Verfahrensinformation

Die klagende Jagdgenossenschaft wurde selbst zur Jagdsteuer veranlagt, da der aus den Grundflächen ihrer Mitglieder bestehende gemeinschaftliche Jagdbezirk in einem bestimmten Zeitraum nicht verpachtet war. Ihre Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg: Der mit der Ausübung des Jagdrechts verbundene, über die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse hinausgehende Aufwand, den die Jagdsteuer als örtliche Aufwandsteuer typisierend erfasse, könne auch bei einer Jagdgenossenschaft anfallen. Der Erhebung der Jagdsteuer stehe nicht entgegen, dass die Ausübung des Jagdrechts nur bei natürlichen Personen einen besonderen persönlichen Lebensbedarf decken könne, nicht jedoch bei Jagdgenossenschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts. Zur Klärung dieser - in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte umstrittenen - Frage hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen (BVerwG 9 C 10.11).


In einem weiteren Revisionsverfahren stellen sich vergleichbare Rechtsfragen in Bezug auf die Jagdsteuerpflicht einer Gemeinde (BVerwG 9 C 2.12).


Pressemitteilung Nr. 59/2012 vom 27.06.2012

Keine Jagdsteuerpflicht von Gemeinden, aber Jagdsteuerpflicht von Jagdgenossenschaften

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Gemeinden nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden können, wohl aber Jagdgenossenschaften.


Die Jagdsteuer ist eine herkömmliche Aufwandsteuer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen Aufwandsteuern die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung ist bei Gemeinden generell nicht gegeben. Verzichtet eine Ge­meinde auf Einnahmen aus der Verpachtung ihres Eigenjagdbezirks, um das Jagdrecht selbst ausüben zu können, so geschieht dies nicht im Rahmen persönlicher Le­bensführung, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.


Demgegenüber betreibt eine Jagdgenossenschaft steuerbaren Aufwand, wenn sie ihr Jagdrecht selbst ausübt. Zwar hat auch die Jagdgenossenschaft als solche keinen persönlichen Lebensbedarf, den sie damit decken könnte. Im Unterschied zu den Einwohnern einer Gemeinde haben jedoch die Jagdgenossen als Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefassten Grundflächen einen engen Bezug zur Jagd. Sie treffen die Entscheidung über eine Eigennutzung des der Jagdgenossenschaft zustehenden Jagdausübungsrechts und tragen wirtschaftlich den damit verbundenen Verlust von Pachteinnahmen. Insoweit besteht kein steuerlich relevanter Unterschied zur Ausübung des Jagdrechts durch eine Mehrheit privater Eigentümer als Inhaber eines Eigenjagdbezirks. Dies rechtfertigt eine Zurechnung des privaten Konsums der Jagdgenossen an die Jagdgenossenschaft.


Eine Heranziehung der Jagdgenossenschaft zur Jagdsteuer kommt auch dann in Be­tracht, wenn der gemeinschaftliche Jagdbezirk nur während eines Zwischenzeitraums unverpachtet und ein steuerpflichtiger Jagdpächter daher vorübergehend nicht vorhanden war.


BVerwG 9 C 10.11 - Urteil vom 27. Juni 2012

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, 6 A 10951/10.OVG - Urteil vom 23. November 2010 -

VG Trier, 2 K 169/10.TR - Urteil vom 15. Juli 2010 -

BVerwG 9 C 2.12 - Urteil vom 27. Juni 2012

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, 6 A 10030/11.OVG - Urteil vom 25. Mai 2011 -

VG Koblenz, 6 K 279/10.KO - Urteil vom 30. November 2010 -


Beschluss vom 20.01.2012 -
BVerwG 9 B 70.11ECLI:DE:BVerwG:2012:200112B9B70.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2012 - 9 B 70.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200112B9B70.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 70.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 25.05.2011 - AZ: OVG 6 A 10030/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Mai 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 2 512,60 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob von einer Gemeinde eine Jagdsteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG erhoben werden darf.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 2.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Urteil vom 27.06.2012 -
BVerwG 9 C 10.11ECLI:DE:BVerwG:2012:270612U9C10.11.0

Leitsätze:

1. Jagdgenossenschaften, die ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachtet haben, sondern das Jagdrecht selbst ausüben, können zur Jagdsteuer herangezogen werden.

