Verfahrensinformation

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen den Bescheid des Beklagten, mit dem sie zur Zahlung eines einmaligen Betrags in Höhe von 1 524 562,65 € zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung herangezogen wird.


Die Klägerin beschäftigt bundesweit 480 Arbeitnehmer, denen sie eine betriebliche Altersversorgung teils in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen, teils in Form von Unterstützungskassenzusagen gewährt. Sie ist seit 1. Januar 1975 insolvenzsicherungspflichtig und Mitglied beim beklagten Pensions-Sicherungs-Verein.


Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, in Kraft getreten am 12. Dezember 2006, hat der Gesetzgeber die Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung umgestellt. Aus Insolvenzen herrührende unverfallbare Versorgungsanwartschaften wurden in der Vergangenheit in das Beitragsaufkommen nicht einbezogen. Die Finanzierung war hinausgeschoben auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles.


Mit dem streitgegenständlichen Bescheid forderte der Beklagte von der Klägerin einen Einmalbetrag für die noch nicht finanzierten unverfallbaren Versorgungsanwartschaften rückwirkend. Der Widerspruch der Klägerin dagegen blieb erfolglos.


Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bescheid des Beklagten rechtmäßig ist. In die Rechtsposition der Klägerin werde zwar rückwirkend eingegriffen. Dieser Eingriff sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Verletzung von Grundrechten der Klägerin sei nicht gegeben.


Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.


Verfahrensinformation

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrags durch den beklagten Pensions-Sicherungs-Verein. Er sichert die betriebliche Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitgebers und finanziert dies durch eine Umlage, die er von den beitragspflichtigen Arbeitgebern erhebt. Bis zum Jahr 2005 mussten unverfallbare Versorgungsanwartschaften erst finanziert werden, wenn bei dem Betroffenen der Versorgungsfall eintrat. Seither sind diese Anwartschaften bereits im Jahr der Insolvenz auszufinanzieren und daher sofort beitragswirksam. Zur Deckung der noch nicht finanzierten Anwartschaften früherer Jahre verpflichtet das Betriebsrentengesetz die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber, einen Einmalbeitrag zu zahlen. Die Klägerin hat gegen die Beitragsfestsetzung Klage erhoben, ist aber in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben. Im Revisionsverfahren macht sie geltend, die Heranziehung zum Einmalbeitrag verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie nur die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber belaste. Außerdem liege eine unzulässige Rückwirkung vor, weil die Regelung erst im Jahr 2006 in Kraft getreten sei. So hätten die Betroffenen keine Möglichkeit gehabt, sich rechtzeitig umzustellen.


Pressemitteilung Nr. 78/2010 vom 15.09.2010

Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz verfassungsgemäß

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der im Betriebsrentengesetz vorgesehene Einmalbeitrag zur Umstellung der Finanzierung von Versorgungsanwartschaften rechtmäßig ist. Die Klagen zweier Arbeitgeber gegen Einmalbeitrags-Bescheide des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins sind damit auch in letzter Instanz erfolglos geblieben.


Der Pensions-Sicherungs-Verein sichert die betriebliche Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitgebers. Für die Finanzierung dieser Sicherung durch Arbeitgeberbeiträge galt bis einschließlich 2005 das Rentenwertumlagesystem. Danach mussten im Insolvenzfall zunächst nur bestehende Versorgungsansprüche finanziert werden. Die Finanzierung der Versorgungsanwartschaften wurde bis zum Eintritt des Versorgungsfalls aufgeschoben. Zum Jahresbeginn 2006 führte der Gesetzgeber ein kapitalgedecktes Finanzierungssystem ein. Seither sind auch die Anwartschaften schon im Jahr der Insolvenz zu finanzieren. Zur Deckung der noch nicht finanzierten Anwartschaften früherer Jahre wird von den bereits im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgebern ein Einmalbeitrag erhoben. Die dagegen erhobenen Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Oberverwaltungsgericht Münster ohne Erfolg.


Die Zurückweisung der Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht damit begründet, dass die Heranziehung zum Einmalbeitrag weder das Rückwirkungsverbot noch den Gleichheitssatz verletzt. In der Belastung der bereits im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber liege keine "echte" Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern nur eine grundsätzlich zulässige "unechte" Rückwirkung. Die Regelung knüpfe zwar an einen vergangenen Sachverhalt an, bewirke eine Beitragspflicht aber erst für die Zukunft. Die Rückanknüpfung belaste entsprechend dem Gesetzeszweck diejenigen Arbeitgeber, denen die Vorteile des Finanzierungsaufschubs zugute gekommen seien. Die Benachteiligung der betroffenen Arbeitgeber gegenüber anderen, die keinen Einmalbeitrag zahlen müssten, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die vor Inkrafttreten des Gesetzes aus der Beitragspflicht ausgeschiedenen Arbeitgeber dürften zu keinem Beitrag mehr herangezogen werden. Die erst seit 2006 beitragspflichtigen Arbeitgeber finanzierten die Anwartschaften nach dem neuen System bereits mit und hätten vom alten System nicht profitiert. Der Gesetzgeber sei schließlich nicht verpflichtet, innerhalb der Gruppe derjenigen, die den Einmalbeitrag zahlen müssten, nach der Dauer der jeweiligen Beitragspflicht zu differenzieren. Den Aufwand, den von rund 60 000 Arbeitgebern aufzubringenden Einmalbeitrag für rund 167 000 Anwartschaften über einen Zeitraum von 31 Jahren zu staffeln, habe der Gesetzgeber für unverhältnismäßig halten dürfen.


BVerwG 8 C 32.09 - Urteil vom 15.09.2010

BVerwG 8 C 35.09 - Urteil vom 15.09.2010

Vorinstanz:

, - vom -


Urteil vom 15.09.2010 -
BVerwG 8 C 32.09ECLI:DE:BVerwG:2010:150910U8C32.09.0

Leitsätze:

1. Die Pflicht zur Zahlung des Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 BetrAVG setzt voraus, dass eine Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 BetrAVG im Jahr 2005 und bei Inkrafttreten des § 30i BetrAVG bestand.

2. Die Erhebung des Einmalbeitrags verletzt weder den Gleichheitssatz noch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 i.V.m.
    Art. 2 Abs. 1
    BetrAVG § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 30i Abs. 1 und 2

  • OVG Münster - 27.04.2009 - AZ: OVG 12 A 1665/08
    OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.04.2009 - AZ: OVG 12 A 1665/08

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 32.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:150910U8C32.09.0]

Urteil

BVerwG 8 C 32.09

  • OVG Münster - 27.04.2009 - AZ: OVG 12 A 1665/08
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.04.2009 - AZ: OVG 12 A 1665/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrags nach § 30i des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Seit dem Jahr 1996 ist sie wegen der Erteilung einer unmittelbaren Versorgungszusage an einen ihrer Mitarbeiter insolvenzsicherungspflichtig und Mitglied des Beklagten.

2 § 30i BetrAVG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742) in das Betriebsrentengesetz eingefügt und ist zum 12. Dezember 2006 in Kraft getreten. Er regelt die Finanzierung aufgelaufener Versorgungsanwartschaften im Zusammenhang mit der Umstellung der Beitragsfinanzierung der gesetzlichen Insolvenzsicherung vom bisherigen Rentenwertumlageverfahren auf ein kapitalgedecktes Finanzierungssystem. Während bis zum Ende des Jahres 2005 nur die zu sichernden Versorgungsansprüche im Jahr der Insolvenz finanziert werden mussten und die Finanzierung der zu sichernden Versorgungsanwartschaften bis zum Eintritt des Versorgungsfalls aufgeschoben wurde, werden diese Anwartschaften nach § 10 Abs. 2 BetrAVG n.F. seit 2006 ebenfalls bereits im Insolvenzjahr beitragswirksam. Der Barwert der bis zum 31. Dezember aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden, aber nach dem Rentenwertumlagesystem noch nicht finanzierten Anwartschaften wird gemäß § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend der für die laufende Beitragsbemessung geltenden Regelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG umgelegt und vom Beklagten nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Für die Barwertberechnung gibt § 30i Abs. 1 Satz 2 BetrAVG einen Rechnungszinsfuß von 3,67 % vor, der um ein Drittel über dem für Lebensversicherungen geltenden Rechnungszinsfuß nach § 65 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) liegt.

3 Mit dem angegriffenen Bescheid vom 24. Januar 2007, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, setzte der Beklagte gemäß § 30i BetrAVG gegenüber der Klägerin einen Einmalbeitrag in Höhe von 1 141,35 € fest und verlangte nach § 30i Abs. 2 BetrAVG eine Zahlung in 15 Jahresraten zu je 76,09 € beginnend zum 31. März 2007. Alternativ sei eine Einmalzahlung eines diskontierten Betrages von 935,60 € bis zum 31. März 2007 möglich.

4 Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 erteilte der Beklagte der Klägerin eine nachträgliche Rechtsbehelfsbelehrung zur Erhebung des Einmalbeitrages. Den unter dem 18. Mai 2007 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008 zurück. Die dagegen am 1. Februar 2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. April 2008 ergangenen Urteil abgewiesen.

5 Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die von ihm zugelassene Berufung mit dem angegriffenen Urteil vom 27. April 2009 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Pflicht der Klägerin zur Zahlung des Einmalbeitrages ergebe sich aus § 30i i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG. Die Beitragserhebung verletze weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.

6 Die Verpflichtung zur Zahlung des Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 BetrAVG knüpfe an das Bestehen einer Insolvenzsicherungsbeitragspflicht im Jahr 2005 an. Die Heranziehung der damals beitragspflichtigen Arbeitgeber sei sowohl im Vergleich zur nicht herangezogenen Gruppe der vor 2005 aus der Beitragspflicht ausgeschiedenen Arbeitgeber als auch im Vergleich zur ebenfalls nicht mit dem Einmalbeitrag belasteten Gruppe der seit 2006 beitragspflichtig gewordenen Arbeitgeber durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Den vor 2005 Ausgeschiedenen habe der Gesetzgeber wegen der Beendigung ihres Beitragsverhältnisses keinen Beitrag mehr auferlegen dürfen. Die Neumitglieder müssten nach § 10 Abs. 2 BetrAVG n.F. bereits seit Beginn ihrer Beitragspflicht neben den Versorgungsansprüchen auch die insolvenzbedingt zu sichernden Anwartschaften mitfinanzieren. Im Unterschied zu den schon im Jahr 2005 Beitragspflichtigen hätten die Neumitglieder auch nicht vom Liquiditätsvorteil profitiert, der sich aus der Verschiebung der Finanzierung der Anwartschaften im früheren Rentenwertumlageverfahren ergeben habe. Die fehlende Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen beruhe ebenfalls auf sachlichen Gründen. Eine periodengerechte, an der Dauer der jeweiligen Mitgliedschaft orientierte Staffelung des Einmalbeitrags über 31 Jahre hätte bei rund 167 000 betroffenen Anwartschaften und rund 60 000 Einmalbeitragspflichtigen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert und nur zur Entlastung eines Teils der Betroffenen mit einem geringen Anteil am gesamten Beitragsaufkommen geführt.

7 § 30i BetrAVG verletze auch nicht das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine echte Rückwirkung liege nicht vor, da eine Rechtsfolge nur für die Zukunft geregelt werde. Die tatbestandliche Rückanknüpfung an die Beitragspflicht im Jahr 2005 stelle eine zulässige unechte Rückwirkung dar, die weder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche noch schutzwürdiges Vertrauen verletze. Die Heranziehung der im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber diene dem Ziel des Gesetzgebers, die Insolvenzsicherung zukunftssicherer auszugestalten und eine engere Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und versichertem Risiko herbeizuführen. Sie sei geeignet, die Finanzierungslücke von rund 2,2 Milliarden Euro zu schließen, die sich aus dem Aufschub der Finanzierung der bis Ende 2005 aufgelaufenen Anwartschaften ergeben habe. Die tatbestandliche Rückanknüpfung sei auch erforderlich, um diejenigen Arbeitgeber heranzuziehen, die vom Finanzierungsaufschub unter der bisherigen Regelung profitiert hätten. Die Zumutbarkeit der rückanknüpfenden Belastung ergebe sich aus der mäßigen Höhe des Beitragssatzes und der Möglichkeit, die Zahlung über 15 Jahre zu strecken. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes überwiege das Bestandsinteresse der Arbeitgeber nicht das Veränderungsinteresse des Gesetzgebers. Selbst im bisherigen Finanzierungssystem hätten die Arbeitgeber damit rechnen müssen, dass die aufgelaufenen Anwartschaften in den nächsten Jahren beitragswirksam geworden wären.

8 Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen, am 13. Mai 2009 eingelegten und fristgerecht begründeten Revision rügt die Klägerin die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Die Heranziehung der im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber sei gleichheitswidrig, da diese ebenso wie die Neumitglieder die neuen Anwartschaften mitfinanzieren müssten. Mit der Umstellung des Finanzierungssystems habe der Gesetzgeber das bisherige Äquivalenzverhältnis aufgegeben. Dem Einmalbeitrag stünden keine Vorteile der verpflichteten Arbeitgeber gegenüber. Auch das Absehen von einer Differenzierung der Beitragsbelastung nach der Dauer der Beitragspflicht sei vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus entfalte der Beitragstatbestand eine unzulässige echte Rückwirkung. Die betroffenen Arbeitgeber hätten auf den Fortbestand des Rentenwertumlagesystems vertraut und sich bei Inkrafttreten der rückwirkenden Regelung nicht mehr der zusätzlichen Beitragsbelastung entziehen können.

9 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2009 den Einmal-Beitragsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008 aufzuheben.

10 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11 Er verteidigt das angegriffene Urteil und meint, das Äquivalenzprinzip werde im Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs eingeschränkt. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz genüge eine willkürfreie Heranziehung derjenigen, die noch am versicherten Risiko teilnähmen. Eine periodengerechte Verteilung der Beitragslast sei nur mit einem kaum zu bewältigenden Verwaltungsaufwand erreichbar gewesen, da die Dauer der jeweiligen Beitragspflicht im Hinblick auf Betriebsübernahmen und andere unternehmerische Strukturentscheidungen, die sich auf die Insolvenzsicherungspflicht auswirkten, allenfalls aufgrund von Einzelrecherchen habe festgestellt werden können. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege nicht vor. Die Erhebung des Einmalbeitrags betreffe keinen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Tatbestand, weil sie nicht den Beitrag für das Jahr 2005 ändere, sondern die Erhebung eines neuen Beitrags mit Wirkung für die Zukunft vorsehe.

II

12 Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte der Senat über die Revision der Klägerin verhandeln und entscheiden, obwohl diese nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Sie wurde unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen.

13 Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008 seine Rechtsgrundlage in § 30i i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG findet.

14 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Ermächtigungsgrundlage nicht verfassungswidrig. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verletzt sie weder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG).

15 1. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318> m.w.N.). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt ist und deshalb als willkürlich erscheint. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet also nicht jede Differenzierung. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er als vergleichbar ansehen und an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will. Er muss seine Auswahl lediglich bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachgebiets sachgerecht treffen. Dabei steht ihm im sozialpolitischen Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Zu prüfen ist daher nicht, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Urteil vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34).

16 Diese Grenzen sind im Hinblick auf die Intensität der Ungleichbehandlung zu konkretisieren. Die Prüfungsintensität reicht dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Er ist einschlägig insbesondere, wenn die Differenzierung nicht bloß an Sachverhalte, sondern an Personen anknüpft oder den Gebrauch von Freiheitsrechten beeinträchtigt (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318 f.> und vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 <160 f.>). Ob die gesetzliche Differenzierung der Heranziehung zum Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nur am Willkürverbot zu messen ist, oder ob in der Rückanknüpfung an die Beitragspflicht im Jahre 2005 eine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen liegt, die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen wäre (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Die in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG geregelte Ungleichbehandlung und das Fehlen einer Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen sind nicht nur durch sachliche Gründe gerechtfertigt, sondern auch verhältnismäßig.

17 Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Benachteiligung der im Jahr 2005 Beitragspflichtigen gegenüber den erst seit dem Jahr 2006 beitragspflichtig gewordenen Arbeitgebern nicht gegen das Willkürverbot verstößt. Die Differenzierung beruht auf der sachlichen Erwägung, dass die Deckungslücke durch den Aufschub der Finanzierung der Anwartschaften im früheren Rentenwertumlagesystem entstanden war und dass nur die damals schon beitragspflichtigen Altmitglieder von den Liquiditätsvorteilen, die mit dem Finanzierungsaufschub verbunden waren, profitierten. Eine willkürliche Benachteiligung der Altmitglieder ergibt sich auch nicht daraus, dass sie neben dem Einmalbeitrag auch Beiträge zur Finanzierung der seit 2006 zu sichernden Versorgungsansprüche und Anwartschaften leisten müssen. Insoweit nehmen sie, wie die Neumitglieder, als Mitglieder oder Pflichtversicherte des Beklagten weiterhin am versicherten Insolvenzrisiko teil und sind verpflichtet, zur Sicherung des im jeweiligen Jahr neu verwirklichten Insolvenzrisikos beizutragen. Konsequent werden deshalb Alt- wie Neumitglieder bezüglich der laufenden Beiträge im kapitalgedeckten Finanzierungssystem gleich behandelt. Die Heranziehung der Altmitglieder zum Einmalbeitrag gleicht dagegen einen Vorteil aus, der sich aus dem vor dem Eintritt der Neumitglieder bestehenden, nur die Altmitglieder begünstigenden Finanzierungssystem des Rentenwertumlageverfahrens ergab.

18 Eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Neumitglieder durch die Erhebung zu hoher Einmalbeiträge und eine Verrechnung der Mehreinnahmen mit dem laufenden Beitragsbedarf ist nicht zu besorgen. Der gegenüber § 65 VAG um ein Drittel erhöhte Rechnungszinsfuß zur Berechnung des Barwerts der mit dem Einmalbeitrag zu finanzierenden Anwartschaften beugt einer Überdeckung vor.

19 Zu Recht hat das Berufungsgericht die Ungleichbehandlung der im Jahr 2005 Beitragspflichtigen gegenüber den zuvor bereits aus der Beitragspflicht ausgeschiedenen Arbeitgebern ebenfalls für willkürfrei gehalten. Ob die Annahme zutrifft, in einer Heranziehung der Ausgeschiedenen liege eine unzulässige echte Rückwirkung, bedarf keiner Klärung. Sachlich gerechtfertigt ist das Absehen von einer Heranziehung dieser Vergleichsgruppe jedenfalls, weil eine Beitragsbelastung nur denen auferlegt werden darf, die noch insolvenzsicherungspflichtig sind und am versicherten Risiko teilhaben. Mit der Mitgliedschaft oder der Pflichtversicherung der ausgeschiedenen Arbeitgeber endet daher auch deren Beitragspflicht. Dem steht nicht entgegen, dass eine nachträgliche Beitragsfestsetzung bei unterjährigem Ausscheiden möglich bleibt. Dies ist nicht auf eine Verlängerung der materiellen Beitragspflicht über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus zurückzuführen, sondern erklärt sich als nachträgliche Veranlagung für den anteiligen Jahreszeitraum vor dem Ausscheiden (vgl.
Urteile vom 14. März 1991 - BVerwG 3 C 24.90 - BVerwGE 88, 79 <81, 83 f.> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 8 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 23). Für die vor 2005 Ausgeschiedenen war die Beitragspflicht spätestens zum Ablauf des Jahres 2004 endgültig erloschen. Die Beendigung ihrer Beitragspflicht vor Inkrafttreten des § 30i BetrAVG am 12. Dezember 2006 schloss eine Belastung mit dem Einmalbeitrag aus, auch wenn die Ausgeschiedenen während ihrer Mitgliedschaft vom damals geltenden Rentenwertumlageverfahren profitiert hatten.

20 Die in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Differenzierung der Einmalbeitragspflicht ist willkürfrei auch, soweit sie die vom Oberverwaltungsgericht nicht erwähnte Vergleichsgruppe der Arbeitgeber betrifft, die im Jahr 2005 noch beitragspflichtig waren, jedoch vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 12. Dezember 2006 aus der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht ausgeschieden sind. Diese Arbeitgeber werden nach § 30i BetrAVG ebenso wenig zum Einmalbeitrag herangezogen wie die vor Beginn des Jahres 2005 Ausgeschiedenen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des Beitragstatbestandes. Indem § 30i Abs. 1 Satz 1 Teils. 1 BetrAVG eine einmalige Umlage des Barwerts der bis zum 31. Dezember 2005 zu sichernden Anwartschaften auf die „beitragspflichtigen“ Arbeitgeber vorsieht, nimmt er auf die Regelung der Beitragspflicht dem Grunde nach in § 10 Abs. 1 BetrAVG Bezug. Diese knüpft an die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung auf einem der in dieser Vorschrift genannten insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswege an. Mit dem Verweis auf diese Beitragspflicht setzt § 30i BetrAVG ihr Bestehen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG (noch) im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 12. Dezember 2006 voraus. Aus der Regelung zur Verteilung des Einmalbeitrags und der Bezugnahme auf die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2005 in § 30i Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG ergibt sich zusätzlich, dass die Beitragspflicht auch im Jahr 2005 bestanden haben muss. Dass die im Jahr 2005 Beitragspflichtigen nur zum Einmalbeitrag herangezogen werden, wenn ihre Insolvenzsicherungsbeitragspflicht auch bei Inkrafttreten des § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (noch) bestand, rechtfertigt sich wie das Absehen von einer Heranziehung der vor 2005 Ausgeschiedenen aus dem Verbot, Arbeitgebern nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft oder Pflichtversicherung bei dem Beklagten noch Beiträge aufzuerlegen.

21 Entgegen der Auffassung der Revision verpflichtete das Willkürverbot den Gesetzgeber schließlich nicht dazu, über die Anknüpfung an die Beitragsbemessungsregelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG hinaus eine Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen vorzunehmen. Deren gleichmäßige Heranziehung nach Maßgabe der Beitragsbemessungsregelungen ist durch nachvollziehbare sachliche Gründe gerechtfertigt. Dies gilt auch, soweit dadurch die erst seit 1990 insolvenzsicherungspflichtig gewordenen Arbeitgeber stärker belastet werden als bei einer periodengerechten, auf die Dauer der Beitragspflicht abstellenden Staffelung des Einmalbeitrags. Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der aus dem Äquivalenzprinzip abgeleitete Grundsatz vorteilsgerechter Beitragsbemessung für die Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur eingeschränkt gilt. Weil die betriebliche Altersversorgung als Ergänzung der Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung wesentliche Bedeutung für die Verwirklichung des Sozialstaatsgebots nach Art. 20 Abs. 1 GG hat, tritt an die Stelle der Abgeltung eines individuellen Vorteils des Beitragspflichtigen der aus dem Sozialstaatsgebot abgeleitete Grundsatz des sozialen Ausgleichs (Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <264> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1; vgl. Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O.; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu BetrAVG § 1 Unterstützungskassen). Er gestattet dem Gesetzgeber eine nivellierende Beitragsverteilung auf die Solidargemeinschaft der Insolvenzsicherungspflichtigen auch über die Grenzen sonst zulässiger Typisierung und Pauschalierung hinaus.

22 Unabhängig davon ist nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, für den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass eine periodengerechte, nach der Dauer der Beitragspflicht gestaffelte Erhebung des Einmalbeitrags unterbleiben durfte, weil eine periodengerechte Binnendifferenzierung allenfalls mit ganz erheblichem zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu leisten gewesen wäre und dieser in keinem Verhältnis zu den geringfügigen Vorteilen gestanden hätte, die ein Teil der Einmalbeitragspflichtigen daraus hätte ziehen können. Zur Ordnung von Massenerscheinungen und komplexen Sachverhalten darf der Gesetzgeber grundsätzlich typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne dass wegen der damit einhergehenden unvermeidbaren Härten der allgemeine Gleichheitssatz verletzt würde (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 4/98 - BVerfGE 103, 392 <397>). Wie sich aus den bindenden Feststellungen der Vorinstanz ergibt, hätte der Beklagte für eine periodengerechte Beitragsstaffelung nicht nur rund 167 000 aufgelaufene Anwartschaften den 31 Beitragsjahren von seiner Gründung bis zum Jahresende 2005 zuordnen, sondern auch feststellen müssen, über welchen Teilzeitraum dieser 31 Jahre sich die Pflichtversicherung oder Mitgliedschaft jedes der rund 60 000 im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber erstreckte. Letzteres wäre durch den Umstand, dass Betriebsübernahmen ebenso wie beispielsweise Fusionen oder Umwandlungen von Unternehmensträgern zu einem Wechsel des Beitragspflichtigen trotz Kontinuität der zu sichernden Anwartschaften führten, zumindest erheblich erschwert worden. Den für eine zutreffende Zuordnung erforderlichen Aufwand einer Recherche von zahlreichen Firmengeschichten durfte der Gesetzgeber für unverhältnismäßig halten. Nach den nicht wirksam angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre mit diesem Aufwand kein erheblicher Gerechtigkeitsgewinn zu erzielen gewesen. Er hätte nur für eine Teilgruppe der Betroffenen, auf die ein geringfügiger Teil des Gesamtbeitragsaufkommens entfällt, zu einer Beitragsreduzierung geführt.

23 Selbst wenn die Differenzierung der Beitragsbelastung und das Fehlen einer Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen wären, läge insoweit kein Gleichheitsverstoß vor. Die Beschränkung der Erhebung des Einmalbeitrags auf die im Jahr 2005 und auch bei Inkrafttreten des Beitragstatbestandes am 12. Dezember 2006 beitragspflichtigen Arbeitgeber diente dem legitimen Gesetzeszweck, zur Schließung der im Rentenwertumlagesystem entstandenen Deckungslücke diejenigen Arbeitgeber heranzuziehen, die von Liquiditätsvorteilen dieses Systems profitiert hatten, ohne ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, sich durch unternehmerische Strukturentscheidungen der Verpflichtung zur anteiligen Mitfinanzierung der bis Ende 2005 aufgelaufenen Anwartschaften zu entziehen (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 6 f.). Das Absehen von einer Heranziehung der vor 2005 oder später bis zum Inkrafttreten des § 30i BetrAVG aus der Beitragspflicht ausgeschiedenen Arbeitgeber war erforderlich, um dem Verbot einer Beitragsbelastung nach Beendigung des Mitgliedschafts- oder Pflichtversicherungsverhältnisses Rechnung zu tragen. Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Binnendifferenzierung auf die Kriterien des § 10 Abs. 3 BetrAVG folgt daraus, dass eine darüber hinausgehende Differenzierung im Sinne einer absolut periodengerechten Beitragsverteilung nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz allenfalls mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich gewesen wäre. Den zum Einmalbeitrag Herangezogenen ist die Ungleichbehandlung gegenüber den bis zum Inkrafttreten des Beitragstatbestandes ausgeschiedenen Arbeitgebern ebenso zumutbar wie die Beschränkung der Binnendifferenzierung auf die auch sonst geltenden Beitragsbemessungsregelungen. Die Mehrbelastung der Einmalbeitragspflichtigen steht nicht außer Verhältnis zum legitimen Zweck, die Finanzierung der gesetzlichen Insolvenzsicherung zukunftssicherer zu gestalten und die Beitragslast bezüglich der bis Ende 2005 aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften den Mitgliedern aufzuerlegen, die von dem damaligen Finanzierungsaufschub profitiert hatten. Die Ratenzahlungsregelung des § 30i Abs. 2 BetrAVG schließt eine ruinöse Belastung Einzelner aus. Innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen betreffen nachteilige Verzerrungen der Beitragsbelastung nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten lediglich ein Beitragsvolumen von rund 10 %, das sich auf rund 93 % seiner Mitglieder verteilt. Angesichts dieser Streuung sind die Nachteile, die sich aus dem Unterbleiben einer absolut periodengerechten Verteilung für die Betroffenen ergeben, weder bei absoluter noch bei relativer Betrachtung unerträglich.

