Pressemitteilung Nr. 11/2002 vom 06.03.2002
Prüfungen des Bundesrechnungshofs bei Landesfinanzbehörden im Bereich der Steuerauftragsverwaltung zulässig
Zwischen dem Bundesrechnungshof und den Ländern bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob und inwieweit Landesfinanzbehörden vor Ort durchzuführende Prüfungen des Bundesrechnungshofs zu dulden haben, wenn es um Steuern geht, die von den Ländern im Auftrag des Bundes erhoben werden (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer). Prüfungen des Bundesrechnungshofs fanden bislang nur auf der Ebene der Finanzämter statt. Dem Anliegen des Bundesrechnungshofs, seine Prüfungen auf die Stufe der Oberfinanzdirektionen und auf die Ministerialstufe auszudehnen, ist nunmehr namentlich der Freistaat Bayern entgegengetreten. Er meint, das Grundgesetz sehe bei der Steuerauftragsverwaltung neben dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Bundesministers der Finanzen kein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gegenüber den Ländern vor. Der Bundesrechnungshof beruft sich demgegenüber darauf, dass es von Verfassungs wegen bei der Steuerauftragsverwaltung keine "prüfungsfreien Räume" geben dürfe; sein Recht zur Durchführung von Prüfungen bei den Landesfinanzbehörden sei in § 91 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ausdrücklich geregelt.
Der Bundesrechnungshof hat beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Freistaat Bayern Klage mit dem Ziel erhoben, bei der Oberfinanzdirektion München Ermittlungen durchzusetzen, mit denen die Handhabung der Umsatzsteuerbefreiung für diplomatisches Personal nach dem sog. Ottawa-Abkommens überprüft werden soll.
Das in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Freistaat Bayern gegen die Anwendung des § 91 BHO geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken seien nicht gerechtfertigt. Art. 114 des Grundgesetzes statte den Bundesrechnungshof mit einem umfassenden Prüfungsauftrag aus, der im Bereich der Steuerauftragsverwaltung auch Erhebungen bei den Landesfinanzbehörden zulasse. Der Eigenstaatlichkeit der Länder sei hinreichend Rechnung getragen, weil sich in diesen Fällen der jeweilige Landesrechnungshof an der Prüfung des Bundesrechnungshofs beteiligen könne.
BVerwG 9 A 16.01 - Urteil vom 06.03.2002