Pressemitteilung Nr. 37/2010 vom 12.05.2010

Werner Neumann neuer Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mit Wirkung vom heutigen Tag wurde der Richter am Bundesverwaltungsgericht Werner Neumann zum Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt.


Herr Neumann wurde 1953 in Freckenhorst geboren und begann nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung im Jahr 1980 seine richterliche Laufbahn am Verwaltungsgericht Minden. Es folgten eine mehrjährige Tätigkeit am Verwaltungsgericht Münster und im September 1987 seine Ernennung zum Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.


Von April 1990 bis März 1992 war Herr Neumann als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverwaltungsgericht und von Januar 1993 bis Juni 1995 an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Von Januar 1996 bis zu seiner Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht im Juli 2000 war er neben seiner richterlichen Tätigkeit mit der Hälfte seiner Arbeitskraft als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen abgeordnet.


Am Bundesverwaltungsgericht gehörte Herr Neumann dem u.a. für das Umweltschutz-, das Abfall- und das Wasserrecht, das Recht des Baues von Wasserstraßen, das Recht der Anlegung von Schienenwegen, das Bergrecht, das Informationsfreiheitsrecht und das Staatskirchenrecht zuständigen 7. Revisionssenat an.


Neben seinen richterlichen Aufgaben ist Herr Neumann seit Januar 2007 als stellvertretender Präsidialrichter des Bundesverwaltungsgerichts tätig. Ehrenamtlich ist er seit 2001 Richter am Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen. Er ist Mitautor von Kommentaren zum Verwaltungsverfahrensgesetz und zur Verwaltungsgerichtsordnung.


Das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts hat Herrn Neumann den Vorsitz des u.a. für das Schul-, Hochschul- und Prüfungsrecht, das Personalvertretungsrecht, das Telekommunikationsrecht, das Vereins- und Versammlungsrecht, das Waffenrecht sowie das Polizei- und Ordnungsrecht zuständigen 6. Revisionssenats und des Fachsenats nach § 189 VwGO übertragen.