24 2. Die Pflicht zur Zahlung des Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verletzt weder die Eigentumsgarantie der Betroffenen noch deren Berufsfreiheit. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht das Vermögen als solches; der Ausnahmefall einer erdrosselnden Abgabe liegt nicht vor. § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat auch keine objektiv-berufsregelnde Tendenz. Das Tatbestandsmerkmal der Beitragspflicht knüpft allein an die Eigenschaft als Arbeitgeber und nicht an den Gegenstand der unternehmerischen Betätigung an.

25 3. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch die verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben, insbesondere das Äquivalenzprinzip und der daraus abzuleitende Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit, nicht verletzt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht den Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG wie den Insolvenzsicherungsbeitrag nach § 10 Abs. 1 BetrAVG als Beitrag im verwaltungsrechtlichen Sinne behandelt. Die Annahme der Klägerin, der Einmalbeitrag entgelte keinen Vorteil oder jedenfalls keinen, der über den mit den laufenden Beiträgen erkauften Vorteil hinausginge, verkennt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Dort steht der Beitragszahlung als Gegenleistung die Übernahme des insolvenzbedingten Risikos eines Ausfalls der Deckungsmittel gegenüber, die zur Erfüllung bereits erteilter Versorgungszusagen erforderlich sind (Urteile vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 23.09 und 40.09 - zur Veröffentlichung im Buchholz vorgesehen). Die gesetzliche Beitragsfinanzierung deckt die zur Insolvenzsicherung erforderlichen Aufwendungen des Beklagten. Im Rentenwertumlageverfahren wurde die Risikoübernahme durch Beiträge zur Finanzierung der Versorgungsleistungen im Zeitpunkt ihres Fälligwerdens erkauft. Die Umstellung der Finanzierung auf das Kapitaldeckungssystem verändert nicht das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, sondern verlegt nur den Finanzierungszeitpunkt für die zu sichernden Anwartschaften vom Fälligwerden des sich daraus ergebenden Versorgungsanspruchs auf das Jahr der Insolvenz vor. Dabei hat der Gesetzgeber Vorkehrungen gegen eine den Deckungsbedarf übersteigende Beitragserhebung getroffen. So berücksichtigt die Bemessung der laufenden Beiträge nach der Differenzmethode gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, dass nicht jede unverfallbare Anwartschaft in einen Leistungsanspruch mündet. Bei der Erhebung des Einmalbeitrags verhindert der erhöhte Rechnungszinsfuß nach § 30i Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, dass dem Beklagten mehr als die voraussichtlich mindestens zur Kapitaldeckung benötigten Beträge zufließen. Im Übrigen bietet die zeitlich auf 15 Jahre gestreckte Heranziehung zum Einmalbeitrag den betroffenen Arbeitgebern den zusätzlichen Vorteil, absehbare erhebliche Beitragssteigerungen und -schwankungen zur Finanzierung der noch nicht gedeckten Anwartschaften in den Folgejahren kalkulierbar zu machen und abzufedern sowie zu gewährleisten, dass alle bei Inkrafttreten des Gesetzes noch beitragspflichtigen Arbeitgeber, die zumindest im Jahr 2005 vom Finanzierungsaufschub profitiert hatten, sich an der Schließung der Deckungslücke beteiligen und dazu beitragen, den vom Einzelnen aufzubringenden Anteil überschaubar zu halten.

26 Dass im Bereich der gesetzlichen Insolvenzsicherung keine Vorteilsgerechtigkeit im Sinne des Abgeltens eines individuellen Vorteils verlangt werden kann und der Beitragstatbestand des § 30i Abs. 1 BetrAVG den einzelnen Beitragspflichtigen im Verhältnis zu den Übrigen nicht unangemessen belastet, wurde bereits zu Art. 3 Abs. 1 GG ausgeführt.

27 4. Eine Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Hinsichtlich der vom Beitragstatbestand des § 30i BetrAVG erfassten Arbeitgeber geht das angegriffene Urteil zu Recht von einer sogenannten unechten Rückwirkung in Gestalt einer tatbestandlichen Rückanknüpfung aus und verneint eine echte Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Sie liegt nur bei einem nachträglich ändernden Eingriff in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände vor, etwa bei Anordnung einer Rechtsfolge für einen Zeitraum vor der Verkündung der Norm (BVerfG, Urteile vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263> und vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -; Kammerbeschluss vom 7. September 2006 - 1 BvR 1798/06 - WM 2006, 2019 f.). Dagegen entfaltet eine Vorschrift lediglich unechte Rückwirkung, wenn sie noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft regelt, indem sie künftig eintretende Rechtsfolgen von Umständen abhängig macht, die vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung liegen. In diesen Fällen wird nicht der zeitliche, sondern nur der sachliche Anwendungsbereich der Norm vorverlagert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 <242> und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 <79>; Kammerbeschluss vom 7. September 2006 a.a.O.). § 30i Abs. 1 BetrAVG ändert nicht nachträglich die Beitragspflicht für den bereits abgeschlossenen Jahreszeitraum 2005, sondern normiert einen neuen Beitragstatbestand, der erst mit Inkrafttreten der Regelung in der Person des zu diesem Zeitpunkt und bereits im Jahr 2005 Beitragspflichtigen entsteht und eine Beitragserhebung für die Zukunft vorsieht.

28 Die darin liegende tatbestandliche Rückanknüpfung hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht für zulässig gehalten. Verfassungsrechtlich wird eine solche unechte Rückwirkung nur durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Grundsatz des Vertrauensschutzes begrenzt. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die gesetzlich angeordnete unechte Rückwirkung nicht geeignet oder erforderlich ist, den Gesetzeszweck zu erreichen oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 und 48/92 - BVerfG 95, 64 <86>; Kammerbeschluss vom 7. September 2006 a.a.O.).

29 Die tatbestandliche Rückanknüpfung der Erhebung des Einmalbeitrags an die Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung im Jahr 2005 ist geeignet und erforderlich, verfassungsrechtlich legitime Ziele des Gesetzes zu verwirklichen. Angesichts der zentralen Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung für die soziale Sicherung im Alter durfte der Gesetzgeber anstreben, die durch steigende Insolvenzrisiken und eine stetige Vergrößerung der Deckungslücke gefährdete Finanzierung des Beklagten zukunftssicherer auszugestalten und zur Schließung der unter dem Rentenwertumlagesystem entstandenen Deckungslücke diejenigen Arbeitgeber heranzuziehen, denen dessen Liquiditätsvorteile bis zur Umstellung der Finanzierung zum 1. Januar 2006 zugute gekommen waren. Dies war nur mit der Anknüpfung an eine vor diesem Zeitpunkt begründete Beitragspflicht zu erreichen. Ohne diese Rückanknüpfung hätte der Gesetzgeber auch nicht das Ziel verwirklichen können, die Begründung des Ausfallrisikos durch das Erteilen versicherungspflichtiger Versorgungszusagen in der Vergangenheit enger mit der Finanzierung der bei einer Verwirklichung des Risikos zu erbringenden Leistung zu verbinden (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 6 f.). Schließlich konnte nur die tatbestandliche Rückanknüpfung der Einmalbeitragspflicht gewährleisten, dass Arbeitgeber, die vom Rentenwertumlagesystem profitiert hatten, sich der Verpflichtung zur Finanzierung der Deckungslücke nicht durch sogenannte unternehmerische Strukturentscheidungen entziehen konnten, indem sie in beitragsfreie oder - ermäßigte Formen der betrieblichen Altersversorgung wechselten und die Ausfinanzierung der von ihnen begründeten Anwartschaften den übrigen Beitragspflichtigen überließen (a.a.O. S. 7).

30 Das Oberverwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass das Bestandsinteresse der nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber wegen der Zumutbarkeit der unechten Rückwirkung nicht die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegt. Angesichts der zentralen Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung der Sozialrenten hat ihre Zukunftssicherung deutlich höheres Gewicht als das Interesse der Beitragspflichtigen, die Finanzierung der von ihnen zugesagten Leistungen trotz Eintreten des Sicherungsfalls weiter aufzuschieben, um die nach dem alten Finanzierungssystem bestehenden Liquiditätsvorteile weiterhin nutzen zu können.

31 Aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes ergeben sich keine weitergehenden Einschränkungen des Rückwirkungsverbots. Zweifelhaft ist schon, inwieweit die zum Einmalbeitrag herangezogenen Arbeitgeber trotz der Zunahme von Sicherungsfällen, der stetigen Vergrößerung der Deckungslücke und der bereits seit mehreren Jahren geführten Diskussion um eine Reform des Finanzierungssystems darauf vertrauen konnten, das Rentenwertumlagesystem werde auch in Zukunft beibehalten. Jedenfalls mussten sie schon nach dem bisherigen Finanzierungssystem damit rechnen, die aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften in der Zukunft - bei Eintritt des Versorgungsfalles - finanzieren zu müssen. Die Heranziehung zum Einmalbeitrag erlegt ihnen keine für sie unvorhersehbare Rechtsfolge auf, sondern fingiert gleichsam nur ein gleichmäßig über einen 15jährigen Zeitraum verteiltes Fälligwerden der Versorgungsansprüche aus den bereits aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften.

