Neubau der A 33/B 61 (Zubringer Ummeln)
Gegenstand der Klagen, über die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zu entscheiden hat, ist ein Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold. Der planfestgestellte Abschnitt umfasst eine Länge von rd. 3,7 km. Das Projekt ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in die Dringlichkeitsstufe „laufend und fest disponiert“ eingeordnet. Sämtliche Kläger halten den Planfeststellungsbeschluss für formell und materiell rechtswidrig.
Die insgesamt 14 Privatkläger im Verfahren BVerwG 9 A 16.16 sind von der Planung in unterschiedlichem Umfang betroffen. Manche sind Enteignungsbetroffene, die z.T. Existenzgefährdungen geltend machen, andere sind nur mittelbar Betroffene, die sich gegen Lärmbelastungen wehren. Teilweise erheben sie auch wasserrechtliche Bedenken. Sie befürchten eine Gefährdung ihrer Hauswasserversorgung (Brunnen) durch die Versickerung von Straßenabwässern.
Dem Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 15.16 steht ein lebenslanges Wohnrecht auf einem Wohngrundstück zu, das zur vollständigen Übernahme durch den Vorhabenträger vorgesehen ist. Das Wohngebäude soll abgerissen werden. Außerdem ist er Eigentümer von insgesamt acht Grundstücken, die in unterschiedlichem Umfang für das Vorhaben selbst bzw. für landschaftspflegerische Maßnahmen in Anspruch genommen werden sollen.
Die mündliche Verhandlung wird bei Bedarf am Mittwoch, dem 18. April 2018, fortgesetzt.
BVerwG 9 A 15.16:
BVerwG 9 A 16.16: