Verfahrensinformation

Die klagende Stadt Frankfurt am Main betreibt ein Panoramabad mit Schwimmbecken, Rutschbahn und Wasserpilz als öffentliche Einrichtung. Nach Inbetriebnahme der Außenanlagen kam es zu Lärmbeschwerden von Nachbarn. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid ordnete die Immissionsschutzbehörde des beklagten Landes Hessen an, durch Errichtung einer Schallschutzwand oder andere technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass beim Betrieb des Panoramabads ein bestimmter Immissionsrichtwert eingehalten werde. Die Widerspruchsbehörde stellte unter Änderung des angefochtenen Bescheids fest, dass für den Einwirkungsbereich des Panoramabads der für ein reines Wohngebiet maßgebliche Wert als Immissionsrichtwert gelte; zu dessen Einhaltung wurden die bereits in dem Bescheid vorgesehenen Maßnahmen empfohlen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagte mit der Feststellung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts in ihren hoheitlichen Zuständigkeitsbereich eingreife. Ihre Klage hatte in den beiden Vorinstanzen Erfolg. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob Bundesrecht Eingriffe der Immissionsschutzbehörden gegenüber kommunalen Trägern hoheitlich betriebener Anlagen zulässt.


Verfahrensinformation

Die klagende Stadt Frankfurt am Main betreibt ein Panoramabad mit Schwimmbecken, Rutschbahn und Wasserpilz als öffentliche Einrichtung. Nach Inbetriebnahme der Außenanlagen kam es zu Lärmbeschwerden von Nachbarn. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid ordnete die Immissionsschutzbehörde des beklagten Landes Hessen an, durch Errichtung einer Schallschutzwand oder andere technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass beim Betrieb des Panoramabads ein bestimmter Immissionsrichtwert eingehalten werde. Die Widerspruchsbehörde stellte unter Änderung des angefochtenen Bescheids fest, dass für den Einwirkungsbereich des Panoramabads der für ein reines Wohngebiet maßgebliche Wert als Immissionsrichtwert gelte; zu dessen Einhaltung wurden die bereits in dem Bescheid vorgesehenen Maßnahmen empfohlen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagte mit der Feststellung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts in ihren hoheitlichen Zuständigkeitsbereich eingreife. Ihre Klage hatte in den beiden Vorinstanzen Erfolg. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob Bundesrecht Eingriffe der Immissionsschutzbehörden gegenüber kommunalen Trägern hoheitlich betriebener Anlagen zulässt.


Pressemitteilung Nr. 26/2002 vom 25.07.2002

Immissionsschutzpflicht hoheitlicher Anlagenbetreiber

Die zuständige Immissionsschutzbehörde darf eine Gemeinde verpflichten, ihre Einrichtungen so zu betreiben, dass die maßgeblichen Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute in einem Rechtsstreit zwischen der Stadt Frankfurt als Klägerin und dem Land Hessen entschieden.


Die Stadt Frankfurt betreibt ein Erlebnis-Schwimmbad als öffentliche Einrichtung. Nach den durchgeführten Lärmmessungen überschreiten die von dem Schwimmbad ausgehenden Geräuschimmissionen den für reine Wohngebiete bestimmten Immissionsrichtwert von tagsüber 50 db(A) erheblich. Durch den angefochtenen Bescheid gab die Immissionsschutzbehörde der Klägerin auf, die Einhaltung des Immissionsrichtwerts sicherzustellen. Auf deren Widerspruch stellte das Regierungspräsidium Darmstadt unter entsprechender Änderung des Bescheids fest, dass für den Einwirkungsbereich des Schwimmbads der genannte Immissionsrichtwert gelte; es werde empfohlen, eine Schallschutzwand zu errichten oder andere technische oder organisatorische Maßnahmen durchzuführen. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor den hessischen Verwaltungsgerichten Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Immissionsschutzbehörde nicht befugt, die immissionsschutzrechtlichen Pflichten der Klägerin durch feststellenden Verwaltungsakt zu regeln. Aufgrund eines allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts sei es Aufgabe von Hoheitsträgern, ihren Pflichten selbst nachzukommen.


Dieser Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Das Bundes-Immissions- schutzgesetz stellt an hoheitliche Betreiber von Anlagen dieselben rechtlichen Anforderungen wie an private Anlagenbetreiber. Das Gesetz ermächtigt die zuständige Behörde, die zur Durchführung der Betreiberpflichten erforderlichen Anordnungen zu treffen. Diese spezielle bundesgesetzliche Regelung lässt für einen entgegenstehenden Grundsatz des Verwaltungsrechts keinen Raum. In Ausführung des Bundesgesetzes bestimmt als zuständige Behörde das hessische Landesrecht das Regierungspräsidium, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die Anlage betreibt. Demgemäß durfte der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Verfügung nicht wegen einer fehlenden Zuständigkeit aufheben.


BVerwG 7 C 24.01 - Urteil vom 25.07.2002