2. Der Jagdsteuerpflicht steht nicht entgegen, dass Jagdgenossenschaften wie Inhaber von Eigenjagden im Falle der Nichtverpachtung des Jagdbezirks gesetzlich verpflichtet sind, den Steuertatbestand - die Ausübung des Jagdrechts - zu erfüllen (im Anschluss an Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 16).

  • Rechtsquellen
    GG Art. 105 Abs. 2a
    BJagdG § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3 Satz 2, § 21
    LJagdG R-P a.F. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5
    LJagdG R-P n.F. § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7
    KAG R-P § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3

  • VG Trier - 15.07.2010 - AZ: VG 2 K 169/10.TR
    OVG Rheinland-Pfalz - 23.11.2010 - AZ: OVG 6 A 10951/10

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 10.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:270612U9C10.11.0]

Urteil

BVerwG 9 C 10.11

  • VG Trier - 15.07.2010 - AZ: VG 2 K 169/10.TR
  • OVG Rheinland-Pfalz - 23.11.2010 - AZ: OVG 6 A 10951/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die klagende Jagdgenossenschaft wendet sich gegen die Heranziehung zur Jagdsteuer.

2 Mit Bescheid vom 4. September 2009 veranlagte der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2009 in Höhe von 566,67 € zur Jagdsteuer. Während dieser Zeit war der gemeinschaftliche Jagdbezirk nicht verpachtet. Der Vorstand der Klägerin hatte den Jagdvorsteher damit beauftragt, den gemeinschaftlichen Jagdbezirk solange zu betreuen, bis ein neuer Pächter gefunden würde. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. März 2010 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Jagdsteuer erfasse mit der Besteuerung der Ausübung des Jagdrechts einen besonderen Aufwand, der über die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse hinausgehe. Zwar sei der Steuerpflichtige meist eine natürliche Person, deren Vermögens- oder Einkommensverwendung für die Ausübung des Jagdrechts eine besondere Konsumfähigkeit zum Ausdruck bringe. Ein besonderer persönlicher Lebensbedarf, den nur natürliche Personen und nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts haben könnten, sei jedoch nicht Voraussetzung für die Erhebung der Jagdsteuer. Dies folge aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG R-P, wonach die Jagdsteuer bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften zu ermäßigen sei. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, bei verpachteten Jagden den Jagdpächter und bei nicht verpachteten Jagden den Eigentümer zur Jagdsteuer heranzuziehen. Es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen der Jagdbezirk der Klägerin kurzzeitig nicht verpachtet gewesen sei. Entscheidend sei allein, dass sie während dieser Zeit die Möglichkeit der Eigennutzung gehabt habe. Im Übrigen habe sie die Jagd auch tatsächlich ausgeübt.

3 Die Klägerin führt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision u.a. aus: Jagdgenossenschaften verwendeten Einkommen und Vermögen nicht für den persönlichen Lebensbedarf, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Ausübung des Jagdrechts durch Jagdgenossenschaften könne daher keine „besondere Konsumfähigkeit“ indizieren, die nach Art. 105 Abs. 2a GG Voraussetzung für eine Aufwandbesteuerung sei. Im Übrigen dürfe die Jagdsteuerpflicht nicht an die bloße Innehabung des Jagdausübungsrechts geknüpft werden. Das Jagdausübungsrecht sei der Jagdgenossenschaft gesetzlich zugewiesen; sie könne über dieses Recht auch nicht verfügen. Somit könne nicht allein aus der Innehabung des Jagdausübungsrechts auf eine besondere Leistungsfähigkeit einer Jagdgenossenschaft geschlossen werden. Ausschlaggebend müsse vielmehr sein, ob darüber hinaus ein konkreter Aufwand entstanden sei. Daran fehle es hier. Die Klägerin habe nicht um der eigenen Jagdausübung willen auf eine Verpachtung ihres Jagdausübungsrechts verzichtet, sondern nur deshalb, weil sie für den hier maßgeblichen Zeitraum keinen Jagdpächter gefunden habe.

4 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2010 und des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Juli 2010 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. März 2010 aufzuheben.

5 Der Beklagte stellt den Antrag,
die Revision zurückzuweisen.

6 Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II

7 Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die klagende Jagdgenossenschaft für den Zeitraum, in dem sie ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachtet hatte, zur Jagdsteuer herangezogen werden durfte (1.). Dem steht nicht entgegen, dass sie während dieser Zeit verpflichtet war, die Jagd auszuüben (2.).

8 1. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der angefochtene Jagdsteuerbescheid seine rechtliche Grundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG R-P) findet. Danach können die Landkreise und kreisfreien Städte eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Nach § 1 der Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Jagdsteuer (Jagdsteuersatzung) unterliegt die Ausübung des Jagdrechts im Kreisgebiet der Besteuerung. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass Steuerschuldner jeder ist, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht.

9 Die Jagdsteuer zählt zu den örtlichen Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG. Aufwandsteuern sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand für Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346 f.> und Kammerbeschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 15). Die „Ausübung des Jagdrechts“ kann danach Gegenstand der Aufwandbesteuerung sein. Sie geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert die Verwendung finanzieller Mittel unabhängig davon, ob der Jagdausübungsberechtigte eine Eigenjagd erworben oder einen Jagdbezirk gepachtet hat. Das rechtfertigt es, in der Regel jeden, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 1989 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 24.89 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 5 S. 2 und Beschluss vom 13. Juni 1978 - BVerwG 7 B 60.77 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 2 S. 2).

10 Ausgehend davon verstößt die Heranziehung der Klägerin zur Jagdsteuer nicht gegen Art. 105 Abs. 2a GG. Unstreitig hatte die Klägerin ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk im fraglichen Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2009 nicht verpachtet. Damit war sie jedoch „automatisch“ Jagdausübungsberechtigte (vgl. § 8 Abs. 5 BJagdG). Dass es sich bei der Klägerin nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz - LJG R-P (in der hier einschlägigen Fassung vom 5. Februar 1979, GVBl S. 23; nunmehr § 11 Abs. 2 Satz 1 LJG R-P vom 9. Juli 2010, GVBl S. 149) um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, steht ihrer Jagdsteuerpflicht nicht entgegen. Anders als eine Gemeinde (vgl. Urteil vom heutigen Tage, BVerwG 9 C 2.12 ) unterliegt die Jagdgenossenschaft keiner umfassenden Gemeinwohlbindung. Jagdgenossenschaften werden gebildet, um Jagdbezirke zu schaffen, die so groß sind, dass eine den Zielen des Jagdrechts nach § 1 Abs. 2 BJagdG gerecht werdende Ausübung von Jagd und Hege möglich ist. Diese Zielsetzung rechtfertigt grundsätzlich die Zwangsmitgliedschaft der Eigentümer von Grundflächen in einer Jagdgenossenschaft sowie die Abspaltung des Jagdausübungsrechts von dem zum Grundeigentum gehörenden Jagdrecht und dessen Übertragung auf die Jagdgenossenschaft (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 - NVwZ 2007, 808 <809 f.>; BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 3 C 31.04 - NVwZ 2006, 92 <93>). Demgegenüber bilden zusammenhängende Grundflächen, die nach Einschätzung des Gesetzgebers groß genug sind, um die o.g. Ziele des Jagdrechts erfüllen zu können, einen Eigenjagdbezirk (§ 7 Abs. 1 BJagdG, § 9 Abs. 1 LJG R-P n.F.). Insoweit wird das Jagdausübungsrecht nicht vom Grundeigentum abgespalten, sondern bleibt dem Eigentümer selbst zugeordnet.

11 Soweit es indes nicht um die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft und die damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen und organisatorischen Fragen, sondern um die Ausübung des Jagdrechts selbst geht, unterliegt die Jagdgenossenschaft keinen weitergehenden öffentlich-rechtlichen Pflichten als jeder private Inhaber eines Eigenjagdbezirks. Beide müssen die Jagd an den in § 1 BJagdG genannten Zielen ausrichten und sind beispielsweise gemäß § 21 BJagdG verpflichtet, bestimmte Abschusspläne zu erfüllen (vgl. Urteil vom 14. April 2005 a.a.O.). Im Unterschied zu Gemeinden unterliegt die Jagdgenossenschaft keiner Gemeinwohlbindung, die über diese alle Jagdausübungsberechtigten gleichermaßen treffenden spezifisch jagdrechtlichen Pflichten hinausgeht. Sie ist ebenso wenig wie der private Inhaber eines Eigenjagdbezirks daran gehindert, von einer Verpachtung des Jagdbezirks allein deshalb abzusehen, um Möglichkeiten für eine eigene konsumtive Nutzung des Jagdbezirks zu eröffnen.

