Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau des Südverbundes Teil II, 2. Bauabschnitt in Chemnitz. Sie sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, das gegenüber einer geplanten Abfahrt zum Südverbund gelegen ist. Wegen der deswegen zu erwartenden und nach ihrer Meinung die Enteignungsschwelle überschreitenden Lärm- und Schadstoffimmissionen halten sie es für geboten, die Abfahrt an einer anderen Stelle vorzusehen.


Urteil vom 26.02.2003 -
BVerwG 9 A 7.02ECLI:DE:BVerwG:2003:260203U9A7.02.0

Urteil

BVerwG 9 A 7.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r , Prof. Dr. R u b e l ,
Dr. E i c h b e r g e r und G a t z
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

I


Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau des Südverbundes Teil II, 2. Bauabschnitt, in Ch. Sie sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten und an der C.straße gegenüber einer geplanten Auf- und Abfahrt zum Südverbund gelegenen Grundstücks.
Der geplante Südverbund soll als Teil eines neu konzipierten Verkehrsnetzes dazu beitragen, das seit der Einheit Deutschlands ständig gestiegene Verkehrsaufkommen in Ch. zu bewältigen. Er ergänzt zusammen mit einem neu zu schaffenden inneren Stadtring das bisher ausschließlich aus zum Stadtzentrum führenden Radialstraßen bestehende Verkehrsnetz mit dem Ziel, die Verkehrsströme zwischen den Stadtteilen sowie den Fernverkehr so zu leiten, dass eine spürbare Minderung der Umweltbeeinträchtigungen vor allem in den Wohnbereichen und in der Innenstadt erreicht werden kann. Dem Südverbund kommt dabei die Aufgabe zu, als tangentiale leistungsfähige innerstädtische Bundesstraße den von Süden auf das Stadtgebiet treffenden regionalen und überregionalen Verkehr abzufangen und auf direktem Weg zu den Autobahnen A 72 und A 4 zu leiten und - überwiegend - innerstädtische Funktionen (verteilende und stadtteilverbindende Wirkung für Ziel- und Quellverkehr) zu erfüllen.
Den Bau des Südverbundes Teil II beantragte der Baulastträger am 20. Mai 1998. Die Planunterlagen lagen in der Stadt Ch. vom 17. Juni bis zum 17. Juli 1998 aus. Auf die Auslegung und die Möglichkeit zur Einsichtnahme wurde durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Ch. oder bei der Stadt Ch. Einwendungen gegen den Plan erhoben werden könnten und Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien.
Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 28. Juli 1998 Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie beanstandeten, dass das Vorhaben mit dem Charakter eines reinen Wohngebiets, in dem ihr Grundstück liege, nicht vereinbar sei. Auch aus verkehrstechnischer Sicht sei die gefundene Lösung nicht sinnvoll. Es böten sich mehrere Alternativen an (Anbindung der C.straße 100 Meter weiter westlich, weiter östlich über die Z.straße oder - wie bisher - über die Zsch. Straße). Im Falle der Beibehaltung der jetzigen Planung müsse der Planfeststellungsbeschluss zumindest dem Grunde nach eine Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen, für den Außenwohnbereich sowie wegen enteignenden Eingriffs vorsehen, weil mit unzumutbaren Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen durch den An- und Abfahrtsverkehr, insbesondere von und zur geplanten A.-H.-Siedlung zu rechnen sei. Der Erörterungstermin fand vom 14. bis 19. Juli 1999 statt.
Die Planfeststellung für den die Kläger betreffenden 2. Bauabschnitt des Südverbundes Teil II erfolgte am 22. August 2001. Die Einwendungen der Kläger wies die Planfeststellungsbehörde zurück. Das Wohngrundstück der Kläger werde keinen unzumutbaren Lärm- und Schadstoffimmissionen ausgesetzt. Aufgrund aktiver Lärmschutzmaßnahmen am Südverbund werde der Tagesgrenzwert der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) am Wohngebäude und im Außenwohnbereich der Kläger eingehalten. Die Nachtgrenzwerte würden an der Nord-West-Fassade um bis zu 2 dB A überschritten. Mangels aktiver Schallschutzmöglichkeiten im Einmündungsbereich der Anbindung zum Südverbund bestehe insoweit ein Anspruch auf passiven Lärmschutz. Die schalltechnische Berechnung sei nicht zu beanstanden. Eine gesonderte Berücksichtigung erhöhter Lärmimmissionen infolge der Brems- und Beschleunigungsvorgänge im Einmündungsbereich sei nicht erforderlich, weil die Geräuschimmissionen auf