Verfahrensinformation

Mehrere Privatpersonen und Unternehmen, ein anerkannter Naturschutzverein sowie das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die 3,2 km lange Verlängerung der Autobahn A 100 im Stadtgebiet von Berlin im 16. Bauabschnitt zwischen Autobahndreieck Neukölln und Anschlussstelle Treptower Park. Die privaten Kläger rügen, soweit sie von einer Grundstücksinanspruchnahme betroffen sind, eine unzureichende Berücksichtigung ihrer Eigentümerbelange, ferner vor allem Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe, insbesondere in dem an den geplanten Autobahnabschnitt anschließenden Stadtstraßennetz, das den von der Stadtautobahn kommenden Verkehr aufnehmen soll. Der Naturschutzverband rügt von ihm als umweltzerstörerisch angesehene Auswirkungen des Vorhabens aufgrund von Überschreitungen der Grenzwerte für Lärm und Luftschadstoffe. Der klagende Bezirk sieht sich als Träger der Bauleitplanung und der örtlichen Verkehrsplanung betroffen.



Auf die Pressemitteilung BVerwG Nr. 79/2012 vom 15. August 2012 wird hingewiesen.


Beschluss vom 04.03.2011 -
BVerwG 9 A 8.11ECLI:DE:BVerwG:2011:040311B9A8.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.03.2011 - 9 A 8.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:040311B9A8.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 8.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG).

Beschluss vom 06.09.2012 -
BVerwG 9 A 8.11ECLI:DE:BVerwG:2012:060912B9A8.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.09.2012 - 9 A 8.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:060912B9A8.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 8.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 4. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.