Verfahrensinformation
Der Kläger wurde als Sohn jugoslawischer Eltern 1999 in Stuttgart geboren. Sein Vater besaß damals bereits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, seine Mutter hingegen nur eine Duldung. Den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung lehnte die beklagte Stadt im September 1999 ab. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger, dem während des Klageverfahrens im März 2001 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde, jetzt nur noch die Aufhebung des Ablehnungsbescheides von 1999. Er habe seine Einbürgerung beantragt und benötige hierfür eine Klärung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts in der Vergangenheit. Seine Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim ging ebenso wir das Verwaltungsgericht davon aus, dass die im Rahmen des Kindernachzugs in § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG vorgesehene Härtefallregelung nicht nur auf nachziehende, sondern auch auf hier geborene Kinder eines Ausländers anwendbar sei. Da die beklagte Stadt dies bei ihrem Ablehnungsbescheid verkannt und deshalb das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe, sei der Bescheid aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht wird im Rahmen der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision u.a. zu klären haben, ob die von den Vorinstanzen herangezogene Härtefallregelung auch auf im Bundesgebiet geborene ausländische Kinder anzuwenden ist.