der Grundlage der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zu berechnen seien. Die gesetzlichen Grenzwerte für Schadstoffbelastungen nach der 23. BImSchV würden ausweislich der lufthygienischen Untersuchung der Vorhabenträgerin eingehalten. Eine Verlegung der Anbindung ca. 100 Meter weiter westlich würde neue, ungünstigere Betroffenheiten schaffen; eine Verlegung Richtung Osten beeinträchtige dort vorhandene Wegebeziehungen und verlängere den Weg vom und zum Südverbund für die Anwohner im Bereich der Zsch. Straße erheblich. Das erhöhte Verkehrsaufkommen durch die geplante Wohnsiedlung werde im Wesentlichen nicht durch die C.straße geführt und im Übrigen durch die vorhabenbedingte Entlastung dieser Straße vom Durchgangsverkehr kompensiert. Die Anbindung der C.straße an die Zsch. Straße könne nicht beibehalten werden, weil sich dort der Stauraum des neu entstehenden Knotenpunktes Südverbund/Zsch. Straße befinde. Ohne weitere Anbindung der C.straße sei das Gebiet jedoch unzureichend erschlossen.
Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Das Vorhaben verletze Vorschriften des Bauplanungsrechts, weil es sich nicht in das vorhandene reine Wohngebiet einfüge. Es beeinträchtige die idyllische Lage des klägerischen Grundstücks sowie das Ortsbild, lasse aufgrund der Lärm- und Abgasimmissionen eine Nutzung der Außenwohnbereiche nicht mehr zu und überschreite die Grenze der Sozialbindung.
Darüber hinaus verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen das Abwägungsgebot. Mit sich aufdrängenden Planungsalternativen setze er sich nicht auseinander. Eine Anbindung des Südverbundes an die C.straße ca. 100 Meter weiter westlich führe zu geringerer Betroffenheit der Wohnbebauung und müsse dort nicht - wie im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen - unter Inanspruchnahme eines parkähnlichen Grundstücks, sondern könne über ein als Erdbeerfeld genutztes Grundstück der Stadt Ch. erfolgen. Eine weitere Alternative bestehe in der verkehrstechnisch günstigeren Anbindung des Südverbundes an die T.straße. Hierdurch würden die Anwohner geringer belastet und eine leistungsfähige Anbindung der geplanten Wohnsiedlung gewährleistet. Ohnehin werde das gesamte Gebiet auch ohne zusätzliche Anbindung an den Südverbund über die A. bzw. Zsch. Straße hinreichend erschlossen. Gegebenenfalls könne die bisher vorhandene Anbindung der C.straße an die Zsch.straße beibehalten werden.
Jedenfalls berücksichtige der Planfeststellungsbeschluss das schutzwürdige Interesse der Kläger angesichts der erheblichen Lärm- und Abgasbeeinträchtigung nicht hinreichend. Das zeige sich auch daran, dass der Beklagte zur Sicherung eines zweifellos weniger schutzwürdigen Garagenstandortes sogar eine Planänderung vorgenommen habe. Falls hinreichende Schutzmaßnahmen - auch im Hinblick auf den Mehrverkehr aufgrund der geplanten Wohnsiedlung - nicht möglich seien, hätte der Planfeststellungsbeschluss eine Entschädigung in Geld für die Wertminderung des Grundstücks vorsehen müssen.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Ch. vom 22. August 2001 - Aktenzeichen: 14-0513.26-97/23 - für den Bau des Südverbundes Teil II, 2. Bauabschnitt von der B. Straße bis zur A. Straße in Ch. aufzuheben,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass Entschädigung für Nachteile im Außenwohnbereich gewährt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält den Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig. Die von den Klägern genannten Planungsvarianten seien im Rahmen der Planfeststellung geprüft und verworfen worden. Ein Verzicht auf die Anbindung der C.straße an den Südverbund führe zu erheblichen Umwegen für den Ziel- und Quellverkehr des Gebietes und zu Belastungen in anderen Bereichen, da die bisherige Anbindung der C.straße an die Zsch. Straße nicht mehr genutzt werden könne. Eine Verschiebung der Anbindung nach Westen oder Osten beeinträchtige die dortige Wohnbebauung durch Lärm in nicht geringerem Umfang und sei aus verkehrlichen Gründen (Verbindung mit dem Anknüpfungspunkt C.-v-O.-Straße auf der anderen Seite des Südverbundes) ungünstig. Im Übrigen sei im Bereich der C.straße keine Verkehrszunahme, sondern eine erhebliche Reduzierung zu erwarten, weil ihre Funktion als Durchgangsstraße durch den Südverbund übernommen werde.

II


Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Der zulässige Hauptantrag, mit dem die Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehren, ist unbegründet. Ein Aufhebungsanspruch steht den Klägern nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere lässt er sich nicht aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 2 Fernstraßengesetz (FStrG) herleiten, der ohnehin nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 c FStrG zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte.
a) Die Kläger halten den Planfeststellungsbeschluss schon deswegen für rechtswidrig, weil sich das Vorhaben nicht in das vorhandene Wohngebiet "einfügt" (§ 34 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch - BauGB -). Dieser rechtliche Ansatz ist unzutreffend. Wie sich aus § 38 Satz 1 BauGB ergibt, ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der konkreten Nutzung des Grundstücks der Kläger ausschließlich nach den Grundsätzen des Fachplanungsrechts zu beurteilen (vgl. etwa BVerwGE 70, 242 <243 f.>; 79, 318 <321>). Die Voraussetzungen des § 38 Satz 1 BauGB sind erfüllt. Als von der Stadt Ch. geplante Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße stellt der Bau des Südverbundes ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung dar, an dem die Gemeinde beteiligt wurde.
b) Die Wahl der planfestgestellten Trassenvariante lässt entgegen der Auffassung der Kläger Abwägungsmängel nicht erkennen.
Dem Gebot, alternative Planungen in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen und das Ergebnis bewertend in die Abwägung einzustellen (vgl. etwa BVerwGE 71, 166 <171>; 75, 214 <237>), ist der Beklagte nachgekommen. Die Rüge der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss setze sich mit sich aufdrängenden Planungsalternativen nicht auseinander, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht ergibt, waren die von den Klägern favorisierten Anbindungsalternativen "100 Meter östlich" und "100 Meter westlich" bereits Gegenstand eingehender Variantenuntersuchungen. Mit diesen und den übrigen von den Klägern im Anhörungsverfahren genannten Alternativen (Anbindung Z.straße; Beibehaltung der Anbindung C.straße/ Zsch. Straße; Verzicht auf die Anbindung C.straße) hat sich die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss ebenfalls eingehend befasst.
Die Entscheidung für die planfestgestellte "Mittelvariante" ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, wenn die Kläger darauf hinweisen, dass sie durch die genannten Varianten geringer belastet sein würden. Auch mögen sich noch andere Vorteile für diese Varianten nennen lassen. Das genügt zu einer durchgreifenden Kritik der Trassenentscheidung jedoch nicht. Denn es ist gerade Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich selbst auf der Grundlage der jeweiligen Vor- und Nachteile ein wertendes Gesamturteil über den Trassenverlauf zu bilden (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154). Der Beklagte hat insoweit in erster Linie auf die Mehrlänge der Ost- und Westvariante (40 bzw. 55 Meter) und darauf verwiesen, dass diese Varianten verkehrlich ungünstiger seien und eine vermehrte Flächenversieglung bewirkten. Dies ist ebenso nachvollziehbar wie die weitere Argumentation des Beklagten, dass sich die "Mittelvariante" wegen der geringeren Zahl der betroffenen Grundstücke, der Bereitschaft des Eigentümers des maßgeblichen Grundstücks C.straße 66 zum Verkauf, der auch nach Ansicht der Kläger nur durch eine Unterführung abzuwendenden Durchtrennung vorhandener Wegebeziehungen im Falle der "Ostvariante" und der größeren Entfernung der "Westvariantenanbindung" zur Kreuzung T.straße/C.straße als vorzugswürdig erwiesen hat. Hinsichtlich der Lärmbelastung ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass bei allen Varianten keine großflächigen, sondern lediglich punktuelle Belastungen der Wohnnachbarschaft auftreten. Der Beklagte hat insoweit Vor- und Nachteile der Varianten erkannt, sie jedoch nicht als gravierend erachtet. Das ist im Hinblick darauf, dass bei Wahl der "Ostvariante" das Grundstück C.straße 60 c (an der Kreuzung T.straße) deutlich höheren Belastungen ausgesetzt sein wird als das klägerische Grundstück beim Bau der "Mittelvariante" und bei Realisierung der verkehrlich ungünstigeren "Westvariante" Wohnbebauung nur geringfügig weniger bzw. in den gerade von den Klägern besonders hervorgehobenen Außenwohnbereichen in vergleichbarem Umfang betroffen wäre, nicht zu beanstanden. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich dem Beklagten die Wahl einer Trassenalternative hätte aufdrängen müssen.
