Beschluss vom 27.04.2005 -
BVerwG 4 VR 1004.04ECLI:DE:BVerwG:2005:270405B4VR1004.04.0
Beschluss
BVerwG 4 VR 1004.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
- Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in dem Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 13. August 2004 planfestgestellte Inanspruchnahme der Grundstücke, Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... (zu insgesamt 2 746 m2) und Flurstück ... (zu insgesamt 1 788 m2), wird angeordnet.
- Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zur Hälfte und die Beigeladenen zu jeweils einem Sechstel.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
I
Der Antragsteller wendet sich gegen Teilregelungen des Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld.
Er ist Eigentümer der als Ackerland genutzten Grundstücke, Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... (2 746 m2) und ... (2 465 m2). Für das Planvorhaben werden vom erstgenannten Grundstück 52 m2 und vom letztgenannten 673 m2 als zu erwerbende Fläche in Anspruch genommen. Hiervon sollen 52 m2 bzw. jedenfalls 670 m2 als Teil der Schutzzone um das Haupteinflugzeichen in Selchow dienen. Ferner werden weitere 2 694 m2 bzw. 1 115 m2 der Grundstücke zugunsten der landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahme LF 136-1 dauernd in der Nutzung beschränkt.
Der Antragsteller hat lediglich gegen diese Inanspruchnahme seines Grundeigentums durch den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er ist der Auffassung, es fehle an der Planrechtfertigung und eine unvoreingenommene Prüfung von Alternativen hätte ergeben, dass der gewählte Flughafenstandort für einen Ausbau in den festgelegten fragwürdigen Dimensionen nicht geeignet sei. Davon abgesehen habe man gegen das Gebot der Eingriffsminimierung verstoßen, weil es vorzugswürdige Planungsvarianten gebe, die seine Inanspruchnahme ganz oder teilweise erübrigt hätten. Ohne technische Regelwerke zu missachten, lasse sich eine Einsparung von Fläche durch die Verlegung des Haupteinflugzeichens um 50 m oder die Veränderung der Gestalt der Schutzzone erzielen. Der naturschutzrechtliche Ausgleich könne auf benachbartem öffentlichem Grund oder in der Zülowniederung geschaffen werden.
II
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig für die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die streitigen Teilregelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 gerichteten Klage des Antragstellers. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 VerkPBG. Danach entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 des Gesetzes betreffen. Hierzu gehört nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift nicht zuletzt die Planung des Baus und der Änderung von Verkehrsflughäfen im Land Brandenburg.
Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen. Es überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, das Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der streitigen Teilregelungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.
Diese Interessenbewertung besagt nichts über die Prozessaussichten, an denen sich die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf ihre Funktion, den Rechtsschutz in der Hauptsache zu sichern, an sich vorrangig auszurichten hat. Im derzeitigen Verfahrensstadium lässt sich nicht vorhersagen, ob der Antragsteller mit seiner Anfechtungsklage Erfolg haben wird. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand verbietet es sich, über den Prozessausgang auch nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil zu fällen. Im Hauptsacheverfahren sind zum Teil schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären, die sich nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Wege einer summarischen Prüfung in der einen oder anderen Richtung aufhellen lassen. Dies betrifft namentlich spezifisch planungsrechtliche Fragestellungen unter Einschluss insbesondere der Standortproblematik. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ist der Prozessausgang als offen einzustufen.
In dieser Situation sind die widerstreitenden Interessen unabhängig vom voraussichtlichen Ergebnis des Hauptsacheverfahrens gegeneinander abzuwägen. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber ausweislich der in § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG getroffenen Regelung dem Vollzugsinteresse erhebliches Gewicht beimisst. Der dort angeordnete Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hat nicht lediglich zur Folge, dass die Behörde von der ihr sonst nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses anhand der konkreten Planungssituation besonders zu begründen (so aber BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1994 - BVerwG 4 VR 1.94 - BVerwGE 96, 239 und vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 - DVBl 2001, 1861). Er trägt vielmehr auch dem öffentlichen Interesse Rechnung, schon auf gesetzgeberischer Ebene zur beschleunigten Umsetzung luftrechtlicher Planungsentscheidungen beizutragen.
