Verfahrensinformation

Der Kläger, ein Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes, ist der Personalserviceagentur Vivento der Telekom AG zugewiesen. Dort hat er keinen Aufgabenbereich. Er soll sich an der Suche nach einem Dienstposten beteiligen, an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen und sich für vorübergehende Tätigkeiten bereithalten. Seinen durch Verwaltungsgerichtsurteil rechtskräftig festgestellten Anspruch, ihm einen seinem Amt entsprechenden Dienstposten zu übertragen, hat die Beklagte bislang nicht erfüllt. Sie hat dem Kläger eine Missbilligung ausgesprochen, weil er sich trotz Aufforderungen nicht auf bestimmte Stellen beworben hat. Das Verwaltungsgericht hat die Missbilligung aufgehoben, weil den Beamten keine Bewerbungspflicht treffe. Weil es die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehen hat, hat es die von der Beklagten eingelegte Sprungrevision zugelassen.


Pressemitteilung Nr. 59/2008 vom 18.09.2008

Keine Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs durch Verpflichtung des Beamten zur Bewerbung

Ein bei der Deutschen Telekom AG eingesetzter Beamter, der amtsangemessen beschäftigt werden will, ist nicht verpflichtet, sich auf Stellen bei der Telekom oder ihren Tochterunternehmen zu bewerben. Kommt er einer entsprechenden Weisung nicht nach, darf er deswegen nicht gemaßregelt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger wurde im Dezember 2003 im Zuge personeller Umstrukturierungen von seinen bisherigen Aufgaben entbunden und zu der Personalservice-Agentur Vivento der Telekom versetzt. Dort wurde ihm - wie allen zu Vivento versetzten Beamten - kein neuer Aufgabenbereich übertragen. Die Telekom forderte ihn auf, an Bewerbungsverfahren um freie Stellen teilzunehmen, deren Ausgang ungewiss war. Die Telekom wurde rechtskräftig verurteilt, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Gleichwohl sprach sie wegen seiner Weigerung, sich zu bewerben, eine schriftliche Missbilligung aus und drohte dem Kläger disziplinarische Sanktionen an. Das Verwaltungsgericht hob die Missbilligung auf.


Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil bestätigt. Der Kläger brauchte der Aufforderung zur Bewerbung nicht nachzukommen. Sie war rechtswidrig, weil die Telekom dadurch ihre Pflicht verletzte, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Das Bestehen dieser Pflicht hatte der Senat bereits in seinem gegen die Telekom ergangenen Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 -ausgesprochen (Pressemitteilung Nr. 35/2006).


BVerwG 2 C 126.07 - Urteil vom 18.09.2008