Pressemitteilung Nr. 1/2007 vom 09.01.2007

Michael Hund neuer Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mit Wirkung vom 8. Januar 2007 wurde Richter am Bundesverwaltungsgericht


Michael Hund


zum Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt.


Herr Hund wurde 1946 in Karlsruhe geboren. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung wurde er 1977 zum Regierungsassessor ernannt und der Landesanwaltschaft bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugewiesen; im September 1978 folgte die Ernennung zum Landesanwalt.


Dem schloss sich im Dezember 1978 die Ernennung zum Richter kraft Auftrags unter gleichzeitiger Abordnung für die Dauer eines Jahres an das Verwaltungsgericht Karlsruhe an. Im Dezember 1979 wurde Herr Hund schließlich zum Richter am Verwaltungsgericht ernannt.


Von August 1982 bis Oktober 1985 war Herr Hund als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und im Anschluss daran für die Dauer eines Jahres an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim abgeordnet. Im März 1989 wurde er zum Richter am Verwaltungsgerichtshof ernannt und im Juli 1992 als Vorsitzender Richter wiederum an das Verwaltungsgericht Karlsruhe versetzt.


Im Oktober 1993 folgte die Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht. Zunächst gehörte Herr Hund dem für das Asylrecht, das Recht der Vertriebenen sowie für das Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht zuständigen 9. Revisionssenat an. Im Oktober 2000 wurde er dem für das Ausländerrecht und nunmehr auch für das Asylrecht sowie bis Ende 2004 für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständigen 1. Revisionssenat zugewiesen.


Das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts hat Herrn Hund den Vorsitz im 5. Revisionssenat übertragen, der u.a. für das Fürsorgerecht einschließlich des Asylbewerberleistungsrechts, das Schwerbehinderten-, das Mutterschutz-, das Jugendhilfe-, das Jugendschutz- und das Ausbildungsförderungsrecht, das Staatsangehörigkeitsrecht, das Wohnungsrecht sowie das Recht der Vertriebenen und das Ausgleichsleistungs- und das Entschädigungsrecht zuständig ist.