelungen seien nicht abschließend. Die europarechtliche Niederlassungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot vermittelten Lebensversicherern aus EWR-Staaten, die keine vergleichbare Insolvenzsicherung ermöglichten, einen Anspruch auf freiwillige Aufnahme in den Sicherungsfonds.