Verfahrensinformation
Die Kläger beanspruchen die vermögensrechtliche Rückübertragung eines in Berlin gelegenen Grundstücks, das ihre seinerzeit in London als britische Staatsangehörige lebende Mutter im Jahre 1938 veräußert hat. Das Grundstück hatte zuvor deren Ehemann gehört, der Jude war und im Jahre 1932 verstorben ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil kein Schädigungstatbestand feststellbar sei; es gebe keine Anhaltspunkte für eine Individualverfolgung der Eigentümerin im Zeitpunkt der Veräußerung noch dafür, dass sie einem Personenkreis angehört habe, der kollektiv verfolgt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob im Ausland mit ausländischer Staatsangehörigkeit lebende verwitwete, nicht jüdische Elternteile zum Kreis der kollektiv Verfolgten zählten, wenn sie dort mit ihren (erwachsenen) Kindern zusammenlebten.
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Die Kläger beanspruchen die vermögensrechtliche Rückübertragung eines in Berlin gelegenen Grundstücks, das ihre seinerzeit in London als britische Staatsangehörige lebende Mutter im Jahre 1938 veräußert hat. Das Grundstück hatte zuvor deren Ehemann gehört, der Jude war und im Jahre 1932 verstorben ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil kein Schädigungstatbestand feststellbar sei; es gebe keine Anhaltspunkte für eine Individualverfolgung der Eigentümerin im Zeitpunkt der Veräußerung noch dafür, dass sie einem Personenkreis angehört habe, der kollektiv verfolgt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob im Ausland mit ausländischer Staatsangehörigkeit lebende verwitwete, nicht jüdische Elternteile zum Kreis der kollektiv Verfolgten zählten, wenn sie dort mit ihren (erwachsenen) Kindern zusammenlebten.