Verfahrensinformation

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Verfassungsmäßigkeit des § 14 a BBesG (Bildung von Versorgungsrücklagen als Sondervermögen) zu entscheiden. Der durch das Versorgungsreformgesetz vom Juni 1998 neu geschaffene § 14 a BBesG sah vor, dass in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 die Anpassungen der Besoldung in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 v.H. um drei vom Hundert abgesenkt werden sollte. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht verminderten Anpassung sollte einem Sondervermögen zugeführt werden, das der Finanzierung der künftigen Versorgungsausgaben dient. Dadurch wird nicht nur eine Minderung der Anhebung der Besoldung, sondern - mittelbar - auch eine geminderte Erhöhung von Versorgungsbezügen erreicht.


Verfahrensinformation

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Verfassungsmäßigkeit des § 14 a BBesG (Bildung von Versorgungsrücklagen als Sondervermögen) zu entscheiden. Der durch das Versorgungsreformgesetz vom Juni 1998 neu geschaffene § 14 a BBesG sah vor, dass in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 die Anpassungen der Besoldung in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 v.H. um drei vom Hundert abgesenkt werden sollte. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht verminderten Anpassung sollte einem Sondervermögen zugeführt werden, das der Finanzierung der künftigen Versorgungsausgaben dient. Dadurch wird nicht nur eine Minderung der Anhebung der Besoldung, sondern - mittelbar - auch eine geminderte Erhöhung von Versorgungsbezügen erreicht.


Pressemitteilung Nr. 53/2002 vom 19.12.2002

Bildung von Rücklagen für die Versorgung der Beamten ist verfassungsgemäß

In den Jahren 1999, 2001 und 2002 wurden die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten mit einem Abschlag von jeweils 0,2 v.H. an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Die Minderungsbeträge in dem nunmehr erreichten Umfang von 0,6 v.H. werden an Sondervermögen abgeführt, die im Bund und in den Ländern gebildet wurden und künftig zur Versorgung der Beamten beitragen sollen. Dies ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.


Die Regelung ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar. Sie liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, die dem Gesetzgeber von der Verfassung eingeräumt ist. Die Verminderungen sind keine Beiträge im Rechtssinne, so dass die Beamten nicht zu Eigenleistungen zur Finanzierung ihrer Versorgung herangezogen werden. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, obwohl von der abgesenkten Anpassung auch Besoldungsempfänger betroffen sind, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben, und Versorgungsempfänger, die keine Leistungen aus den Sondervermögen erhalten werden. Die durch Änderung des bisherigen gesetzgeberischen Programms bewirkte "unechte Rückwirkung" ist gerechtfertigt, weil die Vorsorge für die erwarteten Kosten der Beamtenversorgung einen wichtigen Grund darstellt.


BVerwG 2 C 34.01 - Urteil vom 19.12.2002