Beschluss vom 13.02.2007 -
BVerwG 4 B 4.07ECLI:DE:BVerwG:2007:130207B4B4.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.02.2007 - 4 B 4.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:130207B4B4.07.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 4.07
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.01.2006 - AZ: OVG 20 D 35/04.AK
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn, Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 2006 ist insoweit wirkungslos.
- Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsätzen vom 25. Januar 2007 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für wirkungslos zu erklären, soweit es die Kläger betrifft (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.