Beschluss vom 26.01.2011 -
BVerwG 6 B 66.10ECLI:DE:BVerwG:2011:260111B6B66.10.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.01.2011 - 6 B 66.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:260111B6B66.10.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 66.10
- Hessischer VGH - 24.11.2010 - AZ: VGH 10 E 2329/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2010 mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.