Beschluss vom 06.06.2011 -
BVerwG 6 C 33.10ECLI:DE:BVerwG:2011:060611B6C33.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.06.2011 - 6 C 33.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:060611B6C33.10.0]
Beschluss
BVerwG 6 C 33.10
- Hessischer VGH - 30.06.2010 - AZ: VGH 10 A 391/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Januar 2010 und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010 sind unwirksam.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Die Beklagte verzichtet auf Kostenerstattung.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 43,34 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beteiligten haben den am 16. Mai 2011 zugestellten Vergleichsvorschlag des Senats vom 10. Mai 2011 durch übereinstimmende Erklärungen angenommen, der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 am 20. Mai 2011, die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 am 26. Mai 2011. Durch die Annahme des Vergleichs ist das Verfahren aufgrund der darin abgegebenen Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt. Deshalb war das Verfahren einzustellen und die Entscheidungen der Vorinstanzen in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO für unwirksam zu erklären.
2 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Ziffer 5 des Vergleichs.
3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.