Das gilt auch für die übrigen von den Klägern genannten Varianten. Die Anbindung der C.straße an die Zsch. Straße würde im Kreuzungsbereich Zsch. Straße/Südverbund liegen und wäre mit den Belangen der Verkehrssicherheit und der Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu vereinbaren. Auch ist es im Hinblick auf die Größe des betroffenen Wohngebietes ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Verzicht auf die Anbindung der C.straße an den Südverbund oder eine weitere Verschiebung der Anbindung nach Osten (Z.straße), wo sich ohnehin bereits eine Anbindung befindet (A. Straße), eine hinreichende Erschließung des Gebietes nicht sicherstellen könnte, zumal die Konzentration der Verkehrsströme von und zu diesem Gebiet auf die Zsch. Straße bzw. A. Straße neue punktuelle Belastungen anderer Grundstücke bewirken müsste.
Abwägungsfehler bei der Trassenwahl lassen sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus dem Gesichtspunkt herleiten, dass der Beklagte eine Planänderung zugunsten eines Garagenstandorts, nicht aber zugunsten des klägerischen Grundstücks vorgenommen hat. Die Verschonung des Garagenstandorts nördlich der geplanten Anbindung C.straße war ersichtlich möglich, ohne dadurch neue Betroffenheiten auszulösen. Hiermit ist die Entscheidung über die Anbindung des Südverbundes an die C.straße aus den dargelegten Gründen nicht vergleichbar. Deswegen ist die Gegenüberstellung dieser beiden Planentscheidungen nicht geeignet, die Willkürlichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Wahl der "Mittelvariante" darzutun.
c) Unabhängig von der Trassenentscheidung sehen die Kläger das Abwägungsgebot auch dadurch verletzt, dass der Planfeststellungsbeschluss ihre schutzwürdigen Interessen nicht hinreichend berücksichtige und ihr Grundstück unzumutbaren Lärm- und Abgaskonzentrationen aussetze. Auch dieser Einwand greift nicht durch.
Der Beklagte hat sich hiermit bereits im Planfeststellungsbeschluss auseinandergesetzt und ausgeführt, dass wegen der Überschreitung der Lärm-Nachtgrenzwerte an einer Hausfassade mangels Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen dem Grunde nach ein Anspruch auf passiven Lärmschutz nach der 16. BImSchV bestehe, während die Grenzwerte für Luftschadstoffe nach der 23. BImSchV eingehalten würden. Das lässt ein Abwägungsdefizit entgegen der Auffassung der Kläger nicht erkennen. Der Planfeststellungsbeschluss macht deutlich, dass die Lärmbelastung der Kläger angesichts der Bedeutung des Vorhabens und der in Betracht kommenden Alternativen hinzunehmen ist. Weitergehender Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, die die Kläger offenbar für erforderlich halten, bedurfte es hierzu nicht, zumal angesichts der Einhaltung der Lärm-Tagesgrenzwerte und der Überschreitung der Nachtgrenzwerte nur an einer Hausfassade nicht die Rede davon sein kann, der zukünftige Zustand habe, wie die Kläger meinen, mit einem Wohnen im reinen Wohngebiet nichts mehr zu tun und überschreite die Enteignungsgrenzen.
Durchgreifende Einwände gegenüber den dem schalltechnischen Gutachten zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen erheben die Kläger nicht. Ihre Ansicht, es müsse ein Lärmzuschlag für die an der Einmündung Südverbundanbindung/C.straße anhaltenden und abfahrenden Fahrzeuge berücksichtigt werden, finden in den hierfür gemäß Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV maßgeblichen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90), die einen solchen Zuschlag nur für lichtzeichengeregelte Kreuzungen und Einmündungen vorsehen (4.2, Tabelle 2), keine Stütze. Die Behauptung der Kläger, der Verkehr werde sich insbesondere aufgrund eines geplanten Siedlungsgebietes verdoppeln und eine Überschreitung der Tages- und Nachtgrenzwerte um 50 % bewirken, wird nicht weiter begründet. Soweit sich die Kläger hierfür möglicherweise auf die Verkehrsuntersuchung "Rahmenplan A." beziehen wollen, hat der Beklagte unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Kläger insoweit von einem unzutreffenden Netzfall ausgegangen seien. Weiterer Aufklärungsbedarf wird für den Senat hierdurch nicht erkennbar. Dasselbe gilt für die Frage der Abgasbeeinträchtigung des klägerischen Grundstücks, weil die Kläger gegenüber dem Schadstoffgutachten, das eine unzumutbare Beeinträchtigung verneint, keine substantiierten Einwendungen erhoben haben.
2. Der zulässige Hilfsantrag, mit dem die Kläger eine Entschädigung für Nachteile im Außenwohnbereich erstreben, ist ebenfalls unbegründet. Mangels unzumutbarer Schadstoffbeeinträchtigungen und angesichts der Einhaltung der Tagesgrenzwerte und dem Grunde nach gewährten passiven Lärmschutzes ist für weitergehende Ansprüche auf Entschädigung in Geld nach § 42 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. § 74 Abs. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 SächsVwVfG) kein Raum. Auch ein Anspruch auf Wertminderung besteht nicht, weil er nur auf den Gesichtspunkt des - nicht ausgleichspflichtigen - Lagenachteils gestützt werden könnte (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 - Buchholz 316, § 74 VwVfG Nr. 39).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.