Verfahrensinformation

Die Bundesrepublik Deutschland schloss 1997 mit den in der Arbeitsgemeinschaft Reinhaltung der Elbe zusammengeschlossenen Bundesländern Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein eine Vereinbarung über den Bau eines Fischpasses an der Elbstaustufe Geesthacht. Die Aufstiegsanlage soll es den Fischen ermöglichen, ihre angestammten Laichgründe in den Nebenflüssen der oberen Elbe zu erreichen. In der Vereinbarung übernahmen die Vertragspartner die veranschlagten Baukosten von knapp 2,5 Mio. DM zu unterschiedlichen Teilen. Tatsächlich entstanden für den Bau der 1998 fertiggestellten Anlage jedoch Mehrkosten von ca. 1,5 Mio. DM, auf die die Bundesrepublik die genannten Länder mit ihren Klagen in Anspruch nimmt. Die Parteien streiten darüber, ob die Vereinbarung hierfür eine Grundlage bietet.


Beschluss vom 29.06.2006 -
BVerwG 9 A 59.04ECLI:DE:BVerwG:2006:290606B9A59.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2006 - 9 A 59.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:290606B9A59.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 59.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 746 116,34 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten haben das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich vom 22. März 2006 beendet. Der Vergleich ist nach Ablauf der Widerrufsfrist am 22. Juni 2006 wirksam geworden. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.