32 Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Einmalbeitrag nach § 30i Abs. 1 und 2 BetrAVG ordnungsgemäß berechnet und festgesetzt, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Urteil vom 15.09.2010 -
BVerwG 8 C 35.09ECLI:DE:BVerwG:2010:150910U8C35.09.0

Leitsätze:

1. Die Pflicht zur Zahlung des Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 BetrAVG setzt voraus, dass eine Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 BetrAVG im Jahr 2005 und bei Inkrafttreten des § 30i BetrAVG bestand.

2. Die Erhebung des Einmalbeitrags verletzt weder den Gleichheitssatz noch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.

  • Rechtsquellen
    BetrAVG § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 30i
    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1,
    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 3

  • OVG Münster - 27.04.2009 - AZ: OVG 12 A 1519/08 -
    OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.04.2009 - AZ: OVG 12 A 1519/08

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 35.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:150910U8C35.09.0]

Urteil

BVerwG 8 C 35.09

  • OVG Münster - 27.04.2009 - AZ: OVG 12 A 1519/08 -
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.04.2009 - AZ: OVG 12 A 1519/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrags zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.

2 Die Klägerin ist ein im Bereich „Dokumentenverarbeitung“ tätiges Unternehmen. Sie beschäftigt derzeit bundesweit 480 Mitarbeiter. Sie gewährt eine betriebliche Altersversorgung teils in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen, teils in Form von Unterstützungskassenzusagen. Seit dem 1. Januar 1975 ist sie insolvenzsicherungspflichtig und Mitglied des Beklagten.

3 Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, in Kraft getreten am 12. Dezember 2006, hat der Gesetzgeber die Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vom sogenannten Rentenwertumlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren umgestellt. Das Rentenwertumlageverfahren ist ein Bedarfsdeckungsverfahren, mit dem jährlich nur die im betreffenden Kalenderjahr entstehenden laufenden Rentenansprüche finanziert und auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt werden. Hinsichtlich der aus den Insolvenzen herrührenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften wurde in dem Jahr des Insolvenzereignisses bisher kein Beitrag erhoben. Bei diesen Anwartschaften war die Finanzierung in die Zukunft hinausgeschoben auf den Zeitpunkt in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall des jeweiligen Anwartschaftsberechtigten eintritt. Mit Wirkung ab 2006 werden nunmehr nicht nur die laufenden Rentenansprüche finanziert, sondern auch die unverfallbaren Anwartschaften durch einen Beitrag der insolvenzpflichtigen Arbeitgeber jeweils im Jahr der Insolvenz. Diejenigen unverfallbaren Anwartschaften, die aus bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen hervorgegangen sind und für die bis zum 31. Dezember 2005 der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, werden nach § 30i BetrAVG durch die Erhebung eines Einmalbeitrags nachfinanziert.

4 Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 forderte der Beklagte von der Klägerin einen Einmalbeitrag in Höhe von 1 524 562,65 € für die aus Insolvenzen bis einschließlich 2005 gesicherten, aber noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften in Höhe von rund 2,2 Mrd. Euro. Der Betrag ergebe sich aufgrund der für das Jahr 2005 gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage und des für die Finanzierung dieses Einmalbeitrags erforderlichen Beitragssatzes von 8,66 Promille. Der Einmalbeitrag sei gemäß § 30i Abs. 2 BetrAVG in 15 Jahresraten zu je 101 637,51 € fällig, die erste Rate am 31. März 2007, die weiteren Raten jeweils am 31. März der Jahre 2008 bis 2021. Alternativ zur Ratenzahlung könne die Forderung auch vorfällig in einem Betrag bezahlt werden. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, könne bis zum 31. März 2007 die gesamte Forderung, diskontiert unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Rechnungszinsfußes von 3 %, beglichen werden.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Einmalbeitragsbescheid zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen.

6 Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 27. April 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage in § 30i BetrAVG verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Arbeitgebern lasse sich auf vernünftige einleuchtende Gründe zurückführen. Maßgeblicher Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung der Arbeitgeber, die bereits vor 2005 aus der Mitgliedschaft bei dem Beklagten ausgeschieden seien, im Vergleich zu den zur Zahlung herangezogenen Arbeitgebern sei der Umstand, dass ein Rückgriff auf Erstere rechtswidrig wäre. Die Beitragspflicht ende mit dem Tag des Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnis.

7 Mit Blick auf die Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die erst nach 2005 beitragspflichtig geworden seien, liege ein nachvollziehbarer und sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber den schon unter dem alten Finanzierungssystem beitragspflichtig gewesenen Arbeitgebern in dem Umstand, dass Erstere von dem bisherigen Finanzierungssystem nicht profitiert hätten. Nach § 10 Abs. 2 BetrAVG seien sie von Beginn ihrer Mitgliedschaft an zur Finanzierung der unverfallbaren Anwartschaften bereits im Jahr der betreffenden Insolvenz heranzuziehen.

8 § 30i BetrAVG verstoße auch nicht wegen einer fehlenden Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der nach dieser Vorschrift beitragspflichtigen Arbeitgeber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz verlange auf dem Gebiet des Beitragsrechts, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen würden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass auf dem Gebiet der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung dieser Grundsatz eingeschränkt gelte, weil der betrieblichen Altersversorgung die Funktion zukomme, die Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen.

9 Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 30i BetrAVG den Umfang der Einmalbeitragspflicht an die Beitragsbemessungsgrenze des § 10 Abs. 3 BetrAVG knüpfe, der die allgemeine Beitragspflicht nach Art und Umfang der vom jeweiligen Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gewählten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung differenziere und mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Dem Gebot einer sachgerechten Lastenverteilung sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, weitere Differenzierungen vorzunehmen. Nach dem plausiblen Vorbringen des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass weitere Differenzierungen trotz unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes nur für einen Teil der Arbeitgeber, der zudem nur einen zu vernachlässigenden Teil des Beitragsaufkommens leiste, zu einer Besserstellung geführt hätte.

10 § 30i BetrAVG verstoße auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, weil es sich um keine Norm mit echter Rückwirkung handele. § 30i BetrAVG greife nicht in Tatbestände ein, die bereits in der Vergangenheit abgewickelt gewesen seien. Vorliegend sei keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen gegeben, sondern lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung an die Beitragspflicht 2005. In diese werde nicht nachträglich eingegriffen, weil der geschuldete Beitrag für 2005 nicht nachträglich verändert werde. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der in Fällen unechter Rückwirkung zu beachten sei, bleibe gewahrt, weil die Erhebung eines Einmalbeitrags zur Umlage der bis zur Umstellung des Finanzierungsverfahrens aufgelaufenen, noch nicht finanzierten Anwartschaften geeignet sei, die Finanzierungslücke von 2,2 Mrd. Euro zu schließen. An der Erforderlichkeit bestünden keine Zweifel. Durch die hohe Zahl von Insolvenzen in den letzten Jahren sei das Volumen der auszufinanzierenden Barwerte der noch nicht finanzierten Anwartschaften deutlich angestiegen. Das Ziel des Gesetzgebers, mit der Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung die Finanzierung der Insolvenzsicherung unabhängiger von Strukturentscheidungen der Unternehmen zu gestalten, erfordere einen derartigen Ausgleich. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung jedenfalls die Mitglieder erfasst, die den Großteil des Beitragsaufkommens stellten und mithin auch den größten Liquiditätsvorteil gehabt hätten.

11 Das Bestandsinteresse der beitragspflichtigen Arbeitgeber könne das Veränderungsinteresse des Gesetzgebers bezüglich des Finanzierungsverfahrens nicht verdrängen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, sei verfassungsrechtlich nicht geschützt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung eines einmal gewählten Finanzierungsverfahrens für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sei mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Sozial- und Gesellschaftspolitik nicht anzuerkennen. Eines überragend wichtigen Gemeinschaftsinteresses bedürfe es im Fall einer unecht rückwirkenden Regelung nicht. Vielmehr sei der Vertrauensschutz der Betroffenen schlicht gegen das gesetzgeberische Interesse abzuwägen. Die Umstellung stelle eine enge Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Versichertenrisiko her.

12 Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2009 und das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. April 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sowie den Einmalbeitragsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. November 2007 aufzuheben.

13 Sie ist der Auffassung, dass die Erhebung eines Einmalbeitrags gemäß § 30i BetrAVG Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletze. Es gebe keine sachlichen Gründe, die Vergleichsgruppe der Arbeitgeber, die die Mitgliedschaft vor 2005 beendet hätten, anders zu behandeln als die nach § 30i BetrAVG verpflichteten Arbeitgeber. In der Heranziehung der im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber liege eine unzulässige echte Rückwirkung. Die Benachteiligung dieser Gruppe gegenüber den vor 2005 Ausgeschiedenen verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dasselbe gelte für die Begünstigung der erst seit 2006 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber und das Fehlen einer Differenzierung der Höhe des Einmalbeitrags nach der Dauer der Beitragspflicht.

14 Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

15 Er verteidigt das angegriffene Urteil.

II

16 Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die mit Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2007 verfügte Heranziehung der Klägerin zur Zahlung eines Einmalbeitrags gemäß § 30i BetrAVG in Höhe von 1 524 562,65 € rechtmäßig ist.

17 1. Mit dem Oberverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30i Abs. 1 BetrAVG, der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742 f.) Eingang in das Betriebsrentengesetz gefunden hat und am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten ist, im Fall der Klägerin vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG umzulegen und vom Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, zu erheben. Der Einmalbeitrag ist gemäß § 30i Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrAVG in 15 gleichen Raten erstmals zum 31. März 2007 und sodann in weiteren Jahresraten zum 31. März der Folgejahre fällig; Satz 3 der Regelung ermöglicht eine vorfällige Zahlung mit Diskontierung.

18 Der Beitragstatbestand des § 30i Abs. 1 BetrAVG setzt die Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung im Jahr 2005 voraus und erfasst damit weder Arbeitgeber, deren Beitragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG vor dem 1. Januar 2005 endete, noch diejenigen, die erst seit dem 1. Januar 2006 beitragspflichtig geworden sind. Das folgt bereits aus dem Wortlaut von § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, der für die Bemessung des Einmalbeitrags auf § 10 Abs. 3 BetrAVG und die Beträge zum Schluss des im Jahr 2004 endenden Wirtschaftsjahres, also auf die Bemessungsgrundlage des Beitrags für 2005 gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG verweist.

19 Auch der systematische Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem Inkrafttreten des § 30i BetrAVG zum 12. Dezember 2006 geltenden Fassung spricht dafür, dass der Einmalbeitrag nur von Arbeitgebern erhoben werden soll, die im Jahr 2005 beitragspflichtig waren. Arbeitgeber, die erst zum 1. Januar 2006 beitragspflichtig geworden sind, finanzieren gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG n.F. zusätzlich zu den laufenden Versorgungsleistungen auch den Barwert der Anwartschaften auf spätere Versorgungsleistungen, die aufgrund der seither eingetretenen Insolvenzen zu sichern sind. Demgegenüber war gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG a.F. die Ausfinanzierung der Versorgungsanwartschaften aus eingetretenen Insolvenzen bis zum Ablauf des Beitragsjahres 2005 noch nicht vorgesehen. Dies hatte zur Folge, dass für den Zeitraum seit Bestehen der Insolvenzsicherungspflicht nach dem Betriebsrentengesetz bis Ende 2005 eine Deckungslücke bezüglich der bis dahin angefallenen Versorgungsanwartschaften bestand, die durch zusätzliche Beiträge gemäß § 30i BetrAVG abgedeckt werden sollte. Der Gesetzgeber wollte zur Schließung dieser Lücke nur diejenigen Arbeitgeber heranziehen, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke - bis Ende 2005 - insolvenzsicherungspflichtig waren und von Liquiditätsvorteilen des Rentenwertumlageverfahrens profitieren konnten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1936 S. 1, 6 f.):

20 Der Beitragstatbestand des § 30i Abs. 1 BetrAVG knüpft nicht nur an die bestehende Beitragspflicht des Arbeitgebers im Jahr 2005 an, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Pflicht auch bei Inkrafttreten der Beitragsregelung bestand (a.A. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 30i Rn. 9). Das folgt aus dem Wortlaut des § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, der von einer Umlage des Barwerts eingetretener Insolvenzen „auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber“ spricht und damit an die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Beitragspflicht anknüpft. Ferner spricht für diese Annahme die systematische Verknüpfung mit § 10 Abs. 1 BetrAVG, die als Grund für die Erhebung eines Einmalbeitrags die bestehende Beitragspflicht des insolvenzpflichtigen Arbeitgebers voraussetzt.

21 Den Gesetzesmaterialien ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Absicht des Gesetzgebers war es, ohne unverhältnismäßigen Aufwand diejenigen Arbeitgeber zur Finanzierung der Deckungslücke heranzuziehen, die von Liquiditätsvorteilen des Rentenwertumlageverfahrens profitiert haben (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 7). Gesetzgeberisches Anliegen war es hingegen nicht, bereits aus der Beitragspflicht ausgeschiedene Arbeitgeber nachträglich zu einem Einmalbeitrag heranzuziehen.

22 Hiernach ist eine Einmalbeitragspflicht der Klägerin gemäß § 30i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG gegeben. Die Klägerin gewährt ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form der unmittelbaren Zusage bzw. Unterstützungskassenzusage und unterliegt deshalb gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG der Beitragspflicht beim Beklagten. Dies gilt namentlich für das Kalenderjahr 2005 und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 30i BetrAVG, wodurch die Pflicht zur Tragung des Einmalbeitrags begründet ist. Gegen die Beitragsberechnung auf der Basis des vom Beklagten festgesetzten Einmalbeitragssatzes von 8,66 Promille hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Ein Rechtsverstoß ist insofern nicht erkennbar.

23 2. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 30i BetrAVG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Seine verfassungsrechtliche Prüfung ist nur insofern unvollständig, als es die Vergleichsgruppe derjenigen Arbeitgeber, die im Jahr 2005 noch beitragspflichtig waren, aber bei Inkrafttreten des § 30i BetrAVG am 12. Dezember 2006 nicht mehr der Insolvenzsicherungspflicht unterlagen, außer Acht gelassen hat. Auch insoweit ist die Regelung aber gleichheitskonform.

24 Art. 3 Abs. 1 GG, auf den sich die Klägerin nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere Gruppe behandelt, obwohl bei beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten; es muss ein vernünftiger Grund für die Regelung fehlen und sie als willkürlich erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392 <397>; BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <288> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18). Die Prüfungsintensität reicht dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an die Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit, wobei eine strenge Prüfung insbesondere bei einer differenzierten Behandlung von Personen und nicht bloß Sachverhalten sowie im Fall der Beeinträchtigung anderer Grundrechte geboten ist (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, a.a.O. Art. 3 Rn. 17 f.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen und komplexen Sachverhalten ist der Gesetzgeber zudem grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit einhergehenden Härten den allgemeinen Gleichheitssatz zu verletzen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 a.a.O.).

25 Das Oberverwaltungsgericht sieht als maßgeblichen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung der nach § 30i BetrAVG verpflichteten Arbeitgeber gegenüber den Arbeitgebern, die bereits vor dem Jahre 2005 aus der Mitgliedschaft des Beklagten ausgeschieden sind und daher nicht zu einem einmaligen Beitrag herangezogen werden, zutreffend den Umstand, dass ein Rückgriff auf diese Personengruppe rechtswidrig wäre (Urteile vom 14. März 1991 - BVerwG 3 C 24.90 - BVerwGE 88, 79 <81, 83 f.> und vom 23. Januar 2008 a.a.O.). Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit dem Ende der Insolvenzsicherungspflicht beim Beklagten. Zwar ist eine nachträgliche Beitragsfestsetzung bei einem Ausscheiden während des Jahres zulässig. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verlängerung der Beitragspflicht über den Zeitraum des Ausscheidens hinaus, sondern um eine nachträgliche Veranlagung für den anteiligen Jahreszeitraum vor dem Ausscheiden (Urteil vom 14. März 1991 a.a.O.). Für alle vor 2005 Ausgeschiedenen ist die Beitragspflicht mit Ablauf des Jahres 2004 endgültig erloschen. Da sie bei Inkrafttreten des § 30i BetrAVG nicht mehr am Versichertenrisiko teilnahmen, durften sie nicht mehr zur neu geregelten Deckung des Finanzierungsrisikos mittels Beitragserhebung herangezogen werden, obwohl auch sie vom ursprünglichen Rentenwertumlageverfahren in der Vergangenheit profitiert haben.

26 Nichts anderes gilt für diejenige Teilgruppe von Arbeitgebern, die 2005 noch beitragspflichtig waren, aber vor Inkrafttreten des § 30i BetrAVG aus der Insolvenzsicherungspflicht ausgeschieden sind. Auch für diese Personengruppe ist es gerechtfertigt, sie nicht zu einem Einmalbeitrag heranzuziehen, weil dies eine unzulässige Begründung einer Beitragspflicht nach Beendigung der Mitgliedschaft bedeuten würde.

27 Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich eine Ungleichbehandlung der unter dem alten Finanzierungssystem beitragspflichtigen Arbeitgeber gegenüber der Gruppe der Arbeitgeber, die erst seit dem 1. Januar 2006 der Insolvenzsicherungspflicht unterliegen, aus dem Umstand rechtfertigt, dass diese von dem bisherigen Finanzierungssystem nicht profitiert haben. Sie hatten keinen Liquiditätsvorteil aus der zeitlichen Verschiebung der Ausfinanzierung der Anwartschaften auf den Zeitpunkt des Eintritts des individuellen Versorgungsfalles. Bedenken könnte die Nichteinbeziehung der erst ab 2006 beitragspflichtigen Arbeitgebergruppe nur dann unterliegen, wenn diese von der Kapitalbildung in Zukunft erheblich profitieren würden, etwa durch sinkende Beitragssätze durch die Zinseinnahmen aus der Anlage des Einmalbeitragsaufkommens. Eine derartige Übervorteilung ist allerdings weitgehend ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber für die Barwertberechnung künftiger Anwartschaften in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG - parallel auch in § 10 Abs. 2 BetrAVG - einen höheren Rechnungszinsfuß vorgesehen hat (vgl. den ursprünglichen Entwurf bei Hoppenrath, Festschrift für Andresen, 2006 S. 120 f. und BTDrucks 16/1936 S. 6 f.). Die Vorausleistung wird damit nicht nur im Interesse der Beitragspflichtigen verringert, sondern zugleich wird vermieden, dass mit den Vorauszahlungen Überschüsse erzielt werden, die den früheren Beitragspflichtigen nicht mehr zugute kommen.

28 Schließlich steht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, § 30i BetrAVG verstoße wegen einer fehlenden Binnendifferenzierung innerhalb der beitragspflichtigen Arbeitgeber, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, mit Bundesrecht im Einklang. Dies gilt auch für die Gruppe der Arbeitgeber, die erst im Jahr 2005 erstmals beitragspflichtig geworden sind.

