Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen die Planfeststellung für ein erstes Teilstück der geplanten Autobahn A 14 nordwestlich von Magdeburg. Er beanstandet das Vorhaben insbesondere wegen zu erwartender Lärmimmissionen auf seinem nahe der vorgesehenen Trasse gelegenen Wohngrundstück.


Beschluss vom 30.12.2010 -
BVerwG 9 PKH 4.10ECLI:DE:BVerwG:2010:301210B9PKH4.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.12.2010 - 9 PKH 4.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:301210B9PKH4.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 PKH 4.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren BVerwG 9 A 10.10 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 1. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO nicht entsprochen werden, weil nach den Angaben des Klägers in der eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. Mai 2010 einschließlich der mit Schreiben vom 14. Juli 2010 vorgelegten weiteren Angaben und Belege die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Nach § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Das ist hier der Fall. Ausgehend von einem Wert des Streitgegenstandes in Höhe von 15 000 € (vgl. den Beschluss vom 10. Mai 2010 - BVerwG 9 A 10.10 - gemäß § 63 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG) werden sich die Gerichtskosten für das Klageverfahren voraussichtlich auf 1 210 € (5 x 242 €) belaufen; hinzu kommen außergerichtliche Kosten in Höhe von voraussichtlich 2 042,75 €. Letztere setzen sich zusammen aus den Rechtsanwaltsgebühren (1,6-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 905,60 € und 1,2-fache Terminsgebühr in Höhe von 679,20 €) zuzüglich der Postpauschale gemäß Nr. 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 20 € sowie möglichen Fahrtkosten (Nr. 7003) in Höhe von 76,80 € und Abwesenheitsgeld der Stufe Nr. 2 (Nr. 7005) in Höhe von 35 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008) in Höhe von 326,15 €. Danach werden sich die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung auf 3 252,75 € belaufen. Dieser Betrag übersteigt nicht die aus dem Vermögen des Klägers aufzubringenden Teilbeträge. Das einzusetzende Vermögen des Klägers ist mit 6 685,20 € anzusetzen, ausgehend von einem Sparvermögen des Klägers bei der DekaBank in Höhe von 10 309,20 € abzüglich von Schonbeträgen für den Kläger in Höhe von 2 600 € und für vier von ihm überwiegend unterhaltene Personen in Höhe von (insgesamt) 1 024 €. Die in dem Schreiben des Klägers vom 14. Juli 2010 gegebenen weiteren Erläuterungen zu seinen finanziellen Verhältnissen sind bei der Berechnung des Schonvermögens nicht berücksichtigungsfähig.

2 2. Im Übrigen ist der Antrag auch deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Mit seinen zur Begründung des Klageantrags auf Aufhebung bzw. (hilfsweise) Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. März 2010 um näher bezeichnete Schutzauflagen vorgebrachten Einwänden wird der Kläger nach derzeitigem Erkenntnisstand (ungeachtet der Frage einer etwaigen Präklusion einzelner Einwände) nicht durchdringen. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass sich der Beklagte zur Berechnung der von dem Planvorhaben auf das Wohngrundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen an die Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90) gehalten hat (vgl. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - DVBl 2011, 36 Rn. 100 f.). Dies schließt auch ein, dass der Berechnung eine zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw von 130 km/h zugrunde zu legen ist (Beschluss vom 4. September 2003 - BVerwG 4 B 76.03 - BRS 66 Nr. 18 S. 125). Dass die zu deren näheren Ausführung erlassenen Vorgaben des Allgemeinen Rundschreibens (ARS) 14/1991 den derzeitigen sachverständigen Erkenntnisstand zur sachgerechten Berechnung des Verkehrslärms, insbesondere auf den Ab- und Auffahrtrampen der Anschlussstelle Wolmirstedt, nicht wiedergeben, wird von der Klage auch nicht ansatzweise dargetan. Die Möglichkeit, dass die von dem Planvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen unter Einschluss der bisherigen Vorbelastung durch die B 189 (sog. „Summenpegel“-Betrachtung) den Bereich einer grundrechtsrelevanten Lärmbetroffenheit des Wohngrundstücks des Klägers erreichen, hat der Beklagte in der Klageerwiderung (S. 9) mit - nach derzeitigem Erkenntnisstand - nachvollziehbarer Begründung verneint. Dasselbe gilt für die Erläuterungen, mit denen der Beklagte in der Klageerwiderung (S. 10 ff.) mit Blick auf das Geländeniveau und die vorgesehenen Entwässerungseinrichtungen im Nahbereich des Grundstücks des Klägers dessen Besorgnis entgegen getreten ist, dass das Vorhaben zu einer Verschlechterung der Trinkwasserqualität des grundstückseigenen Brunnens und zu einer Überflutung des Grundstücks führen werde. Dem hat der Kläger nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Schließlich ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich, dass die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Nebenbestimmung zu dem vom Kläger als unzureichend beanstandeten Lärmschutz während der Bauphase abwägungsfehlerhaft und ergänzungsbedürftig wäre (Klageerwiderung S. 13). Ein Abwägungsmangel hinsichtlich der Anlage des Wirtschaftsweges ist auch nicht ansatzweise dargetan.

Beschluss vom 10.05.2011 -
BVerwG 9 A 10.10ECLI:DE:BVerwG:2011:100511B9A10.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.05.2011 - 9 A 10.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:100511B9A10.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 10.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 4. Mai 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.