Verfahrensinformation
Die Kläger und Revisionsführer begehren als Erben des Otto (II.), Fürst von Bismarck (Enkel des Reichskanzlers) Ausgleichsleistungen für das Rittergut Schönhausen samt Einrichtung (einschließlich des früheren Bismarck-Museums), das nach dem Zweiten Weltkrieg im Zuge der Bodenreform in der DDR enteignet wurde.
Das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt lehnte 2007 die Gewährung einer Entschädigung ab. Der frühere Eigentümer des Ritterguts habe bis November 1944 als Diplomat dem nationalsozialistischen Regime - im Sinne des Ausschlusstatbestands des § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz 1) - erheblich Vorschub geleistet.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen und die Revision zur weiteren Klärung der Auslegung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG 1) im Hinblick auf die Indizwirkung eines hohen diplomatischen Amtes zugelassen.
1) § 1 Abs. 4 AusglLeistG lautet: (4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.