Verfahrensinformation

Die Klägerin ist Inhaberin einer bergrechtlichen Bewilligung zur Gewinnung von Kiesen und Kiessanden in einem (noch nicht aufgeschlossenen) Abbaugebiet nördlich von Quedlinburg. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße B 6 n im Planungsabschnitt Quedlinburg, deren Trasse das geplante Abbaugebiet zerschneiden würde. Im Landesentwicklungsplan von Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 1998 war die Ortsumgehung ursprünglich in einer südlich von Quedlinburg verlaufenden Trassenführung als Ziel der Raumordnung ausgewiesen. Später wurde in einem sog. Zielabweichungsverfahren die jetzt vorgesehene nördliche Trassenführung zugelassen. Die Klägerin rügt dies als eine unzulässige Änderung eines gesetzlich festgelegten Raumordnungsziels. Die Belange ihres Bergbaubetriebes würden durch die Wahl der nördlichen Trasse abwägungsfehlerhaft verletzt. Zumindest müssten zwei Überführungsbauwerke so dimensioniert werden, dass sie ihre Abbaugerätschaften von dem einen zum anderen Teil des Abbaufeldes umsetzen könne und der Abtransport der Kiese nicht beeinträchtigt werde.


Beschluss vom 14.12.2005 -
BVerwG 9 A 67.04ECLI:DE:BVerwG:2005:141205B9A67.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2005 - 9 A 67.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:141205B9A67.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 67.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r und
D o m g ö r g e n
beschlossen:

Das Verfahren ist unterbrochen.

Gründe

1 Das Verfahren ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, weil durch Beschluss des Amtsgerichts Uelzen (Insolvenzgericht) - 7 IN 131/05 - vom 27. August 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden ist (§ 27 InsO) und der im vorliegenden Verfahren angefochtene Planfeststellungsbeschluss die Insolvenzmasse, nämlich Grundeigentum der Klägerin und die ihr erteilte bergrechtliche Bewilligung an dem Kiesabbaugebiet Quedlinburg-Bodeaue, betrifft.