Beschluss vom 02.02.2006 -
BVerwG 7 B 101.05ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B7B101.05.0

Beschluss

BVerwG 7 B 101.05

  • VG Chemnitz - 18.08.2005 - AZ: VG 5 K 408/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. August 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 103 537 € festgesetzt.

ob zum Nachweis der Stellung als Erbe und Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG zwingend ein Erbschein erforderlich ist.
ob der in einem Erbschein ausgewiesene Erbe zwingend alleiniger Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist,
ob die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins die negative Vermutung umfasst, dass derjenige, der nicht im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, auch nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist.