Beschluss vom 23.12.2004 -
BVerwG 9 A 79.03ECLI:DE:BVerwG:2004:231204B9A79.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.12.2004 - 9 A 79.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:231204B9A79.03.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 79.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Die Verfahren werden eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 50 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus 25 000 € festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsätzen vom 15. Dezember 2004 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F. und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG a.F.