29 Zutreffend ist das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Einschätzung davon ausgegangen, dass auf dem Gebiet des Beitragsrechts die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen (Urteile vom 26. Januar 1993 - BVerwG 1 C 33.89 - BVerwGE 92, 24 <26> = Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 23 und vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 7.98 - BVerwGE 108, 169 <181> = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 4). Zusätzlich hat es berücksichtigt, dass dieser Grundsatz auf dem Gebiet der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur eingeschränkt gilt, weil im Bereich der betrieblichen Altersversorgung mit ihrer Funktion, die Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen, an die Stelle der Abgeltung eines individuellen Vorteils der aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz des sozialen Ausgleichs tritt (Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <260> mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1962 - 2 BvL 27/60 - BVerfGE 14, 312 f.). Unabhängig davon, ist bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87 u.a. - BVerfGE 81, 108 <118>).

30 Für die Insolvenzsicherungspflicht ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Es ist Sache des Gesetzgebers den Sachverhalt auszuwählen, an den er dieselbe Rechtsfolge knüpft, solange er seine Auswahl sachgerecht trifft (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983 - 1 BvL 20/79 - BVerfGE 64, 243 <246>). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht der Gesetzgeber nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt zu sein (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <255>). Eine Typisierung, Pauschalierung oder Generalisierung ist gerechtfertigt, wenn die durch sie eintretenden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Danach durfte der Gesetzgeber hier auf eine ins Einzelne gehende Differenzierung verzichten, selbst wenn dies für die nur kurze Zeit der Beitragspflicht unterfallenden Arbeitgeber eine überproportionale Belastung bedeutete. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wäre es nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für den Beklagten möglich gewesen, die Dauer der Mitgliedschaft der einzelnen Arbeitgeber festzustellen. Diese Zuordnung wurde zusätzlich erschwert durch Firmenübernahmen und Firmenzusammenschlüsse. Der erforderliche Mehraufwand hätte in keinem Verhältnis zu einer finanziellen Entlastung der Arbeitgeber gestanden. Ausgehend von einem Mitgliederbestand von 60 000 Arbeitgebern hätte für den Einzelfall die Mitgliedsdauer ermittelt werden müssen. Eine zeitanteilige Lastenverteilung der 167 000 unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus 10 723 Insolvenzen in den vergangenen 31 Jahren, die bis zum 31. Dezember 2005 noch nicht ausfinanziert gewesen waren, hätte einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet, der gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG von den beitragspflichtigen Arbeitgebern zu tragen sei. Demgegenüber hätte für den Beklagten die Möglichkeit bestanden, zur Begleichung der Deckungslücke bis zum 31. Dezember 2005 von rund 2,2 Mrd. Euro den Beitragssatz heraufzusetzen (8,66 Promille und höher). Trotz eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes hätte dies nur für einen Teil der Arbeitgeber zu einer Besserstellung geführt, der zudem nicht wesentlich zum Beitragsaufkommen beigesteuert hätte.

31 Selbst wenn die Differenzierung der Beitragsbelastung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen wäre, läge insoweit kein Verfassungsverstoß vor. Die Beschränkung der Heranziehung auf die 2005 und auch am 12. Dezember 2006 beitragspflichtigen Arbeitgeber war, wie oben dargelegt, wegen des Verbots einer Heranziehung der Ausgeschiedenen erforderlich. Aus dem Umstand, dass eine periodengerechte Beitragsdifferenzierung über einen 31-jährigen Zeitraum allenfalls mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu leisten wäre, folgt zugleich die Notwendigkeit, die Differenzierung auf gröbere sachgerechte Kriterien wie die des § 10 Abs. 3 BetrAVG zu beschränken. Die damit einhergehenden Nachteile sind den Betroffenen, die von einer periodengerechten Verteilung profitiert hätten, auch zumutbar. Ihre Mehrbelastung steht nicht außer allem Verhältnis zum legitimen Zweck, die Finanzierungslücke hinsichtlich zu sichernder Versorgungsanwartschaften durch Heranziehung der Beitragspflichtigen zu schließen, denen der bisherige Finanzierungsschub zugute gekommen war. Die mögliche Ratenzahlung schließt eine ruinöse Belastung Einzelner aus. Die Belastungsverzerrungen innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen betreffen nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten lediglich ein Beitragsvolumen von 10 %, das sich auf 93 % seiner Mitglieder verteilt. Wegen dieser Streuung erscheinen die Nachteile, die sich aus dem Unterbleiben einer periodengerechten Verteilung für die Betroffenen ergeben, weder bei absoluter noch bei relativer Betrachtung unerträglich.

32 3. Eine Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.

33 a) Das angegriffene Urteil geht hinsichtlich der Klägerin, die im Jahre 2005 beitragspflichtig war und auch nicht vor dem Inkrafttreten des § 30i BetrAVG aus der Insolvenzsicherungspflicht ausgeschieden ist, zu Recht von einer sogenannten unechten Rückwirkung oder tatbestandlichen Rückanknüpfung aus und verneint eine echte Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen.

34 Sie liegt nur vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 BvR 1798/06 - WM 2006, 2019). Die Anordnung, dass eine Rechtsfolge schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten soll, ist grundsätzlich unzulässig (BVerfG, Urteile vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263> und vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133 <181>; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 20 Rn. 76 f.).

35 Eine unechte Rückwirkung ist hingegen gegeben, wenn eine Norm gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft regelt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Die Norm macht erst in Zukunft eintretende Rechtsfolgen von Umständen abhängig, die vor der Zeit ihrer Verkündung liegen, weshalb nicht ihr zeitlicher, sondern nur ihr sachlicher Anwendungsbereich betroffen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 <242> und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 <79>; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 20 Rn. 68). Eine unechte Rückwirkung wird grundsätzlich als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, sofern dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz hinreichend Rechnung getragen wird.

36 Die Regelung in § 30i BetrAVG wirkt auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein, beeinträchtigt dabei zugleich nachträglich eine in der Vergangenheit begründete Rechtsposition der Betroffenen und stellt sich deshalb als eine tatbestandliche Rückanknüpfung dar. Der Beitragstatbestand gemäß § 30i BetrAVG ist erst mit Inkrafttreten der Regelung am 12. Dezember 2006 entstanden und sieht eine Beitragserhebung für die Zukunft in 15 Jahresraten ab dem 31. März 2007 vor (vgl. Art. 1 Nr. 2, Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, verkündet am 11. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742). Nur seine Tatbestandsvoraussetzungen weisen einen Rückbezug insoweit auf, als sie eine allgemeine Beitragspflicht im Jahr 2005 voraussetzen und an die Beitragsbemessungsgrundlage für dieses Jahr anknüpfen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die zu sichernden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus eingetretenen Insolvenzen bis Ende 2005 auf den Beitragssatz seinerzeit noch nicht auswirkten, sondern erst in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall eingetreten ist, mit den Barwerten der Renten finanziert wurden.

37 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, mit § 30i BetrAVG werde unzulässig rückwirkend in einen abgeschlossenen Tatbestand eingegriffen, weil für das Beitragsjahr 2005 eine endgültige und abgeschlossene Rechtsbeziehung mit der Festlegung des Beitragssatzes in Höhe von 4,90 Promille bestanden habe (so auch Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 30i Rn. 4; Rolfs/
de Groot, DB 2009 S. 61 ff.), verkennt sie, dass § 30i BetrAVG nicht rückwirkend den Beitragssatz für das Beitragsjahr 2005 erhöht. Dieser ist mit Bescheid des Beklagten vom 11. November 2005 auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 a.F. und § 10 Abs. 3 BetrAVG auf 4,90 Promille festgesetzt und auch nicht nachträglich durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Januar 2007 verändert worden.

38 Die Zulässigkeit des Erlasses rückwirkender Vorschriften ist durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Danach ist eine unechte Rückwirkung unzulässig, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn das Bestandsinteresse der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegt (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 und 48/92 - BVerfGE 95, 64 <80 f.>).

39 Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei unechter Rückwirkung eines Gesetzes ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1979 - 1 BvL 10/78 - BVerfGE 51, 356 <362 f.>). Auf der anderen Seite muss der Gesetzgeber bei gesellschaftspolitischen Veränderungen und damit verbundenen Interessenlagen, insbesondere auch der Belastbarkeit der Solidargemeinschaft Rechnung tragen. Der Einzelne kann sich gegenüber gesetzlichen Änderungen dann nicht auf sein Vertrauen berufen, wenn dieses Vertrauen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber nicht beanspruchen kann.

40 Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Interesse der nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber am Bestand der bisherigen Beitragserhebung und Beitragsbemessung gegenüber dem Veränderungsinteresse des Gesetzgebers an der Umstellung des Finanzierungsverfahrens der aus Insolvenzen aufgelaufenen Rentenanwartschaften nicht der Vorrang gebührt, ist revisionsrechtlich nichts einzuwenden. Der Gesetzgeber hat die verfassungsrechtlichen Grenzen, die seiner Gestaltungsfreiheit durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogen sind, bei der Fassung des § 30i BetrAVG nicht überschritten. Die tatbestandliche Rückanknüpfung verfolgt ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel und ist verhältnismäßig. Der Gesetzgeber durfte sich vor dem Hintergrund des aktuellen Insolvenzgeschehens und des aufgelaufenen Schadenvolumens zum Ziel setzen, die Finanzierung des Beklagten zukunftssicherer auszugestalten sowie zur Schließung der im Rentenwertumlagesystem entstandenen Deckungslücke Arbeitgeber heranzuziehen, denen der Aufschub der Finanzierung zu sichernder Anwartschaften im bisherigen System Liquiditätsvorteile gewährt hatte. Wegen der noch nicht finanzierten Anwartschaften, deren Barwert Ende 2005 mit rund 2,2 Mrd. Euro beziffert wurde, war zu befürchten, dass auf die Arbeitgeber künftig ein erhebliches Finanzierungsrisiko zukommen würde, das durch eine Umstellung auf vollständige Kapitaldeckung „abgefedert“ werden sollte. Die Finanzierung der Insolvenzsicherung sollte damit unabhängiger von Strukturentscheidungen der Unternehmen und insgesamt zukunftssicherer gestaltet werden (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 6).

41 Die Pflicht zur Zahlung eines Einmalbeitrags ist geeignet und erforderlich, die vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Ziele zu verwirklichen. Das Schließen der Deckungslücke durch diejenigen Arbeitgeber, die von den Liquiditätsvorteilen des Rentenwertumlageverfahrens bis zur Umstellung der Finanzierung zum 1. Januar 2006 profitiert haben, war nur mit der Anknüpfung an eine vor diesem Zeitpunkt begründete Beitragspflicht zu erreichen. Ohne diese Rückanknüpfung hätte der Gesetzgeber auch nicht das Ziel erreichen können, das durch insolvenzsicherungspflichtige Versorgungszusagen begründete Ausfallrisiko enger mit der Finanzierung der bei einer Verwirklichung des Risikos zu erbringenden Leistung zu verbinden. Schließlich garantiert nur die tatbestandliche Rückanknüpfung der Einmalbeitragspflicht, dass Arbeitgeber, die vom Rentenwertumlageverfahren profitiert haben, sich der Verpflichtung zur Nachfinanzierung der Deckungslücke nicht durch die vom Gesetzgeber genannten Strukturentscheidungen (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 7) entziehen können, die einen Wechsel in beitragsfreie oder beitragsermäßigte Formen der betrieblichen Altersversorgung zum Gegenstand haben und die Ausfinanzierung der selbst begründeten Anwartschaften den übrigen Beitragspflichtigen überlassen.

42 Das angegriffene Urteil durfte auch von der Zumutbarkeit der unechten Rückwirkung ausgehen. Sie ergibt sich daraus, dass die Beitragsbelastung wegen des vergleichsweise hohen Rechnungszinsfußes nach § 30i Abs. 1 Satz 2 BetrAVG (3,67 % im Vergleich zu den für Lebensversicherungsunternehmen geltenden Rechnungszinsfußes von 2,5 %, vgl. BTDrucks 16/1936 S. 6 f.) absehbar nur die zur Finanzierung der künftigen Ausgaben mindestens erforderlichen Beträge erhebt, und dass die daraus resultierende Belastung auf 15 Jahresraten mit einer zusätzlichen Beitragsbelastung von rund 0,58 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage gestreckt oder, wahlweise, in einer diskontierten Einmalzahlung geleistet werden kann. Die Belastung, die durch die Erhebung des einmaligen Beitrags eintritt, ist damit auch für diejenigen Arbeitgeber zumutbar, die erst seit kurzer Zeit insolvenzpflichtig sind. Bei der Ausgestaltung solcher Ausgleichs- oder Abmilderungsregeln steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <361>). Insbesondere muss er nicht alle denkbaren Sonderfälle erfassen. Stichtagsregelungen haben immer eine gewisse Härte zur Folge, die hier wegen der Sachgerechtigkeit hingenommen werden muss. Die Gesamtforderung liegt zugegebenermaßen hoch, sie beruht jedoch auf der hohen Beitragsbemessungsgrundlage und wird durch die eingeräumte Ratenzahlung abgemildert.

43 Ein überwiegendes Vertrauen der Klägerin in den Bestand der bisherigen Beitragserhebung lässt sich auch im Übrigen nicht begründen. Für die Beurteilung, wie weit das Vertrauen der Klägerin verfassungsrechtlich zu schützen ist, kann nicht darauf abgestellt werden, welche Vorstellungen sich die Arbeitgeber über den Fortbestand der bisherigen Regelung zur Beitragserhebung und Beitragsbemessungsgrundlage gemacht haben. Wer auf Dauer angelegte Versorgungszusagen macht, kann nicht von vornherein erwarten, dass das Beitragserhebungsverfahren zur Insolvenzsicherung dieser Versorgungszusagen auf Dauer unverändert fortbesteht. Die gesetzliche Insolvenzsicherung beruht auf dem Gedanken der Solidarität und muss sich je nach dem zu finanzierenden Volumen Veränderungen anpassen können. Die rechtsstaatliche Garantie der Rechtssicherheit gewährleistet nicht, dass die Rechtsfolgen eines bestimmten Verhaltens bereits im Zeitpunkt seiner Vornahme abschließend geregelt sein müssen, sondern schützt das Vertrauen darauf, künftig nicht mit anderen als den in diesem Zeitpunkt vorhersehbaren Rechtsfolgen belastet zu werden. Die Erhebung des Einmalbeitrags stellt für die insolvenzpflichtigen Arbeitgeber keine Sonderbelastung dar, mit der sie nicht rechnen mussten; denn es war bereits zum Zeitpunkt der Zusage einer betrieblichen Altersvorsorge klar, dass sie auch für die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften einstandspflichtig sind, sobald der Versorgungsfall eintritt. Sie werden mit dem Einmalbeitrag nicht einer unvorhersehbaren Rechtsfolge ausgesetzt. Es wird lediglich die Finanzierung der bis Ende 2005 aus eingetretenen Insolvenzen aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften vorgezogen und mit der Ratenzahlungsregelung auf einen Zeitraum verteilt, in dem absehbar die meisten Versorgungsfälle aus den abgelaufenen Anwartschaften eintreten werden. Ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass an dem ursprünglichen vom Gesetzgeber gewählten Modell des Rentenwertumlageverfahrens für alle Zeit festgehalten werde, ist nicht gerechtfertigt. Ein derartig weitgehendes Bestandsinteresse wird verfassungsrechtlich nicht geschützt.

44 Der Einwand der Revision, von der Schließung der Deckungslücke profitierten die Neumitglieder, weil sie niedrigere Beiträge leisten müssten, berücksichtigt weder das Äquivalenzprinzip noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Heranziehung von Mitgliedern zu Beitragszahlungen für einen Zeitraum vor ihrer Mitgliedschaft stünde keine Gegenleistung des Beklagten gegenüber, der für diesen Zeitraum kein Risiko übernehmen musste, weil kein öffentlich-rechtliches Mitgliedschaftsverhältnis begründet war. Die rückwirkende Begründung einer Beitragspflicht für Neumitglieder wäre überdies unverhältnismäßig, weil sie weder geeignet und erforderlich ist, die in der Vergangenheit entstandene Deckungslücke zu schließen, noch wäre es für diesen Personenkreis zumutbar für die „Altlasten“ einzustehen.

45 b) Die Verpflichtung der Klägerin zu einem Einmalbeitrag gemäß § 30i BetrAVG verletzt nicht die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG, auf den sich die Klägerin als juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann.

46 Nach ständiger Rechtsprechung schützt die Eigentumsgarantie nicht das Vermögen als solches, auch wenn die Auferlegung von Geldleistungspflichten die Liquidität eines Unternehmens belasten mag (BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 - 1 BvR 459/52 - BVerfGE 4, 7 <16 f.>; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 1 C 11.89 - BVerwGE 87, 324 <330>). Für den Einmalbeitrag gilt insofern nichts anderes als für die allgemeine Beitragsbelastung durch die Insolvenzabsicherung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (hierzu bereits Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <291>).

47 Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu übermäßig belastend oder erdrosselnd wirkender öffentlich-rechtlicher Zahlungsverpflichtungen. Für die Beurteilung einer erdrosselnden Wirkung ist dabei entscheidend auf den Beitragssatz und nicht maßgeblich auf den im Einzelfall zu zahlenden Einmalbeitrag abzustellen. Anderenfalls würde außer Acht gelassen, dass die Höhe des festgesetzten Beitrags jeweils vom Umfang der abgesicherten eigenen Versorgungszusagen abhängt. Der Einmalbeitragssatz von 8,66 Promille liegt noch innerhalb der bisherigen Schwankungsbreite des regulären Jahresbeitrags (vgl. die Übersicht über die Entwicklung des Pensions-Sicherungs-Vereins, Stand 31. Dezember 2009). Angesichts der Streuungsbreite der variablen Beitragssätze in der Zeit von 1975 bis 2005 ergibt sich im Fall der Ratenzahlung über 15 Jahre rechnerisch eine jährliche Mehrbelastung von 0,58 Promille auf Basis der Beitragsbemessungsgrundlage des Jahres 2005. Darin liegt keine unzumutbare Zusatzbelastung.

48 c) Die Erhebung eines Einmalbeitrags verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie verfolgt objektiv keine berufsregelnde Tendenz. Ein Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufswahl wäre nur gegeben, wenn die Klägerin infolge der Zahlung der Umlage wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wäre, ihre Geschäftstätigkeit auszuüben (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 C 11.00 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 44; BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.

49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.