Verfahrensinformation
Die aus Afghanistan stammende Klägerin ist seit 1995 deutsche Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Sie hat in Deutschland die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bestanden und begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes, sie als Beamtin auf Probe in den Schuldienst einzustellen. Das Land hat dies mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei aus Glaubensgründen nicht bereit, während des Unterrichts auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten. Damit fehle ihr die Bereitschaft, das Neutralitätsgebot zu achten, das der Staat in Fragen des Glaubens und der Religion gegenüber den Schülern und ihren Eltern einzuhalten habe. Die Klägerin sei deswegen für den öffentlichen Schuldienst nicht geeignet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob die durch Grundgesetz und Europäische Menschenrechtskonvention geschützte Religionsfreiheit die Übernahme der Klägerin in den Schuldienst gebietet.
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Die aus Afghanistan stammende Klägerin ist seit 1995 deutsche Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Sie hat in Deutschland die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bestanden und begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes, sie als Beamtin auf Probe in den Schuldienst einzustellen. Das Land hat dies mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei aus Glaubensgründen nicht bereit, während des Unterrichts auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten. Damit fehle ihr die Bereitschaft, das Neutralitätsgebot zu achten, das der Staat in Fragen des Glaubens und der Religion gegenüber den Schülern und ihren Eltern einzuhalten habe. Die Klägerin sei deswegen für den öffentlichen Schuldienst nicht geeignet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob die durch Grundgesetz und Europäische Menschenrechtskonvention geschützte Religionsfreiheit die Übernahme der Klägerin in den Schuldienst gebietet.