Verfahrensinformation
Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung eines mit einem Reihenhaus bebauten 269 m² großen Grundstücks im Umfeld von Berlin. Das im Streit befindliche Grundstück war Teil einer Fläche von ca. 5,8 ha, die ursprünglich einer noch zu 80 % im Eigentum eines jüdischen Unternehmers stehenden Siedlungsgesellschaft gehörte. Ende März 1933 wurde der jüdische Unternehmer in seinem Wohnhaus von SA-Männern überfallen. Er emigrierte daraufhin ins Ausland. Maßgeblicher Direktor und Geschäftsführer der Siedlungsgesellschaft wurde im April 1933 ein NSDAP- und SS-Mitglied. Das streitgegenständliche Grundstück wurde mit notariellem Vertrag am 26. April 1934 von der Siedlungsgesellschaft an private Erwerber verkauft. Mit Anträgen vom Dezember 1992 meldete die Jewish Claims Conference (JCC) vermögensrechtliche Ansprüche an diesem Grundstück an. Mit Erklärung vom 20. August 1997 trat sie unter anderem diesen Anspruch an den Kläger ab. Mit Bescheid vom 12. März 1999 wurde der Rückübertragungsantrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 18. August 2005 die Klage des Klägers abgewiesen. Die Restitution sei ausgeschlossen. Es handele sich vorliegend um einen für den Wohnungsbau (in Form des Eigenheimbaus) bestimmten Vermögenswert. Er sei entsprechend dem Unternehmenszweck der Siedlungsgesellschaft, der vor und nach der Schädigung derjenige eines Siedlungsunternehmens gewesen sei, vor dem 8. Mai 1945 an eine natürliche Person veräußert worden. Die Veräußerung sei zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde des Klägers die Revision zugelassen. Ein Revisionsverfahren könne voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage bieten, ob oder inwieweit der Anwendbarkeit des Restitutionsausschlusses nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG verfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen.