Beschluss vom 04.10.2006 -
BVerwG 6 B 76.06ECLI:DE:BVerwG:2006:041006B6B76.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.10.2006 - 6 B 76.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:041006B6B76.06.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 76.06
- Hamburgisches OVG - 11.08.2006 - AZ: OVG 3 So 103/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2006 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die mit Schreiben vom 15. August 2006 eingelegte „Rechtsbeschwerde“ ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist der Kläger mit Schreiben vom 31. August 2006 hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.