Trotz dieser Wertung erübrigt sich aber nicht die Interessenabwägung, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei offenem Prozessausgang vorzunehmen ist. Macht der Gesetzgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO von der Möglichkeit Gebrauch, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, so verschiebt sich nach Maßgabe des jeweiligen Regelungszusammenhanges in mehr oder minder starkem Maße die Darlegungslast des Antragstellers, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Ordnet das Gesetz beispielsweise an, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen die Verfügung entfällt, durch die dem Adressaten untersagt wird, schadensträchtige Geschäfte ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu betreiben, so lässt sich aus dem Normzweck ohne weiteres ableiten, dass das Vollziehungsinteresse Vorrang beansprucht und das private Interesse, die unerlaubte Tätigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortzusetzen, im Regelfall zurückzustehen hat (so BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93). Um in einem solchen Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung abzuweichen, bedarf es der Darlegung besonderer individueller Umstände. Nicht jeder gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung lässt indes auf ein vergleichbar eindeutiges Regel-Ausnahme-Muster schließen. Lässt der Gesetzgeber den Suspensiveffekt entfallen, so nimmt er die Entscheidung über die Risikoverteilung nicht stets in der Weise vorweg, dass sich das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. Der individuelle Rechtsschutz, dem auch das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu dienen bestimmt ist, darf nicht an abstrakten Vorrangregeln scheitern. Insbesondere im Bereich des Verkehrswegeplanungsrechts, in dem für bestimmte näher bezeichnete Vorhaben ein vordringlicher Bedarf besteht, der es nach der Einschätzung des Gesetzgebers rechtfertigt, das in § 80 Abs. 1 und 2 VwGO angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis der aufschiebenden Wirkung zum Sofortvollzug umzukehren, ist davon auszugehen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwar gesetzlich vorstrukturiert, aber nicht präjudiziert ist. Trotz des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung muss bei der Interessenabwägung der Einzelfallbezug gewahrt bleiben. Der Rechtsschutzanspruch schlägt dabei umso stärker zu Buche und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die dem Einzelnen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 <402> und vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 <228>).
Nach diesen Grundsätzen ist dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Die Verwirklichung des mit der Klage angegriffenen Planvorhabens ist mit baulichen und sonstigen Eingriffen verbunden, die geeignet sind, das Gesicht des davon betroffenen Raumes weit über den vorhandenen Flughafen hinaus nachhaltig zu verändern. Da der Antragsteller mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen ist, ist er berechtigt, die Gemeinwohlverträglichkeit des Planvorhabens in Frage zu stellen und in diesem Zusammenhang gegen die öffentlichen Belange, die von Seiten der Beigeladenen für das Flughafenprojekt aufgelistet werden, öffentliche Belange ins Feld zu führen, die gegen die Planung streiten. Auch unter diesem Blickwinkel erhebt er zulässigerweise Rügen, die es nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Planungsentscheidung vom 13. August 2004 Mängel anhaften.
Würde es den Beigeladenen in dieser Situation der Ungewissheit gestattet, unter Ausnutzung der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung von dem Planfeststellungsbeschluss unbeschränkt Gebrauch zu machen, so würden hierdurch vollendete Tatsachen geschaffen. Die Nachteile, die den Beigeladenen durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entstehen, erscheinen weniger gravierend als die Schäden, die im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes drohen könnten. Sie erschöpfen sich darin, dass vereinzelt Maßnahmen zurückgestellt werden müssen, bis im Hauptsacheverfahren geklärt ist, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den rechtlichen Anforderungen genügt. Etwaige Verzögerungen, die hierdurch eintreten, halten sich aller Voraussicht nach in überschaubaren Grenzen. Denn der Senat wird sich bemühen, das Hauptsacheverfahren bis Mitte 2006 abzuschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.