Beschluss vom 12.10.2006 -
BVerwG 1 B 138.06ECLI:DE:BVerwG:2006:121006B1B138.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.10.2006 - 1 B 138.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:121006B1B138.06.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 138.06
- Niedersächsisches OVG - 16.06.2006 - AZ: OVG 9 LB 104/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2006 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
2 Das hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 132.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.