Verfahrensinformation

Der Musterprozess betrifft die Frage, ob die klagende Bundesrepublik Deutschland, die kraft Gesetzes 80 % der Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge trägt und der die insoweit für ihre Rechnung vom beklagten Landeswohlfahrtsverband erbrachten Leistungen der Blindenhilfe in Rechnung gestellt worden sind, geltend machen kann, die Kriegsopferfürsorge sei nachrangig gegenüber den Blindengeldgesetzen der Länder und der Beklagte hätte nicht zu Lasten des Bundes Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, sondern allein nach dem Landesblindengeldgesetz bewilligen und erbringen dürfen. Die Vorinstanz hat das Erstattungsbegehren des Bundes als unbegründet erachtet.


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Der Musterprozess betrifft die Frage, ob die klagende Bundesrepublik Deutschland, die kraft Gesetzes 80 % der Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge trägt und der die insoweit für ihre Rechnung vom beklagten Landeswohlfahrtsverband erbrachten Leistungen der Blindenhilfe in Rechnung gestellt worden sind, geltend machen kann, die Kriegsopferfürsorge sei nachrangig gegenüber den Blindengeldgesetzen der Länder und der Beklagte hätte nicht zu Lasten des Bundes Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, sondern allein nach dem Landesblindengeldgesetz bewilligen und erbringen dürfen. Die Vorinstanz hat das Erstattungsbegehren des Bundes als unbegründet erachtet.