Pressemitteilung Nr. 6/2004 vom 21.01.2004
Klage der Hizb ut-Tahrir gegen Betätigungsverbot des Bundesministeriums des Innern zulässig
Das Bundesministerium des Innern stellte durch Verfügung vom 10. Januar 2003 fest, dass sich die Tätigkeit der Vereinigung "Hizb ut-Tahrir" gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte; sie befürworte Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange und solle eine derartige Gewaltanwendung hervorrufen. Die Betätigung der "Hizb ut-Tahrir" im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes wurde verboten. Gegen das Betätigungsverbot haben sowohl "Hizb ut-Tahrir" als auch 21 natürliche Personen geklagt. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Klage für unzulässig gehalten und bisher ihre Verwaltungsvorgänge nicht vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte beschlossen, die Verhandlung zunächst auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zu beschränken. Es hat in einem Zwischenurteil ausgeführt, dass eine ausländische Vereinigung mit einem Mindestmaß an organisatorischer Verbundenheit ihrer Anhänger gegen ein Verbot ihrer Betätigung in Deutschland auch dann klagen kann, wenn infolge konspirativer Betätigung ein Verwaltungssitz nicht bekannt ist und nicht geprüft werden kann, ob Organisation und Willensbildung der Organisation einer ausländischen Rechtsordnung entspricht. Das Prozessrecht muss ermöglichen, dass sie sich in Deutschland gegen ein Betätigungsverbot gerichtlich zur Wehr setzen kann. Eine von ihrem faktischen Vorsitzenden ausgestellte Prozessvollmacht legitimiert zur Klageerhebung.
Die beklagte Bundesrepublik muss nunmehr ihre Verwaltungsvorgänge vorlegen, damit das Gericht die Rechtmäßigkeit des Betätigungsverbotes überprüfen kann.
Hinsichtlich der Klage der natürlichen Personen soll am 25. Februar 2004 eine Entscheidung verkündet werden.
BVerwG 6 A 4.03 - Urteil vom 21.01.2004