Pressemitteilung Nr. 22/2001 vom 10.07.2001

Einreiseverbot für Ehepaar Mun

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die Klage der zur sog. Mun-Bewegung zählenden deutschen Vereinigungskirche e.V. gegen das seit 1995 bestehende Einreiseverbot für die Eheleute Mun zulässig ist.


Herr Mun - ebenso wie seine Ehefrau koreanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den USA - ist Gründer und Oberhaupt der weltweit tätigen Vereinigungskirche. Im Rahmen einer Vortragsreise durch Europa wollte er im November 1995 auf Einladung der Vereinigungskirche in Frankfurt/Main eine Ansprache zum Thema "Die wahre Familie und Ich" halten. Um dies zu verhindern, wurden die Eheleute Mun von der Grenzschutzdirektion Koblenz zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. Dem lag die Einschätzung der Bundesregierung zugrunde, dass die Mun-Bewegung zu den sog. Jugendsekten und Psychogruppen zähle, von denen eine Gefahr für junge Menschen ausgehen könne. Den Eheleuten Mun wurde aufgrund dieser Ausschreibung bei ihrer Ankunft auf dem Flughafen in Paris von den französischen Behörden die Einreise in das Gebiet der zum Schengener Übereinkommen gehörenden Staaten verweigert. Die Ausschreibung wurde 1998 um weitere drei Jahre verlängert; hiergegen hat das Ehepaar Mun keine Rechtsbehelfe ergriffen.


Mit ihrer Klage begehrt die Vereinigungskirche die Feststellung, dass die Ausschreibung rechtswidrig ist. Sie sieht sich dadurch in ihrem Recht auf freie Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dieses Grundrecht einer religiösen Vereinigung keinen Anspruch auf Einreise ihres ausländischen geistlichen Oberhauptes gewähre. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz in einem Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage bejaht.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt. Es hat ausgeführt: Die Klage richtet sich der Sache nach auf die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der Einreiseverweigerung gegenüber den Eheleuten Mun eigene Rechte der Vereinigungskirche verletzt. Mit diesem Begehren ist die Klage zulässig. Für die Zulässigkeit einer Klage genügt es nach ständiger Rechtsprechung, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Das ist hier zu bejahen. Die Vereinigungskirche ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts als religiöser Verein und damit als Träger des Grundrechts der Religionsfreiheit anzusehen. Das Interesse der Vereinigungskirche an der Einreise ihres religiösen Oberhauptes kann durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt sein, insbesondere wenn die Anwesenheit des Oberhauptes in Deutschland eine wesentliche Bedeutung für die gemeinschaftliche Ausübung der Religion hat. Ob dies der Fall ist und ob sich diese Belange gegebenenfalls bei der Ausübung des behördlichen Ermessens gegenüber den geltend gemachten öffentlichen Interessen an dem Einreiseverbot durchsetzen, wird vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen sein.


BVerwG 1 C 35.00 - Urteil vom 10.07.2001