Verfahrensinformation

Der Kläger, Amtsrat in einem Bundesministerium, war bis 1990 als Offizier der Grenztruppen der ehemaligen DDR in militärischen und zivilen Dienststellen als Sachbearbeiter für Besoldungsangelegenheiten eingesetzt. Er wendet sich dagegen, dass nach dem Bundesbesoldungsgesetz Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen DDR bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters und damit bei der Bemessung der Dienstbezüge nicht berücksichtigt werden.


Pressemitteilung Nr. 11/2004 vom 19.02.2004

Keine Besoldungserhöhung auf Grund früherer Tätigkeit bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR

Tätigkeiten als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen DDRwerden besoldungsrechtlich nicht zu Gunsten eines Beamtenberücksichtigt. Da diese Dienstzeiten mit dem Makel derZugehörigkeit zu einem rechtsstaatswidrigen Organ der ehemaligenDDR behaftet sind, sollen sie sich nicht besoldungserhöhendauswirken. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Das hatdas Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

BVerwG 2 C 5.03 - Urteil vom 19. Februar 2004

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -