Verfahrensinformation
Der Kläger, der auf Grund bestandskräftigen Bescheids die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) erfüllt hatte, begehrt die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Er wurde nach einer Verurteilung zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (u.a. wegen versuchter räuberischer Erpressung) ausgewiesen. Nach Abschluss eines Vergleichs, der ab 2007 bei straffreier Führung eine Aufenthaltserlaubnis vorsieht, wurden dem Kläger jeweils Duldungen erteilt. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG (jetzt: § 11 Abs. 1 AufenthG ) der Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GFK an einen ausgewiesenen, jedoch nach § 51 AuslG geduldeten Ausländer entgegensteht.