Beschluss vom 30.06.2008 -
BVerwG 8 PKH 3.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300608B8PKH3.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.06.2008 - 8 PKH 3.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:300608B8PKH3.08.0]
Beschluss
BVerwG 8 PKH 3.08
- VG Greifswald - 17.01.2008 - AZ: VG 6 A 440/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Der weitere Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe
1 Die Eingabe der Klägerin vom 22. April 2008, hier eingegangen am 23. April 2008, ist als ein weiterer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu werten. Die Klägerin bringt zwar zum Ausdruck, dass sie sich durch den ablehnenden Beschluss des Senats vom 10. April 2008 in ihren „grundgesetzlich gesicherten Grundrechten“ verletzt sieht, da der Senat ihr schriftsätzliches Vorbringen vom 16. April 2008 noch nicht berücksichtigt habe. Dieses zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch gar nicht vorhandene neuerliche Vorbringen der Klägerin konnte der Senat naturgemäß nicht berücksichtigen. Der Senat hat aber wegen dieses neuerlichen Vorbringens der Klägerin keine Bedenken, von der zulässigen Erhebung eines weiteren Prozesskostenhilfeantrags auszugehen.
2 Auch die nunmehr beantragte Prozesskostenhilfe kann aber nicht gewährt werden, da dem Prozesskostenhilfegesuch nicht entnommen werden kann, aus welchen Gründen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Januar 2008 hinreichende Erfolgsaussichten haben könnte. Die Gründe hierzu ergeben sich aus dem Beschluss des Senats vom 10. April 2008, auf die vollinhaltlich verwiesen wird. Das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsätzen vom 22. April 2008 nebst Anlagen, vom 13. Mai 2008 nebst Anlage, vom 16. Mai 2008, vom 25. Mai 2008 und vom 1. Juni 2008 enthalten keine Gesichtspunkte, die für eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung sprechen. Es ist weder ersichtlich, weshalb die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben soll, noch dass das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte beruht, noch ist ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann. Die Klägerin verschließt sich offenbar der Einsicht, dass in dieser Sache bereits ein rechtskräftiges ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts vorliegt, das einer vollständigen Überprüfung in den Instanzen einschließlich des Bundesverfassungsgerichts standgehalten hat.