Verfahrensinformation

Der Berliner Teltowkanal, der im Zuge der Wiedervereinigung eine Bundeswasserstraße geworden ist, soll so verbreitert und vertieft werden, dass er für sog. Großmotorschiffe passierbar wird. Das Vorhaben gehört zu den „Projekten Deutsche Einheit“ und hat das Ziel, eine verbesserte Anbindung Berlins an das westliche Wasserstraßennetz zu erreichen. Das Land Berlin lehnt den Ausbau in den vorgesehenen Dimensionen als überflüssig ab, weil nach dem Hafenentwicklungskonzept der Stadt der - über den Teltowkanal erreichbare - Osthafen (Späthsfelde) zugunsten des - über Unterhavel und Spree erreichbaren - Westhafens aufgegeben werden soll. Gegen die Planfeststellung für den Ausbau hat das Land Berlin Klage mit der Begründung erhoben, die Bundeswasserstraßenverwaltung habe sich damit über das fehlende Einvernehmen des Landes hinweggesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu entscheiden haben, ob das Einvernehmen vom Land Berlin verweigert werden durfte, weil das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt; zugleich wird es auf die von der Bundeswasserstraßenverwaltung erhobene Widerklage darüber zu befinden haben, ob das Land Berlin ggf. verpflichtet ist, das Einvernehmen zu dem Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Tewltowkanals zu erteilen.


Verfahrensinformation

Der Berliner Teltowkanal, der im Zuge der Wiedervereinigung eine Bundeswasserstraße geworden ist, soll so verbreitert und vertieft werden, dass er für sog. Großmotorschiffe passierbar wird. Das Vorhaben gehört zu den „Projekten Deutsche Einheit“ und hat das Ziel, eine verbesserte Anbindung Berlins an das westliche Wasserstraßennetz zu erreichen. Das Land Berlin lehnt den Ausbau in den vorgesehenen Dimensionen als überflüssig ab, weil nach dem Hafenentwicklungskonzept der Stadt der - über den Teltowkanal erreichbare - Osthafen (Späthsfelde) zugunsten des - über Unterhavel und Spree erreichbaren - Westhafens aufgegeben werden soll. Gegen die Planfeststellung für den Ausbau hat das Land Berlin Klage mit der Begründung erhoben, die Bundeswasserstraßenverwaltung habe sich damit über das fehlende Einvernehmen des Landes hinweggesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu entscheiden haben, ob das Einvernehmen vom Land Berlin verweigert werden durfte, weil das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt; zugleich wird es auf die von der Bundeswasserstraßenverwaltung erhobene Widerklage darüber zu befinden haben, ob das Land Berlin ggf. verpflichtet ist, das Einvernehmen zu dem Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Tewltowkanals zu erteilen.


Pressemitteilung Nr. 14/2002 vom 17.04.2002

Planfeststellung für den Ausbau des Teltowkanals

Der Berliner Teltowkanal, der im Zuge der Wiedervereinigung eine Bundeswasserstraße geworden ist, soll instandgesetzt und teilweise verbreitert werden. Das Vorhaben gehört zu den "Projekten Deutsche Einheit" und hat das Ziel, eine verbesserte Anbindung Berlins an das westliche Wasserstraßennetz zu erreichen. Das Land Berlin lehnt den Ausbau in den vorgesehenen Dimensionen als überflüssig ab, weil nach dem Hafenentwicklungskonzept der Stadt der - über den Teltowkanal erreichbare - Osthafen zugunsten des - über Unterhavel und Spree erreichbaren - Westhafens aufgegeben werden soll. Gegen die Planfeststellung für den Ausbau eines östlich des Hafens Lankwitz beginnenden Abschnitts hat das Land Berlin Klage mit der Begründung erhoben, die Bundeswasserstraßenverwaltung habe sich damit über das fehlende Einvernehmen des Landes hinweggesetzt. Die Bundeswasserstraßenverwaltung hält das Einvernehmen des Landes nicht für erforderlich, hat aber vorsorglich eine Widerklage mit dem Ziel erhoben, das Einvernehmen des Landes zu erzwingen.


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Planfeststellung ohne das Einvernehmen des Landes rechtswidrig war. Auf die Widerklage hin hat das Bundesverwaltungsgericht das Land zugleich verurteilt, sein Einvernehmen auszusprechen: Ein Einvernehmen des Landes ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes erforderlich, wenn das wasserstraßenrechtliche Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt. Entgegen der Ansicht des Landes sind hier Belange der "Landeskultur" nicht betroffen. Für den Ausbau des Teltowkanals werden nämlich keine land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen in Anspruch genommen. Es reicht nicht aus, dass der Ausbau Eingriffe in Natur und Landschaftsbild zur Folge hat. Erforderlich war das Einvernehmen nur, weil Belange der "Wasserwirtschaft" berührt sind. Gegen die in der Planfeststellung insoweit festgelegten Schutzvorkehrungen hat das Land aber keine Einwände erhoben. Die Forderung nach einem geringer dimensionierten Ausbau des Teltowkanals rechtfertigte hingegen nicht die Versagung des Einvernehmens, da es sich insoweit um Belange handelte, die nicht in die Kompetenz des Landes fallen. Dem Land verblieb danach ausnahmsweise kein Ermessensspielraum mehr, das Einvernehmen zu versagen.


BVerwG 9 A 24.01 - Urteil vom 17.04.2002