Verfahrensinformation
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste 1979 im Alter von 8 Jahren im Wege des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine strafrechtlichen Verurteilungen betrafen zunächst überwiegend Straßenverkehrsdelikte. Dann wurde er wegen Vergewaltigung zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt, die er im Hinblick auf weitere Straßenverkehrsdelikte schließlich auch zum überwiegenden Teil verbüßen musste. Im März 2002 verfügte das Regierungspräsidium Tübingen seine Ausweisung im Ermessenswege nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof haben seine hiergegen gerichtete Klage zurückgewiesen. In dem Revisionsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob der Kläger eine erworbene Rechtsposition nach Art. 6 und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei (ARB 1/80) wieder - möglicherweise durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - verloren hat, und die gegen ihn gerichtete Ausweisungsverfügung im Übrigen den danach ggf. bestehenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht.