Verfahrensinformation
Der Kläger, Eigentümer eines Wohnhauses in einer bislang kaum lärmbelasteten Straße, wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumfahrung Rathenow (B 188n). Er befürchtet, dass er durch die geplante Streckenführung des Zubringerverkehrs zu der Ortsumfahrung einer erhöhten, gesundheitsgefährdenden Lärm- und Abgasbelastung ausgesetzt sein werde. Dies wäre vermeidbar, wenn die Planfeststellungsbehörde sich bei der Variantenauswahl für eine von ihm bevorzugte Streckenführung entschieden hätte, bei der der Verkehr durch eine schon lärmvorbelastete Straße geleitet würde.