Beschluss vom 10.10.2006 -
BVerwG 1 B 150.06ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B1B150.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006 - 1 B 150.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B1B150.06.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 150.06
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 06.07.2006 - AZ: OVG 9 A 1738/06.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2006 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.
3 Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Beschlüssen vom 14. September 2006 zu den Verfahren BVerwG 1 B 109.06 , BVerwG 1 B 117.06 und BVerwG 1 B 123.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.