Pressemitteilung Nr. 23/2001 vom 11.07.2001

Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

Die amerikanischen Streitkräfte räumten im Jahre 1994 den von ihnen nach Kriegsende angelegten Militärflugplatz Bitburg. Der Flugplatz untersteht seitdem der Bundeswehr als NATO-Reserveflugplatz. Auf dem Flugplatz ist durch eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung aus dem Jahre 1998 ziviler Flugverkehr zugelassen worden.


Anlieger hatten diese Genehmigung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erfolgreich angefochten. Das Oberverwaltungsgericht hatte im Wesentlichen bemängelt, dass eine zivile Nutzung des Flugplatzes Bitburg an der mangelnden Verfügbarkeit des Luftraums scheitern müsse. Flugbewegungen seien dort nur möglich, soweit dies mit dem militärischen Geschehen auf der benachbarten Airbase Spangdahlem vereinbar sei. Wegen der damit verbundenen Einschränkungen des zivilen Luftverkehrs in Bitburg, seien die behördlichen Erwägungen zur Planrechtfertigung und zur Lärmprognose nicht haltbar.


Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Revisionsurteil dieser Argumentation nicht gefolgt und hat das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen: Das Oberverwaltungsgericht hat an den Umfang der gerichtlichen Kontrolle der Genehmigung überspannte Anforderungen gestellt. Der Vorrang des militärischen Flugverkehrs stellt kein Genehmigungshindernis dar. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die zivile Mitbenutzung des Flugplatzes Bitburg nur eine Art Angebotsplanung entwickelt worden ist, der kein konkretes Bedarfsprofil zugrunde liegt. Dem gebotenen Fluglärmschutz kann durch ein Lärmschutzkonzept Rechnung getragen werden, das zugunsten der Anlieger von Annahmen ausgeht, die hinsichtlich des zu erwartenden Luftverkehrs "auf der sicheren Seite" liegen. Ob dies zutrifft, ist eine Tatsachenfrage, die nicht vom Revisionsgericht geprüft werden kann, sodass die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen war.


BVerwG 11 C 14.00 - Urteil vom 11.07.2001