12 Auch der Umstand, dass es sich bei der Jagdgenossenschaft um eine juristische Person handelt, die als solche nicht jagen kann, schließt nicht aus, sie zur Jagdsteuer heranzuziehen. Die Frage der Aufwandsteuerpflicht juristischer Personen ist differenziert nach dem jeweiligen Steuergegenstand und gegebenenfalls nach der spezifischen Ausrichtung und Struktur der juristischen Person selbst zu beantworten. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2000 - BVerwG 11 C 4.00 - (Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18), wonach juristische Personen nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden können, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Ausschlaggebend dafür war die Erwägung, dass eine juristische Person „nicht wohnen kann“ und es daher nicht möglich ist, dass sie den Tatbestand der Zweitwohnungssteuer erfüllt, nämlich das Wohnen des Steuerschuldners in zwei Wohnungen. Für den konkreten Fall einer auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichteten GmbH kam hinzu, dass deren Aufwand generell der Einkommenserzielung dient (vgl. a.a.O. S. 11 f.). Der hier in Rede stehende Steuergegenstand - die „Ausübung des Jagdrechts“ - ist demgegenüber gerade der Jagdgenossenschaft zugeordnet. Es trifft zwar zu, dass die Jagdgenossenschaft selbst als verfasste Körperschaft keinen persönlichen Lebensbereich hat, dem die Ausübung des Jagdrechts dienen könnte. Anders liegt es jedoch bei den Jagdgenossen. Als Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefassten Grundflächen haben sie einen engen Bezug zur Ausübung des Jagdrechts. Obwohl das Jagdausübungsrecht, wie ausgeführt, im Interesse sachgerechter Erfüllung jagdrechtlicher Pflichten formal vom Eigentumsrecht abgespalten und der Jagdgenossenschaft zugewiesen ist, obliegt die Entscheidung darüber, ob der Jagdbezirk verpachtet oder die Jagd selbst ausgeübt werden soll, regelmäßig den in der Jagdgenossenschaft verbundenen Jagdgenossen (vgl. § 7 Abs. 5 LJG R-P a.F., § 11 Abs. 7 LJG R-P n.F.; § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 25. Februar 1981, GVBl S. 27). Beschließen die Jagdgenossen, auf Pachteinnahmen zu verzichten und das Jagdrecht selbst auszuüben, wird wirtschaftlich betrachtet Einkommen der Jagdgenossen für deren persönlichen Lebensbedarf verwendet. Denn diese hätten ansonsten einen unentziehbaren Anspruch auf Auskehrung des Ertrags aus der Verpachtung des Jagdbezirks (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG; Urteil vom 5. Mai 1994 - BVerwG 3 C 13.93 - Buchholz 451.16 § 10 BJagdG Nr. 5 S. 2 f.).

13 Nach allem ist bezogen auf die Ausübung des Jagdrechts kein erheblicher Unterschied zwischen einer Jagdgenossenschaft und einer Mehrheit privater Eigentümer erkennbar, die einen Eigenjagdbezirk innehat. Dementsprechend kann das Jagdausübungsrecht als „ein Stück abgespaltenes Eigentum“ der Jagdgenossen selbst bezeichnet werden; daher kann sich eine Jagdgenossenschaft auch als öffentlich-rechtliche Körperschaft unter Berufung auf das Eigentumsgrundrecht gegen hoheitliche Eingriffe in das Jagdausübungsrecht wenden (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 9 B 97.10 - Buchholz 424.01 § 10 FlurbG Nr. 3 Rn. 5 m.w.N.). Dies lässt auch mit Blick auf eine steuerliche Gleichbehandlung von Eigenjagdbezirken und Jagdgenossenschaften eine Zurechnung des privaten Konsums der Jagdgenossen an die Jagdgenossenschaft geboten erscheinen.

14 2. Die Klägerin kann gegen ihre Heranziehung zur Jagdsteuer auch nicht geltend machen, dass sie das Jagdrecht nur deshalb ausgeübt habe, weil der gemeinschaftliche Jagdbezirk für wenige Monate nicht habe verpachtet werden können und sie daher während dieser Zeit selbst zur Jagd verpflichtet gewesen sei. Dieses Vorbringen ist steuerrechtlich unerheblich.

15 Zwar sind die - zwangsweise gebildeten - Jagdgenossenschaften kraft Gesetzes Jagdausübungsberechtigte (§ 8 Abs. 5 BJagdG). Auch sind sie im Regelfall verpflichtet, das Jagdausübungsrecht, sofern es nicht verpachtet ist, selbst wahrzunehmen. Eine behördliche Zustimmung zum Ruhen der Jagd kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn keine jagdbaren Tiere vorhanden sind (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 7. Dezember 2006 - W 5 K 06.353 - juris Rn. 28 m.w.N.). Indes spielt es für das Vorliegen eines steuerbaren Aufwandes keine Rolle, ob dieser „freiwillig“ oder in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht betrieben wird (vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 16). Etwas anderes gilt nur, soweit es darum geht zu unterscheiden, ob Einkommen im Sinne eines Konsums verwendet oder ausschließlich Einkommen erzielt werden soll. Insoweit unterfällt ein für die Einkommenserzielung zwangsläufig anfallender Aufwand nicht der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 <235> und vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 10 C 2.04 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 29 f.; Beschluss vom 2. November 2006 - BVerwG 10 B 4.06 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 11 Rn. 5; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <336>). Soweit jedoch Einkommen für Konsum verwendet wird, ist die dahinter liegende Zwecksetzung ohne Bedeutung; maßgeblich ist nur der äußere Tatbestand des Konsums, für den finanzielle Mittel verwendet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <347>; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 15).

16 Danach stellt sich die Ausübung des Jagdrechts durch die Klägerin in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2009 als Einkommensverwendung dar, ohne dass es darauf ankommt, ob es objektiv möglich gewesen wäre, den Jagdbezirk durchgehend zu verpachten. Dabei kann offen bleiben, ob die gesetzliche Pflicht zur Ausübung des Jagdrechts überhaupt Raum lässt für die Annahme, dass die Wahrnehmung dieser Pflicht ausschließlich der Einkommenserzielung dient. Denn hier hat die Klägerin das Jagdrecht nicht selbst ausgeübt, um so die Voraussetzungen für die Erzielung von Einnahmen beispielsweise durch Steigerung der forstwirtschaftlichen Erträge zu schaffen (vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2008 - BVerwG 9 C 16.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 26 Rn. 15), sondern nur deshalb, weil sie hierzu bis zur erneuten Verpachtung des Jagdbezirks jagdrechtlich verpflichtet war. Die Ausübung des Jagdrechts kann daher nicht der Einkommenserzielung zugeordnet werden. Unabhängig davon gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass einer rechtzeitigen erneuten Verpachtung des Jagdbezirks objektiv betrachtet unüberwindliche Hindernisse entgegenstanden; nach Angaben des Beklagten musste die Verpachtung des Jagdbezirks vielmehr deshalb öffentlich ausgeschrieben werden, weil die Mehrheit der Jagdgenossen künftig einen höheren Pachtzins erzielen wollte.

17 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Urteil vom 27.06.2012 -
BVerwG 9 C 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:270612U9C2.12.0

Leitsatz:

Gemeinden können keinen Aufwand für Konsum i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG betreiben; sie können daher nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 100 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a
    KAG R-P § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3
    GemO R-P § 2 Abs. 1 und 2, §§ 78, 79, 85 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3,
    § 93 Abs. 3

  • VG Koblenz - 30.11.2010 - AZ: VG 6 K 279/10.KO
    OVG Rheinland-Pfalz - 25.05.2011 - AZ: OVG 6 A 10030/11

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:270612U9C2.12.0]

Urteil

BVerwG 9 C 2.12

  • VG Koblenz - 30.11.2010 - AZ: VG 6 K 279/10.KO
  • OVG Rheinland-Pfalz - 25.05.2011 - AZ: OVG 6 A 10030/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

  1. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2011 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. November 2010 werden geändert. Der Jagdsteuerbescheid des Beklagten vom 20. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 2. März 2010 wird aufgehoben.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die Heranziehung zur Jagdsteuer.

