Verfahrensinformation

Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind die Länder von der Zahlung der nach dem Gebührentarif zu erhebenden Gebühren des Bundes und der Behörden im Landesbereich befreit. Diese Gebührenfreiheit besteht jedoch nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Art. 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil die Auffassung vertreten, dass dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz danach keine Gebührenfreiheit zusteht, obwohl er aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung keine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit, sondern nur hoheitliche Zuständigkeiten ausübt. Dagegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Landes.