Verfahrensinformation

Die Kläger begehren den Erlass von Säumniszuschlägen. Sie hatten gegen einen Bescheid des beklagten Abwasserzweckverbands vom November 2003 zur Zahlung eines Beitrags für die Herstellung einer Schmutzwasseranlage Widerspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Abwasserzweckverband hat in der Folgezeit weder über den Widerspruch noch über den Aussetzungsantrag entschieden. Im Januar 2007 schlossen die Kläger einen Vergleich mit dem Beklagten, wonach sie nur einen geringen Teil des festgesetzten Beitrags zu entrichten hatten. Gleichwohl hat der Beklagte für die Zeit bis zum Abschluss des Vergleichs Säumniszuschläge nach dem ursprünglich festgesetzten Beitrag erhoben. Der Antrag der Kläger auf Erlass der Säumniszuschläge wegen unbilliger Härte blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.