2 Mit Bescheid vom 20. April 2009 veranlagte der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 in Höhe von 2 512,60 € zur Jagdsteuer. In dieser Zeit war der Eigenjagdbezirk der Klägerin nicht verpachtet; die Jagd wurde vom kommunalen Revierförster wahrgenommen. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten zurückgewiesen, ihre Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Jagdsteuer erfasse mit der Besteuerung der Ausübung des Jagdrechts einen besonderen Aufwand, der über die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse hinausgehe. Zwar sei der Steuerpflichtige meist eine natürliche Person, deren Vermögens- oder Einkommensverwendung für die Ausübung des Jagdrechts eine besondere Konsumfähigkeit zum Ausdruck bringe. Ein besonderer persönlicher Lebensbedarf, den nur natürliche Personen und nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts haben könnten, sei jedoch nicht Voraussetzung für die Erhebung der Jagdsteuer. Das Merkmal der Einkommensverwendung umfasse die Verwendung jeglicher finanzieller Mittel. Dass auch kommunale Gebietskörperschaften in diesem Sinne einen besonderen Aufwand für die Ausübung des Jagdrechts haben könnten, folge insbesondere aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG R-P, wonach die Jagdsteuer bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften zu ermäßigen sei. Davon gehe auch das Bundesverfassungsgericht aus. Dieses habe eine Privilegierung der Gebietskörperschaften bei der Bemessung der Jagdsteuer als zulässig angesehen (Kammerbeschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152). Es habe damit zugleich deutlich gemacht, dass auch Gebietskörperschaften dem Grunde nach jagdsteuerpflichtig sein könnten. Nach dem Wesen der Aufwandsteuer komme es nicht auf die mit dem Aufwand verfolgten Zwecke an. Daher sei unerheblich, dass sich die Klägerin zur Eigennutzung des Jagdbezirks entschlossen habe, um wildbedingte Waldschäden zu begrenzen.

3 Die Klägerin führt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision u.a. aus: Eine Gemeinde könne nicht jagen und daher den Steuertatbestand der Ausübung des Jagdrechts nicht erfüllen. Sie könne auch nicht, wie nach dem Aufwandbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG vorausgesetzt, besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen für die persönliche Lebensführung zum Ausdruck bringen. Der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 1989 gebe für eine Jagdsteuerpflicht von Gebietskörperschaften nichts her. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in diesem Beschluss nur mit der Frage befasst, ob nicht verpachtete private Jagdbezirke und nicht verpachtete Eigenjagden von Gebietskörperschaften unterschiedlich besteuert werden dürften, es habe jedoch nicht die Jagdsteuerpflicht öffentlich-rechtlicher Körperschaften als solche für zulässig erachtet. Jedenfalls die hier praktizierte Eigenjagd stelle ohnehin keinen steuerbaren Aufwand dar. Sie - die Klägerin - übe ihr Jagdrecht nur deshalb unter Verzicht auf Pachteinnahmen selbst aus, um Waldschäden durch Wild zu verringern und so die Wirtschaftlichkeit des Kommunalwaldes zu steigern. Ein solcher auf die Erzielung von Einnahmen gerichteter Aufwand unterliege nicht der Jagdsteuer.

4 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2011 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. November 2010 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 20. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 2. März 2010 aufzuheben.

5 Der Beklagte stellt den Antrag,
die Revision zurückzuweisen.

6 Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II

7 Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der angefochtene Jagdsteuerbescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

8 Der Bescheid kann nicht auf § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG R-P) gestützt werden. Danach können die Landkreise und kreisfreien Städte eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG R-P regelt, dass die Steuer bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften nach dem durchschnittlichen Pachtpreis je Hektar aller Jagdbezirke des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt ermittelt wird; die Steuer ermäßigt sich in solchen Jagdbezirken um 20 v.H. Nach § 1 der Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Jagdsteuer (Jagdsteuersatzung) unterliegt die Ausübung des Jagdrechts im Kreisgebiet der Besteuerung. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass Steuerschuldner jeder ist, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht. Dies schließt die klagende Gemeinde nicht ein. Gemeinden können keinen nach Art. 105 Abs. 2a GG steuerbaren Aufwand betreiben und daher nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden (1.). Bei verfassungskonformer Auslegung stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG R-P keine gesetzliche Grundlage für die Heranziehung von Gemeinden zur Jagdsteuer dar; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Art. 105 Abs. 2a GG kommt daher nicht in Betracht (2.).

9 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit. Aufwandsteuern sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand für Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346 f.> und Kammerbeschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 15). Die „Ausübung des Jagdrechts“ kann danach Gegenstand der Aufwandbesteuerung sein. Sie geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert die Verwendung finanzieller Mittel unabhängig davon, ob der Jagdausübungsberechtigte eine Eigenjagd erworben oder einen Jagdbezirk gepachtet hat. Das rechtfertigt es, in der Regel jeden, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 1989 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 24.89 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 5 S. 2 und Beschluss vom 13. Juni 1978 - BVerwG 7 B 60.77 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 2 S. 2).

10 Einer Heranziehung von jagdausübungsberechtigten Gemeinden zur Jagdsteuer steht allerdings entgegen, dass sie keinen steuerbaren Aufwand i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG betreiben können. Gemeinden verwenden Einkommen und Vermögen nicht für einen „persönlichen Lebensbedarf“, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Selbstverwaltung oder im Bereich staatlicher Auftragsangelegenheiten (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz - GemO R-P). Ein Aufwand für Konsum, an dem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Gemeinde gemessen werden könnte, findet nicht statt. Dem steht nicht entgegen, dass Gemeinden in Rheinland-Pfalz nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts bei der Ausübung des Jagdrechts selbst im Wesentlichen denselben öffentlich-rechtlichen Pflichten unterworfen sind wie ein Privater. Denn Gemeinden unterliegen auch dann, wenn sie sich wie Private am Wirtschaftsleben beteiligen, einer umfassenden Gemeinwohlbindung jenseits der für die wirtschaftliche Betätigung selbst geltenden Pflichten (vgl. §§ 78 f., 85 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 GemO R-P; s. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <107 f.>; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1972 - BVerwG 1 C 24.69 - BVerwGE 39, 329 <332 ff.>; VerfGH Koblenz, Urteil vom 28. März 2000 - VGH N 12/98 - NVwZ 2000, 801). Die genannten Vorschriften gehören zwar dem irrevisiblen Recht an, können jedoch vom Bundesverwaltungsgericht selbstständig angewendet werden, da das Oberverwaltungsgericht sich mit ihnen nicht befasst hat. Die Gemeinwohlbindung wird etwa deutlich, wenn die mit der Ausübung des Jagdrechts eröffnete Möglichkeit der Gemeinde, ihren Jagdbezirk privaten Jagdgästen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, in den Blick genommen wird. Anders als ein Privater wird eine Gemeinde nur dann Einkommen für eine konsumtive Nutzung ihres Jagdbezirks durch Dritte verwenden, wenn dies in irgendeiner Weise öffentlichen Zwecken dient, und nicht nur deshalb, um persönliche Bedürfnisse zu befriedigen. Alles andere widerspräche dem Grundsatz sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung (vgl. § 93 Abs. 3 GemO R-P).

11 Das den steuerbaren Aufwand i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG kennzeichnende Merkmal der Einkommensverwendung für Konsum als Indikator für die zu besteuernde besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist somit auf Gemeinden nicht anwendbar. Sie könnten allenfalls dann zur Jagdsteuer herangezogen werden, wenn der Aufwandbegriff um das Merkmal „Einkommensverwendung für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben“ ergänzt würde. Eine solche Ergänzung wäre nicht vereinbar mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die als maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG stets die konsumtive Verwendung von Einkommen und Vermögen als Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ansieht. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass sich - vergleichbar den „Grundbedürfnissen“ natürlicher Personen (vgl. Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 5) - im Bereich der Selbstverwaltung ein für alle Gemeinden ungeachtet ihrer Einwohnerzahl, flächenmäßigen Ausdehnung und Struktur gleichermaßen geltender „Grundbestand öffentlicher Aufgaben“ sachgerecht bestimmen ließe, über den hinaus Aufwendungen von Gemeinden regelmäßig Ausdruck „besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit“ sein könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 u.a. - BVerfGE 79, 127 <152>).

12 Die Erkenntnis, dass Gemeinden keinen Aufwand i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG betätigen können, bedeutet keinen Widerspruch zum Urteil des Senats vom heutigen Tag (Az.: BVerwG 9 C 10.11 ), wonach Jagdgenossenschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Jagdsteuer herangezogen werden können, wenn sie ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachten, sondern das Jagdrecht selbst ausüben. Entscheidend hierfür ist, dass Jagdgenossenschaften - im Unterschied zu Gemeinden - über die auch jeden Privaten bei der Ausübung des Jagdrechts treffenden jagdrechtlichen Pflichten hinaus keiner weitergehenden Gemeinwohlbindung unterliegen, sondern das Jagdrecht (auch) allein zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse nutzen können. Außerdem hat die Verwendung von Einkommen zur Ausübung des Jagdrechts insoweit eine der Jagdgenossenschaft zurechenbare konsumtive Prägung. Die Jagdgenossen treffen als Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefassten Grundflächen die Entscheidung über die Nutzung des Jagdausübungsrechts und tragen unmittelbar deren wirtschaftliche Folgen. Demgegenüber haben die Einwohner einer Gemeinde keinerlei Bezug zur Jagd (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 29. April 2010 - 1 K 103/10 - NVwZ-RR 2010, 997, 998).

