Beschluss vom 26.02.2003 -
BVerwG 1 B 154.02ECLI:DE:BVerwG:2003:260203B1B154.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.02.2003 - 1 B 154.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:260203B1B154.02.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 154.02
- Hessischer VGH - 15.02.2002 - AZ: VGH 9 UE 1422/98.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2002 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält - ähnlich bzw. gleich lautend wie in den
ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Verfahren BVerwG 1 B 95.02 und BVerwG 1 B 153.02 - für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob allein stehenden Personen aus Äthiopien Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren sind, weil für sie im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht" (Beschwerdebegründung S. 1 ff.). Damit wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt (vgl. den gleichzeitig ergehenden Beschluss im Parallelverfahren BVerwG 1 B 153.02 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 95.02 -).
Auch die weitere Grundsatzrüge zur Frage, "ob in der Bundesrepublik Deutschland aktive Mitglieder der oppositionellen Medhin-Partei im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit politischer Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen haben" (Beschwerdebegründung S. 4 ff.), betrifft in erster Linie die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, ohne eine bestimmte Rechtsfrage zu der - im Übrigen rechtsgrundsätzlich bereits geklärten - Auslegung des § 51 Abs. 1 AuslG herauszuarbeiten und darzulegen, weshalb insoweit erneuter oder weiterführender Klärungsbedarf bestehen soll.
Soweit die Beschwerde zusätzlich als grundsätzlich bedeutsam die Frage ansieht, "ob in einer Gesamtschau aller Gefährdungselemente sowohl Vorflucht- als auch Nachfluchtgründe einzubeziehen sind", wird eine grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Rechtsfrage nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise bezeichnet, weil bereits nicht dargelegt - und im vorliegenden Verfahren überdies kein Anhaltspunkt erkennbar - ist, weshalb sich die Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt und entscheidungserheblich stellen könnte (vgl. ferner den auf eine entsprechende Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangenen Beschluss vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 96.02 -). In dem zuletzt zitierten Beschluss hat der Senat auch ausgeführt, dass die gleichzeitig erhobene Divergenzrüge - nicht nur wegen der hier weder dargelegten noch erkennbaren Erheblichkeit des angesprochenen Rechtssatzes für das angegriffene Urteil - unzulässig ist; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.