Beschluss vom 04.03.2011 -
BVerwG 9 B 18.11ECLI:DE:BVerwG:2011:040311B9B18.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.03.2011 - 9 B 18.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:040311B9B18.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 18.11

  • OVG des Saarlandes - 09.12.2010 - AZ: OVG 1 A 119/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Dezember 2010 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 92 608,84 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2 Der Zulassungsgrund ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu bedarf es der Formulierung einer bestimmten Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) und außerdem der Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

3 Die Beschwerde beschränkt sich darauf, den Streitfall aus ihrer Sicht zu schildern und an diesen die Schlussfolgerung zu knüpfen, die Vorinstanz habe eine Verwirkung der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Beitragsforderung bzw. einen Verstoß des Beitragsbescheides gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben verkannt. Hingegen versäumt sie es, über den Einzelfall hinausweisende Rechtsfragen zu den von ihr angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkten aufzuwerfen und deren Klärungsbedürftigkeit herauszuarbeiten.

4 Zusätzlich verkennt die Beschwerde, dass solche Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wären, weil sie irrevisibles Landesrecht beträfen. Das Gebot, sich entsprechend den Anforderungen von Treu und Glauben zu verhalten, und der daraus abgeleitete Rechtsgedanke der Verwirkung gehören zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Verwaltungsrechts sowohl des Bundes als auch der Länder. Welchem Rechtskreis sie im Einzelfall zuzurechnen sind, hängt von der Qualität des Rechts ab, zu dessen Ergänzung sie jeweils herangezogen werden; Bundesrecht wird durch bundesrechtliche, Landesrecht durch landesrechtliche allgemeine Grundsätze ergänzt (Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195 S. 180; Beschluss vom 11. Juni 2010 - BVerwG 6 B 86.09 - juris Rn. 7). Da die Verwirkung bzw. der Grundsatz von Treu und Glauben hier zur Ergänzung der dem Landesrecht zugehörigen Rechtsgrundlage für die Entstehung des geltend gemachten Kanalkostenbeitrags herangezogen werden, sind sie insoweit dem Landesrecht zuzurechnen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.