13 Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluss vom 10. August 1989 (a.a.O.) nicht zu erkennen gegeben, dass es eine Heranziehung von Gebietskörperschaften zur Jagdsteuer als vereinbar mit Art. 105 Abs. 2a GG ansieht. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, keine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. - BVerfGE 92, 91 <107>), hat der Beschluss diese Frage auch inhaltlich nicht geklärt. Er betrifft die Verfassungsbeschwerde eines Jagdpächters, der eine Verletzung von Art. 3 GG u.a. darin gesehen hat, dass Gebietskörperschaften nach den einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen bei der Bemessung der Jagdsteuer günstiger gestellt sind als die übrigen Steuerpflichtigen. Die Möglichkeit einer solchen auf die Steuerbemessung bezogenen Differenzierung hat das Bundesverfassungsgericht bejaht. Es hat jedoch nicht deutlich gemacht, dass und aus welchen Gründen es auch die - im Fall nicht entscheidungserhebliche - vorausgehende Frage als geklärt ansieht, ob Gebietskörperschaften überhaupt zur Jagdsteuer herangezogen werden können.

14 2. Der Umstand, dass die Heranziehung von Gemeinden zur Jagdsteuer von Art. 105 Abs. 2a GG nicht gedeckt ist, nötigt nicht zur Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Frage, ob § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG R-P, der die Landkreise und kreisfreien Städte zur Erhebung einer Jagdsteuer ermächtigt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Denn diese Vorschrift stellt bei gebotener verfassungskonformer Auslegung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992 - 1 BvL 7/89 - BVerfGE 86, 71 <76 f.>; stRspr) keine Ermächtigungsgrundlage für eine verfassungswidrige Heranziehung auch der Gemeinden zur Jagdsteuer dar.

15 Eine auslegungsfähige Norm ist verfassungskonform auszulegen, wenn sie nach den üblichen Interpretationsregeln mehrere Auslegungen zulässt, von denen wenigstens eine mit der Verfassung übereinstimmt. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde; im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt, verfälscht oder gar in sein Gegenteil verkehrt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1978 - 1 BvL 20/77 - BVerfGE 48, 40 <45 ff.>, vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277 <299 f.> und vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81 <105>).

16 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG R-P können die Landkreise und kreisfreien Städte eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift zwingen nicht zu einer Auslegung, nach der sich die Ermächtigung auch auf eine Besteuerung von Gebietskörperschaften erstreckt. Sie regelt mit dem Merkmal der „Ausübung des Jagdrechts“ die sachliche Steuerpflicht, trifft aber keine eigenständige Aussage zur persönlichen Steuerpflicht. Insbesondere wird im Unterschied zu § 2 Abs. 1 Satz 1 der Jagdsteuersatzung des Beklagten nicht bestimmt, dass „jeder“, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, Steuerschuldner ist. Das lässt die einschränkende Auslegung zu, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG R-P nur zur Besteuerung derjenigen Jagdausübungsberechtigten ermächtigt, die mit der Ausübung des Jagdrechts einen steuerbaren Aufwand i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG betreiben können. Einer solchen Auslegung steht auch nicht § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG R-P entgegen, der eine eigenständige Regelung zur Bemessung der Steuer bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften enthält. Allerdings kommt dieser Vorschrift bei einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG R-P kein Anwendungsbereich zu. Das deutet jedoch nicht notwendig darauf hin, dass der Gesetzgeber die Gebietskörperschaften in jedem Fall in den Kreis der Steuerpflichtigen einbeziehen wollte. Die Steuerbemessungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG R-P zielt nicht auf eine Belastung der Gebietskörperschaften, sondern im Gegenteil auf deren Privilegierung durch eine Ermäßigung des Steuersatzes. Das lässt Raum für die Annahme, dass die Regelung nur für den Fall getroffen wurde, dass auch Gebietskörperschaften bei der Ausübung des Jagdrechts steuerbaren Aufwand betreiben können.

17 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.