Pressemitteilung Nr. 13/2002 vom 21.03.2002

Bundesverwaltungsgericht läßt die Revision in dem Fall "Mehmet" zu

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision im sog. Fall "Mehmet" wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Fall gibt Veranlassung, die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer nach dem Beschluss des Assoziationsrats EWG/Türkei 1/80 vom 19. September 1980 zu klären.


Mit der Revisionszulassung ist keine Aussage zum Ausgang des Verfahrens getroffen. Der Zulassungsbeschluss verweist lediglich auf den weiteren rechtlichen Klärungsbedarf im Interesse der Rechtsfortbildung und Rechtseinheit.


Der Senat beabsichtigt auch in diesem Fall eine zeitnahe Bearbeitung. Ein Termin für eine mündliche Verhandlung steht derzeit noch nicht fest.


BVerwG 1 B 32.02 - Beschluss vom 20.03.2002


Beschluss vom 20.03.2002 -
BVerwG 1 B 32.02ECLI:DE:BVerwG:2002:200302B1B32.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2002 - 1 B 32.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:200302B1B32.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 32.02

  • Bayerischer VGH München - 15.11.2001 - AZ: VGH 10 B 00.1873

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. November 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerden der Beklagten und der beteiligten Landesanwaltschaft Bayern sind zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem Gelegenheit zur weiteren Klärung der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sowie einer Beschränkung dieses Rechts nach Art. 14 ARB 1/80 geben.
Auf die weiter geltend gemachte Verfahrensrüge der Beklagten, die im Übrigen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen dürfte, kommt es danach nicht an.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 8.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.