Beschluss vom 12.08.2003 -
BVerwG 9 A 48.03ECLI:DE:BVerwG:2003:120803B9A48.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.08.2003 - 9 A 48.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:120803B9A48.03.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 48.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 7. August 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
Mit der Rücknahme der Klage wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gegenstandslos.