Verfahrensinformation
Der Berliner Teltowkanal, der im Zuge der Wiedervereinigung eine Bundeswasserstraße geworden ist, soll so verbreitert und vertieft werden, dass er für sog. Großmotorschiffe passierbar wird. Das Vorhaben gehört zu den „Projekten Deutsche Einheit“ und hat das Ziel, eine verbesserte Anbindung Berlins an das westliche Wasserstraßennetz zu erreichen. Das Land Berlin lehnt den Ausbau in den vorgesehenen Dimensionen als überflüssig ab, weil nach dem Hafenentwicklungskonzept der Stadt der - über den Teltowkanal erreichbare - Osthafen (Späthsfelde) zugunsten des - über Unterhavel und Spree erreichbaren - Westhafens aufgegeben werden soll. Gegen die Planfeststellung für den Ausbau hat das Land Berlin Klage mit der Begründung erhoben, die Bundeswasserstraßenverwaltung habe sich damit über das fehlende Einvernehmen des Landes hinweggesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu entscheiden haben, ob das Einvernehmen vom Land Berlin verweigert werden durfte, weil das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt; zugleich wird es auf die von der Bundeswasserstraßenverwaltung erhobene Widerklage darüber zu befinden haben, ob das Land Berlin ggf. verpflichtet ist, das Einvernehmen zu dem Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Tewltowkanals zu erteilen.
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Der Berliner Teltowkanal, der im Zuge der Wiedervereinigung eine Bundeswasserstraße geworden ist, soll so verbreitert und vertieft werden, dass er für sog. Großmotorschiffe passierbar wird. Das Vorhaben gehört zu den „Projekten Deutsche Einheit“ und hat das Ziel, eine verbesserte Anbindung Berlins an das westliche Wasserstraßennetz zu erreichen. Das Land Berlin lehnt den Ausbau in den vorgesehenen Dimensionen als überflüssig ab, weil nach dem Hafenentwicklungskonzept der Stadt der - über den Teltowkanal erreichbare - Osthafen (Späthsfelde) zugunsten des - über Unterhavel und Spree erreichbaren - Westhafens aufgegeben werden soll. Gegen die Planfeststellung für den Ausbau hat das Land Berlin Klage mit der Begründung erhoben, die Bundeswasserstraßenverwaltung habe sich damit über das fehlende Einvernehmen des Landes hinweggesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu entscheiden haben, ob das Einvernehmen vom Land Berlin verweigert werden durfte, weil das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt; zugleich wird es auf die von der Bundeswasserstraßenverwaltung erhobene Widerklage darüber zu befinden haben, ob das Land Berlin ggf. verpflichtet ist, das Einvernehmen zu dem Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Tewltowkanals zu erteilen.