Verfahrensinformation

Die Klägerin wendet sich als Inhaberin eines Erbbaurechts, das sie berechtigt, auf dem Gelände einer früheren Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft ein Gewerbe- und Einkaufszentrum zu errichten, gegen die in einem Bodenordnungsplan enthaltene Wertermittlung. Dieser Bodenordnungsplan ist unanfechtbar geworden, soweit die auf dem ehemaligen Gärtnereigelände bestehende Trennung zwischen Grund- und Gebäudeeigentum dadurch beseitigt worden ist, dass der Klägerin diejenigen Flächen, auf denen sie bereits einen Hallenneubau errichtet hat, als Eigentum zugewiesen worden sind. Streitig geblieben ist, ob die Klägerin, der für den Grunderwerb eine Ausgleichzahlung auferlegt worden ist, nicht stattdessen eine Geldabfindung beanspruchen kann. In diesem Zusammenhang rügt die Klägerin, im Rahmen der Wertermittelung hätten ihr in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG wesentlich höhere Abbruchkosten für die Gärtnereigebäude gutgeschrieben werden müssen. Das Flurbereinigungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin macht mit ihrer Revision geltend, das Urteil des Flurbereinigungsgerichts beruhe auf fehlerhaften tatsächlichen und rechtlichen Annahmen.