Beschluss vom 02.02.2006 -
BVerwG 7 B 101.05ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B7B101.05.0
Beschluss
BVerwG 7 B 101.05
- VG Chemnitz - 18.08.2005 - AZ: VG 5 K 408/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. August 2005 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 103 537 € festgesetzt.
ob zum Nachweis der Stellung als Erbe und Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG zwingend ein Erbschein erforderlich ist.
ob der in einem Erbschein ausgewiesene Erbe zwingend alleiniger Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist,
ob die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins die negative Vermutung umfasst, dass derjenige, der nicht im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, auch nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist.